BGH: Aufhebung Freispruch wegen Schuldunfähigkeit bei Eifersuchtswahn und Alkohol
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 153/97
- Datum
- 26.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter darf die Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht allein an die Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen anlehnen, sondern muss unter Würdigung aller Umstände eine eigene normative Entscheidung treffen.
Ein Schuldfähigkeitsausschluss nach § 20 StGB setzt neben dem Vorliegen eines Eingangsmerkmals eine klare und nachvollziehbare Zuordnung der Störung zu den biologischen Merkmalen sowie die Darstellung voraus, dass und wie sich die Störung in der konkreten Tat in Form eines symptomatischen Zusammenhangs ausgewirkt hat.
Wahnvorstellungen können unterschiedlichen Ursachen entstammen; ohne differenzierte medizinisch-psychiatrische Feststellungen ist nicht tragfähig beurteilbar, ob eine „krankhafte seelische Störung“ oder eine „schwere andere seelische Abartigkeit“ vorliegt, was für die rechtliche Bewertung der Schuldunfähigkeit erheblich ist.
§ 323a StGB ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil neben dem Rausch weitere (Mit-)Ursachen für die Tat bestehen; maßgeblich ist, ob der Zustand nach dem Erscheinungsbild als rauschmittelbedingt anzusehen ist.
Die Ablehnung einer Unterbringung nach § 63 StGB erfordert tragfähige Feststellungen zu Art, Ursachen, Fortdauer der Störung und deren Bedeutung für die Gefährlichkeitsprognose; widersprüchliche Feststellungen zu Fortbestand der Störung und fehlenden Auffälligkeiten seit der Tat bedürfen besonderer Aufklärung.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 11. Dezember 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
Im Namen des Volkes
URTEIL
4 StR 153/97 vom 26. Juni 1997
in der Strafsache gegen ███ aus ██████, geboren ████████ 1949, Lutz in █████ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Athing, Dr. Ernemann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretärin █████████ der Verhandlung, Justizangestellte █████████ bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 11. Dezember 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Landau zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung und weiterer Straftaten zum Nachteil von Fatima █████ wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen. Maßnahmen der Besserung und Sicherung hat es nicht angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das – vom Generalbundesanwalt vertretene – Rechtsmittel hat Erfolg.
1. a) Nach den Feststellungen wurde die 1981 geschiedene Ehe des zur Zeit der Tat 43-jährigen Angeklagten zuletzt insbesondere durch seine häufige Alkoholisierung belastet. Hinzu kam eine gesteigerte Eifersucht des Angeklagten, die dazu führte, dass er vor allem nächtliche Geräusche dahin deutete, sie rührten von dem vermuteten Liebhaber seiner Ehefrau her: „Oft stand er Stundenlang am Fenster und beobachtete den Straßenverkehr in der Erwartung, der Liebhaber seiner Frau komme.“ Als seine Ehefrau ihm deshalb riet, sich in ärztliche Behandlung zu begeben, reagierte er gereizt und aggressiv. „Insbesondere unter Alkoholeinfluss kam es schließlich auch zu tätlichen Angriffen des Angeklagten auf seine Ehefrau, die er schlug, trat und würgte“ (UA 3/4). Dieselben Verhaltensweisen zeigte der Angeklagte auch gegenüber Fatima ██████ (der Geschädigten in dieser Sache), zu der er im März 1992 eine feste Beziehung aufnahm. Nahezu täglich machte er ihr Vorhaltungen, sie sei ihm untreu, und beschimpfte sie, ohne sie allerdings tätlich anzugreifen.
Zum eigentlichen Tatgeschehen hat das Landgericht festgestellt: Der Angeklagte, der zuvor an diesem Tage unwiderlegt einen Liter Weinbrand getrunken hatte, und Fatima ████ vollzogen am Nachmittag des 5. Oktober 1992 einvernehmlich den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Anschließend hielt der Angeklagte ihr erneut ihre angebliche Untreue vor und beschimpfte sie in der gewohnten Weise. Als sie sich gegen 18.00 Uhr anziehen und die Wohnung verlassen wollte, hielt der Angeklagte sie fest und drohte: „Jetzt vergewaltige ich Dich.“ Sodann warf er sie auf die Wohnzimmercouch und führte gegen den Willen der sich sträubenden Geschädigten den Geschlechtsverkehr aus, ohne dass es bei ihm zum Samenerguss kam. Danach schlug er ihr mit der Faust und der flachen Hand ins Gesicht, holte ein Messer, drohte ihr, er werde sie jetzt töten, und fügte ihr zwei Stichverletzungen im Bereich der Brust bei. Als Fatima ███████ zu schreien anfing, drohte ihr der Angeklagte, er werde sie „abstechen“, wenn sie schreie oder jemand an der Wohnungstür klingele. Nachdem er ihr noch einen Stich mit dem Messer in den Oberschenkel versetzt hatte, ließ er von ihr ab. Er hielt ihr das Messer hin und drohte, sie „könne nun mit ihm machen, was sie wolle“. Als sie darauf nicht reagierte, fügte er sich selbst eine oberflächliche Schnittverletzung am Oberarm zu. Obwohl sich Fatima ██████ ärztliche Behandlung begeben wollte, ließ er sie nicht gehen. Vielmehr schloss er die Wohnungstür ab und versteckte den Türschlüssel. In der Nacht vollzog er bis „gegen 4.00 Uhr“ wenigstens noch dreimal mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr, wobei er das Küchenmesser stets griffbereit neben sich im Bett hatte. Außerdem erzwang er den Oralverkehr. Zum Samenerguss kam es bei ihm in der Nacht nicht mehr.
b) Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte, „der sich zwar auf eine Erinnerungslücke hinsichtlich des eigentlichen Tatgeschehens berufen hat, sich zur Tat aber gleichwohl glaubhaft bekannt hat“ (UA 7), könne „deshalb nicht bestraft werden, weil er die Taten nachweislich im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat“. Hierbei stützt es sich auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Lütke, „wonach bei dem Angeklagten eine krankhafte seelische Störung in Form eines Eifersuchtswahns vorgelegen hat, der auf der Grundlage eines abnormen Bedeutungserlebens zu einer so erheblichen Störung der Affekte geführt hat, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hinsichtlich der angeklagten Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen war“ (UA 9). Das Vorgehen des Angeklagten gegenüber Fatima ████ sei durch seine Eifersucht motiviert gewesen; „es sei dem Angeklagten um eine Demütigung und um eine Demonstration seines ‚Alleinanspruches‘ auf die sexuelle Hingabe seiner Lebensgefährtin gegangen. Die sexuelle Befriedigung des Angeklagten habe dabei keine Rolle gespielt“. Die Eifersucht habe „pathologischen Charakter“ und sei „ohne Zweifel Ausdruck einer hochabnormen Persönlichkeitsreaktion und nicht nur Folge überwertiger Vorstellungen. Dies belege die Unkorrigierbarkeit der Überzeugung von der Eifersucht. <...> Diese Störung der Persönlichkeit im Bereich des Bedeutungserlebens habe zugleich auch Auswirkungen auf die Affektlage und die Willensbildung des Angeklagten. <...> Das hier festgestellte Ausmaß des Wahns sei von solchem Gewicht, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die Steuerungsfähigkeit im Bereich von Taten, die durch Eifersucht motiviert seien, völlig ausfalle“ (UA 9).
Darüber hinaus ist das Landgericht dem Sachverständigen auch darin gefolgt, die „als erheblich feststehende Alkoholisierung“ des Angeklagten – „insoweit geht es von nicht ausschließbaren Blutalkoholkonzentrationen von über 3‰“ bei Tatbeginn und „von über 2‰“ bei Tatende aus (UA 7) – habe „keine oder nur eine untergeordnete Rolle bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit gespielt. <...> Es (sei) naheliegend, dass allein die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten in der Form des Eifersuchtswahns für den Ausfall seines Steuerungsvermögens ursächlich war“ (UA 9/10).
2. Die Beurteilung der Schuldfähigkeit durch das Landgericht begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf einer unzureichenden Beweiswürdigung und lässt besorgen, dass der Tatrichter sich dem psychiatrischen Sachverständigen und dessen Zweifel an erhalten gebliebener Steuerungsfähigkeit („mit hoher Wahrscheinlichkeit“ ausgeschlossen bzw. völlig ausgefallen; UA 9) angeschlossen hat ohne sich – wie es seine Aufgabe ist (vgl. BGHSt 7, 238, 240; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 11; Senatsbeschluss vom 6. Februar 1997 – 4 StR 672/96, NStZ 1997, 278, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) – unter Berücksichtigung aller Umstände, die dessen Bewertung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in Frage stellen, ein eigenes Urteil zur Frage der Schuldfähigkeit zu bilden (zum normativen Maßstab vgl. u. a. Rudolphi in SK/StGB 25. Lfg. § 20 Rdn. 23 ff. m. w. N.).
a) Das Urteil kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil es nur unzureichende Feststellungen zu den medizinisch-psychiatrischen Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten trifft. Das Landgericht beurteilt den Eifersuchtswahn in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen als „pathologisch“ und ordnet den Zustand des Angeklagten deshalb dem Merkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB zu. Die Urteilsgründe machen aber nicht deutlich, ob die vom Tatrichter angenommene Wahnsymptomatik auf eine endogene Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie und der Zustand damit tatsächlich unter die „krankhafte seelische Störung“ einzuordnen ist oder ob der Eifersuchtswahn des Angeklagten zu den „schweren anderen seelischen Abartigkeiten“ im Sinne des § 20 StGB gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 1997 – 2 StR 32/97). Auf eine eindeutige Zuordnung des Zustandes des Angeklagten konnte schon deshalb nicht verzichtet werden, weil Wahnvorstellungen sowohl auf psychische als auch auf körperliche Ursachen zurückgehen können (vgl. BGHR StGB § 20 seelische Abartigkeit 2 m. N.). Im psychiatrischen Schrifttum ist anerkannt, dass differentialdiagnostisch die paranoide Schizophrenie gegenüber der wahnhaften Störung (Paranoia) abzugrenzen ist, mag auch die Diagnose schwierig sein (vgl. Nedopil, Forensische Psychiatrie, <1996>, S. 107; Tölle, Psychiatrie, 8. Aufl. <1988>, S. 173 ff.; ICD-10 Kapitel V(F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt (Hrsg.), 2. Aufl. <1993>, Kategorien F20.0 und F22.0, S. 106 f., 114 ff.; DSM-IV, deutsche Bearbeitung von Saß/Wittchen und Zaudig <1996>, Codierung 295. und 297.1, S. 327 ff., 352 ff.).
Die genaue Zuordnung zu einem der „biologischen“ Merkmale des § 20 StGB ist rechtlich von Bedeutung; denn anders als etwa bei endogenen Psychosen führen Zustände, die den „schweren anderen seelischen Abartigkeiten“ zuzurechnen sind, nur in seltenen Ausnahmefällen zur Annahme von Schuldunfähigkeit und damit zu vollständiger Exkulpation (vgl. BGH NStZ 1986, 141; 1991, 31, 32; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 20 Rdn. 22; Jahnke in LK/StGB 11. Aufl. § 20 Rdn. 64; aus psychiatrischer Sicht eingehend Saß, Psychopathie, Soziopathie, Dissozialität <1987>, S. 113 ff.). Voraussetzung dafür ist eine seelische Störung solchen Gewichts, dass sie den Täter im Kern seiner Persönlichkeit beeinträchtigt und damit seine Fähigkeit zu sinnvollem Handeln völlig oder in gewissen Beziehungen zerstört (BGH NJW aaO; Rudolphi aaO § 20 Rdn. 14). Die Persönlichkeitsstörung muss Symptome aufweisen, die den Täter vergleichbar schwer belasten und einengen wie die Auswirkungen der Krankheitsbilder solcher „krankhaften seelischen Störungen“, die zum Ausschluss der Schuldfähigkeit führen (BGHSt 37, 397, 401 m. N.). Dass dies bei dem Angeklagten zur Tatzeit der Fall war, ist nicht ausreichend dargetan, zumal sich das Landgericht mit Gesichtspunkten, die nach einem in der psychiatrischen Wissenschaft entwickelten Kriterienkatalog (Saß aaO S. 119; dazu u. a. Salger in Festschrift für Tröndle/Venzlaff in Venzlaff/Foerster (Hrsg.), Psychiatrische Begutachtung 2. Aufl. <1994>, S. 245, 247) gegen eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung der Schuldfähigkeit sprechen (etwa das langanhaltende, in Etappen verlaufende Tatgeschehen), nicht auseinandersetzt.
b) Der Senat vermag nicht anhand des im Urteil mitgeteilten Inhalts der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen zu beurteilen, ob das Landgericht den Eifersuchtswahn im Ergebnis zu Recht als „krankhafte seelische Störung“ gewertet hat. Zwar trifft es zu, dass „die Unkorrigierbarkeit der Überzeugung von der Eifersucht, die auf nicht nachvollziehbaren und offensichtlich bedeutungslosen Umständen und psychotischen Situationsverkennungen mit eindeutig abnormem Bedeutungserleben beruht“ (UA 9), für sich genommen für das Vorliegen einer Krankheit im medizinischen Sinne sprechen kann (vgl. zur Verwendung der Begriffe der Nachvollzieh- und Ableitbarkeit der Reaktion zur Abgrenzung der Psychosen von den nicht-pathologischen Störungen BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 19 m. w. N.). Doch ist die Annahme der „Unkorrigierbarkeit der Überzeugung von der Eifersucht“ (vgl. dazu Berner und Naske in Miller (Hrsg.), Lexikon der Psychiatrie <1973>, Stichwort Wahn, S. 565, 572/573) ebenso wie die weitere Annahme, bei dem Angeklagten bestehe „die – nicht mehr zu korrigierende – Persönlichkeitsstörung fort“ (UA 10), nicht ohne weiteres vereinbar mit der im Rahmen der Gefahrlichkeitsprognose getroffenen Feststellung, „in den vier Jahren der Beziehung des Angeklagten zu seiner jetzigen Freundin sei es nicht zu Eifersuchtsszenen gekommen; dabei habe er ihr auch in alkoholisiertem Zustand nie vorgeworfen, ihm untreu zu sein, und sei auch nie gewalttätig geworden“ (UA 10/11). Jedenfalls hätte es deshalb näherer Erörterung bedurft, ob diese Feststellung für eine teilweise oder vollständige Rückbildung des pathologischen Zustandes spricht (zu den Verlaufsformen der Schizophrenie vgl. ICD-10 aaO S. 101, 106; näher DSM-IV aaO S. 333 f., 337 f.). Darauf konnte es ankommen, weil in der psychiatrischen Literatur die Auffassung vertreten wird, bei voller Remission könne die Annahme erhalten gebliebener Schuldfähigkeit gerechtfertigt sein, wenn die Straftat aus dem Lebensstil des Täters normalpsychologisch nachvollziehbar sei (Nedopil aaO S. 110).
c) Das freisprechende Urteil kann auch deshalb keinen Bestand haben, weil das Landgericht den für die Annahme der Schuldunfähigkeit weiter vorausgesetzten ursächlichen symptomatischen Zusammenhang des von dem Sachverständigen diagnostizierten Eifersuchtswahns mit dem Tatgeschehen nicht ausreichend belegt.
Die Feststellung des Vorliegens einer Störung im Sinne eines der „biologischen“ Merkmale des § 20 StGB reicht für sich allein für die Annahme der Schuldunfähigkeit nicht aus; Voraussetzung ist vielmehr, dass sich die Störung in der konkreten Tat ausgewirkt hat (vgl. BGH NStZ 1983, 350; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4; Jahnke aaO § 20 Rdn. 35 m. w. N.; Lenckner aaO § 20 Rdn. 19 a. E.; Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Aufl. <1976>, S. 188; Rasch StV 1991, 126, 130).
Die auf das Gutachten des Sachverständigen gestützte Auffassung des Landgerichts, die Tat sei durch Eifersucht motiviert, es sei dem Angeklagten „um eine Demütigung und um die Demonstration seines ‚Alleinanspruches‘ auf die sexuelle Hingabe seiner Lebensgefährtin“ gegangen, macht schon für sich genommen nicht verständlich, dass dies bei dem Angeklagten zu einem Kontrollverlust oder unwiderstehlichen Zwang (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13 – Borderline-Syndrom) zu dem massiven Übergriff auf seine damalige Freundin geführt haben sollte, wie dies die Annahme vollständiger Aufhebung der Steuerungsfähigkeit voraussetzt.
Soweit sich das Landgericht die Auffassung des Sachverständigen zu eigen macht, dass der Umstand, „der Angeklagte sei bei den Vergewaltigungen nicht mehr zum Samenerguss gekommen“, belege, „dass seine sexuelle Befriedigung dabei keine Rolle gespielt habe“, liegt dem eine einseitige Deutung zugunsten des Angeklagten zugrunde; denn das Landgericht berücksichtigt nicht den körperlichen Zustand des Angeklagten nach erheblicher Alkoholisierung und vorangegangenem Geschlechtsverkehr, was im Zusammenwirken das Ausbleiben weiteren Samenergusses erklären kann.
Im Übrigen ergibt sich aus dem Urteil nichts dafür, dass es bereits zuvor in der Ehe des Angeklagten und während seiner Beziehung zu Fatima ██████ zu (vergleichbaren) sexuellen Gewalthandlungen gekommen ist. Das wäre aber zu erwarten gewesen, wenn der von dem Landgericht angenommene ursächliche Zusammenhang der Tat mit der durch Eifersucht geprägten Persönlichkeitsstörung tatsächlich bestünde.
3. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner, dass das Landgericht – ausgehend von seiner Auffassung zur (fehlenden) Schuldfähigkeit des Angeklagten – ihn nicht jedenfalls wegen Vollrauschs nach § 323a StGB verurteilt hat.
Die Rechtsprechung verlangt nicht, dass der Rausch die einzige oder auch nur die vorwiegende Ursache für die in diesem Zustand begangene Tat gewesen ist; andere in der Person des Täters liegende oder äußere Mitursachen schließen die Anwendbarkeit des § 323a StGB nicht aus, sofern nur der Zustand des Täters nach seinem Erscheinungsbild als durch den Genuss von Rauschmitteln hervorgerufen anzusehen ist (BGHSt 26, 363, 364, 366; 32, 48, 53; Cramer in Schönke/Schröder aaO § 323a Rdn. 9; Tröndle StGB 48. Aufl. § 323a Rdn. 6, jew. m. w. N.). In diesem Zusammenhang hätte es hier näherer Begründung bedurft, weshalb die „zumindest zu Beginn der Tathandlungen als erheblich feststehende Alkoholisierung des Angeklagten“ (UA 9) „für den als psychotisch angesehenen Zustand des Angeklagten keine oder nur eine untergeordnete Rolle“ (UA 9/10) gespielt haben soll. Dieser Befund verträgt sich nämlich nicht ohne Weiteres mit den Erkenntnissen der Psychiatrie zum alkoholischen Eifersuchtswahn im Sinne der Kategorie F10.5 des ICD-10 (substanzinduzierte psychotische Störung, ICD-10 aaO, S. 96 ff.; DSM-IV aaO Codierung 291.5 S. 368 ff.). Ungerechtfertigte Eifersucht ist insbesondere bei Alkoholikern relativ häufig (Nedopil aaO S. 85; Tölle aaO S. 149). Dies bestätigt auch der vom Landgericht gehörte Sachverständige in seiner jüngsten Monographie, in der er ausführt: „Da die Ehefrau naturgemäß dazu neigt, sich dem verwahrlosten, betrunkenen Mann sexuell zu verweigern, schüchtert dieser sie ein und brutalisiert sie. Aus seinem von Minderwertigkeitsgefühlen gespeisten Misstrauen entsteht die subjektive Gewissheit, dass sie ihn betrüge. Eifersucht gibt der Unbeherrschtheit des Alkoholikers und seiner Tendenz zur Gewaltanwendung ihr besonderes Gepräge“ (Lütke, Die zweifelhafte Schuldfähigkeit <1996>, S. 315).
Deshalb hätte das Landgericht auch berücksichtigen müssen, dass es nach den Feststellungen „während der Ehe insbesondere unter Alkoholeinfluss“ (UA 3) zu tätlichen Angriffen des Angeklagten auf seine Ehefrau kam. Auf diesem Hintergrund ist die Annahme der Strafkammer, die erhebliche Alkoholisierung sei nicht zumindest mitursächlich für die Tatbegehung, nicht verständlich.
4. Die aufgezeigten Rechtsfehler bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung, die zur Aufhebung des freisprechenden Urteils führen, nötigen auch zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen; denn es bleibt – wie ausgeführt (s. o. 2.) – unklar, welche der in § 20 StGB genannten „biologischen“ Voraussetzungen (krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit) vorliegen (vgl. BGH, Urt. vom 25. September 1996 – 3 StR 245/96). Der Tatrichter muss aber die Ursachen der Störung und deren Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit zweifelsfrei darlegen, damit eine zuverlässige Gefahrlichkeitsprognose gestellt werden kann (vgl. für die Fälle der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB: BGHR StGB § 63 Zustand 10, 14, 15; BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 1997 – 2 StR 668/96 und vom 4. Februar 1997 – 4 StR 629/96).
Allerdings würde die Feststellung eines zur Tatzeit bestehenden, aber nicht mehr andauernden Eifersuchtswahns für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht genügen (vgl. für eben diesen Fall BGHR StGB § 63 Zustand 16). Doch geht das Landgericht gerade davon aus, „die nicht mehr zu korrigierende Persönlichkeitsstörung (bestehe) fort“ (UA 10). Andererseits stellt es jedoch fest, „dass es seit der Tat in der vier Jahre dauernden Beziehung des Angeklagten zu seiner jetzigen Freundin weder zu Eifersuchtsszenen noch sonst zu gewalttätigen Übergriffen gekommen sei“. Darin liegt ein nicht ohne Weiteres auflösbarer Widerspruch, der entweder die psychiatrische Diagnose in Frage stellt oder Zweifel an den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten seit der Tat begründet, die für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne von § 63 StGB von Bedeutung sind.
5. Die Sache bedarf nach alledem insgesamt neuer Prüfung und Entscheidung. Dabei wird es sich empfehlen, einen weiteren psychiatrischen Sachverständigen hinzuzuziehen.
| Meyer-Goßner | Kuckein | Ernemann | |||
| Maatz | Athing |