Aufhebung wegen Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen in den Urteilsgründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 161/86
- Datum
- 22.04.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hilfsbeweisantrag darf wegen angeblicher Verschleppungsabsicht nur durch besonderen Beschluss in der Hauptverhandlung und nicht erst in den Urteilsgründen abgelehnt werden.
Dem Antragssteller ist vor einer Ablehnung wegen Verschleppungsabsicht Gelegenheit zu geben, den Vorwurf zu entkräften oder weitergehende Maßnahmen zu treffen.
Die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags erst in den Urteilsgründen ist ein Verfahrensfehler, auf dem das Urteil beruhen und der die Aufhebung rechtfertigen kann.
Pauschale Erfahrungssätze (z. B. "nach der Lebenserfahrung") sind zur Begründung der Ablehnung von Beweisanträten nur unzulässig, wenn sie ohne konkrete Feststellungen zur Erinnerungsfähigkeit oder Sachlage herangezogen werden.
Bei nicht auszuschließendem Einfluss der fehlerhaften Ablehnung auf den Prozessausgang ist die Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 28. November 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 161/86 in der Strafsache gegen Ha ██ So██ ████, geboren am ██ █████ in ██ █████, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. April 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. November 1985 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg:
Das Landgericht hat die Hilfsbeweisanträge des Verteidigers auf Vernehmung der Zeuginnen ██ und ████, deren Ehemänner bereits in der Hauptverhandlung vernommen worden waren, sowie der Richter und Schöffen, die an einer früheren Vernehmung des Zeugen ██ – des Hauptbelastungszeugen – mitgewirkt hatten, in den Urteilsgründen wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt. Das beanstandet die Revision zu Recht.
Ein Hilfsbeweisantrag darf – gleichgültig, ob er vom Angeklagten oder vom Verteidiger gestellt wurde – wegen Verschleppungsabsicht nur durch besonderen Beschluss in der Hauptverhandlung, nicht dagegen erst in den Urteilsgründen abgelehnt werden. Dem Antragsteller muss nämlich Gelegenheit gegeben werden, den Vorwurf, er habe den Antrag nur in Verschleppungsabsicht gestellt, zu entkräften oder die ihm sonst infolge der Ablehnung notwendig erscheinenden Maßnahmen zu treffen (vgl. BGHSt 22, 124 ff. m. Nachw.). Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages erst in den Urteilsgründen war somit fehlerhaft. Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Verteidiger, wäre der Antrag vor der Urteilsverkündung durch Beschluss entschieden worden, die vom Landgericht angenommene Verschleppungsabsicht hätte widerlegen oder weitere Anträge hätte stellen können, die nicht übergangen werden konnten.
Im Übrigen begegnen auch die Urteilsausführungen, mit denen die Annahme der Verschleppungsabsicht begründet wird, durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht meint, „nach der Lebenserfahrung“ könnten sich die im Hilfsbeweisantrag benannten Schöffen „an die Einzelheiten des Inhalts der Aussage und das Aussageverhalten des Zeugen ███ bei dessen früherer, im Jahre 1984 durchgeführter Vernehmung nicht mehr erinnern“ (UA 18). Einen solchen Erfahrungssatz gibt es jedoch nicht.
Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden. Die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde bedürfen danach keiner Erörterung. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass das Landgericht, falls es in der neuen Hauptverhandlung wiederum die Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verschleppungsabsicht in Betracht zieht, die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu beachten haben wird (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Herdegen in KK § 244 StPO Rdn. 94 ff. sowie bei Kleinknecht/Meyer, 37. Aufl., § 244 StPO Rdn. 67 ff).
| Salger | Laufhütte | Meyer-Goßner | |||
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