Revision mangels fristgerechter Begründung nach §345 Abs.1 StPO verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 156/92
- Datum
- 23.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur zulässig, wenn Revisionsantrag und Revisionsbegründung innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht werden.
Die Frist des § 345 Abs. 1 StPO beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Urteils an die Verteidigung.
Für die Rechtzeitigkeit der Revisionsbegründung ist der Zugang der Begründung beim zuständigen Gericht innerhalb der Frist maßgeblich; ein früheres Datumsangabe auf der Schrift genügt nicht.
Wird die Revisionsbegründung nicht fristgerecht vorgelegt, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen und trägt die Antragstellerin in der Regel die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal (Pfalz), 10. Januar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 156/92 vom 23. April 1992 in der Strafsache gegen
Edith █ geboren am █████ in ██████,
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 1992 gemäß **§ 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10. Januar 1992 wird als unzulässig verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht worden. Das angefochtene Urteil ist der Verteidigerin der Angeklagten am 6. Februar 1992 zugestellt worden. Die Revisionsbegründungsschrift vom 6. März 1992 ist erst am 9. März 1992 beim Landgericht eingegangen.
| Betäubungsmitteln | Meyer-Goßner | Nehm | |||
| Salger | Steindorf | Tolksdorf |