Revision teilgewiesen: Aufhebung wegen unterlassener Hinweiserteilung (§265 StPO) bei Brandstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 160/84
- Datum
- 12.04.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wechselt die Tatwürdigung von angeklagter Alleintäterschaft auf alternative Beteiligungsformen (z. B. Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft, Anstiftung), so ist der Angeklagte vor diesem Übergang auf die sich ändernden Verteidigungsmöglichkeiten hinzuweisen (§ 265 StPO).
Unterbleibt ein solcher Hinweis und ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte sich bei ordnungsgemäßer Unterrichtung wirksamer verteidigt hätte, führt dies zu einem aufhebungsrelevanten Verfahrensfehler (§ 337 StPO).
Bei Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB ist vorab die Einheitlichkeit der in Rede stehenden Betriebs- und Wohnräume als einheitliches Gebäude zu klären; ferner ist die Abgrenzung von Vollendung und Versuch danach zu beurteilen, ob sich das Feuer auf für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Teile ausgebreitet hat.
Werden einzelne Verurteilungen aufgehoben und ist nicht auszuschließen, dass diese Feststellungen den Strafausspruch beeinflusst haben, kann der gesamte Strafausspruch aufzuheben und das Verfahren zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen sein.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 18. November 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 160/84 in der Strafsache gegen den Gastwirt Norbert ██ aus H[REDACTED], geboren am 1947 [REDACTED], wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. April 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 18. November 1983 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen Betruges verurteilt ist, sowie b) im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, wegen Betruges und wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge, nämlich der Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 265 StPO, im Wesentlichen Erfolg.
In der unverändert zugelassenen Anklage war dem Angeklagten vorgeworfen worden, das Gebäude, in dem er eine Gaststätte betrieb, eigenhändig in Brand gesetzt zu haben. In den Urteilsgründen hat die Strafkammer dann festgestellt, dass entweder der Angeklagte selbst „oder eine von ihm beauftragte Person“ das Feuer gelegt habe (UA 12). Die Darstellung der Einlassung des Angeklagten ergibt nicht, dass dieser zu einem derartigen Vorwurf Stellung genommen hat. Sein in den Urteilsgründen wiedergegebenes Verteidigungsvorbringen bezieht sich nur auf den Vorwurf, dass er den Brand eigenhändig gelegt habe. Auch im Übrigen lassen die Urteilsgründe – auch in ihrem Zusammenhang – nicht erkennen, dass die von der Strafkammer wahlweise in Betracht gezogene andere Durchführung der Inbrandsetzung Gegenstand einer besonderen Erörterung mit dem Angeklagten war. Im Gegenteil spricht die knappe Art der Einfügung dieser Sachverhaltsalternative in die Urteilsgründe mehr dafür, dass die mögliche Tatbeteiligung eines unbekannt gebliebenen Dritten in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden ist. Auf diese andere rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Tatbegehung hätte der Angeklagte jedoch hingewiesen werden müssen. Der Vorwurf, einen unbekannt gebliebenen Dritten in das Tatgeschehen eingeschaltet zu haben, war ein neuer, für die Verurteilung wesentlicher Gesichtspunkt. Seinem Wesen nach beinhaltet er eine andere Begehungsform der Tat, nämlich Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft oder Anstiftung. Diese Begehungsformen weichen hier so wesentlich von der angeklagten Alleintäterschaft ab, dass eine anderweitige Verteidigung in Betracht zu ziehen war. Deshalb hätte für den Übergang vom Vorwurf der Alleintäterschaft auf den der Mittäterschaft oder mittelbaren Täterschaft oder der Anstiftung dem Angeklagten ein Hinweis nach § 265 StPO – sowohl Abs. 1 als auch Abs. 4 dieser Vorschrift kommen in Betracht – gegeben werden müssen (BGHSt 11, 18, 19; 19, 141, 142; 28, 196, 197; BGH, Beschluss vom 6. Februar 1979 bei Pfeiffer in NStZ 1981, 296; BGH, Beschluss vom 14. Juli 1983 – 4 StR 355/83; BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 – 4 StR 742/83, jeweils mit weiteren Hinweisen; vgl. Hirxthal in KK § 265 StPO Rdn. 10 und 24). Dies ist ausweislich des Schweigens des Hauptverhandlungsprotokolls (§ 274 StPO) nicht geschehen.
Da nicht auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte bei ordnungsgemäßer Unterrichtung wirksamer als geschehen hätte verteidigen können, führt dieser Fehler zur Aufhebung der Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen Betruges (§ 337 StPO). Der Schuldspruch wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz ist davon nicht berührt und weist auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Er kann deshalb bestehen bleiben. Allerdings hat der Senat den Strafausspruch auch insoweit aufgehoben, weil die Höhe der festgesetzten Einzelstrafe von den in den aufgehobenen Fällen erkannten Strafen beeinflusst sein kann.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die Gaststätte und das angrenzende Wohnund Geschäftsgebäude als ein einheitlich zusammenhängendes Gebäude im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB anzusehen sind (vgl. dazu Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 306 StGB Rdn. 4 m. w. Nachw.), ebenso einer eingehenden Erörterung bedarf wie die Abgrenzung von Vollendung und Versuch im Hinblick darauf, ob der Brand bereits soweit fortgeschritten war, dass er sich auf Teile des Gebäudes ausbreiten konnte, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB von wesentlicher Bedeutung waren (vgl. BGHSt 18, 363, 365/366).
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