Unwirksame Urteilszustellung verhindert Beginn der Revisionsbegründungsfrist
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 158/91
- Datum
- 09.04.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründungsfrist beginnt erst mit der wirksamen Zustellung des Urteils.
Eine Zustellung des Urteils ist unzulässig, solange das Verhandlungsprotokoll nicht gemäß § 273 Abs. 4 StPO fertiggestellt ist.
Das Protokoll gilt als fertiggestellt, wenn es mit der letzten seinen Inhalt deckenden Unterschrift versehen ist; bei Wechsel des Protokollführers muss jeder Protokollierende den von ihm beurkundeten Teil unterschreiben.
Ist eine Revisionsverwerfung auf angebliches Fristversäumnis gestützt, kann nach § 346 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Revisionsgerichts herbeigeführt werden, wenn die Begründungsfrist tatsächlich nicht in Lauf gesetzt wurde.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 158/91 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Friedhelm ███████ aus ████, dort geboren am ████████ 1944, wegen Hehlerei u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 1991
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 5. Februar 1991 wird aufgehoben.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil dessen Revisionsbegründung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO eingegangen sei.
Der hiergegen gerichtete Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist begründet. Der Beschwerdeführer hat die Begründungsfrist nicht versäumt, da diese bisher nicht wirksam in Lauf gesetzt worden ist. Nach § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO beginnt die Revisionsbegründungsfrist mit der Zustellung des Urteils. Diese ist zwar am 4. Januar 1991 bewirkt worden. Sie ist jedoch wegen Verstoßes gegen § 273 Abs. 4 StPO nicht wirksam. Nach dieser Bestimmung darf das Urteil nicht zugestellt werden, bevor das Protokoll fertiggestellt ist. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn das Protokoll mit der letzten seinen Inhalt deckenden Unterschrift versehen ist (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 273 Rdn. 56). Wechselt der Urkundsbeamte während der Hauptverhandlung, so hat jeder Protokollierende den von ihm beurkundeten Teil zu unterschreiben und damit abzuschließen (Gollwitzer aaO § 271 Rdn. 12; Engelhardt in KK-StPO 2. Aufl. § 271 Rdn. 9; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 271 Rdn. 13).
Daran fehlt es hier. In der Hauptverhandlung vom 13. November 1990 hat ein solcher Wechsel des Protokollbeamten stattgefunden. Die abgelöste Protokollführerin hat den von ihr protokollierten Teil der Hauptverhandlung nicht unterschrieben (Bl. 153 Rd.A. Bd. III).
Nach allem liegt eine wirksame Urteilszustellung bisher nicht vor, so dass die Revisionsbegründungsfrist bisher nicht in Lauf gesetzt worden ist. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben.
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