Treffer
BGH Urteil

Geheimnisbruch (§353b StGB) durch Preisgabe von Prüfungsaufgaben – Bedeutung wichtiger öffentlicher Interessen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 151/58
Datum
19.06.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Realschullehrer gab vor einer Aufnahmeprüfung eine Nacherzählungsaufgabe an seinen Sohn und einen Schüler weiter. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Geheimnisbruchs auf, weil die dadurch gefährdeten öffentlichen Interessen nicht die für §353b erforderliche Wichtigkeit hätten; eine Schulaufnahmeprüfung allein sei dafür meist nicht ausreichend. Der Umstand, dass das Bekanntwerden das Vertrauen in die Schulverwaltung erschütterte, kann jedoch eine mittelbare Gefährdung darstellen und die innere Tatseite (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) berühren. Die Sache wird zur Nachprüfung der subjektiven Tatseite an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Strafbarkeit nach § 353b StGB ist erforderlich, dass durch die Verletzung der Amtsverschwiegenheit wichtige öffentliche Interessen gefährdet werden; die bloße Gefährdung des Erfolgs einer Schulaufnahmeprüfung erfüllt diese Anforderung nicht ohne Weiteres.

2

Die Bedeutung eines durch Geheimnisbruch gefährdeten Interesses bemisst sich an seiner Tragweite; eine lediglich vorübergehende Beeinträchtigung des Verbleibs in einer Schule ist regelmäßig nicht von der im § 353b vorausgesetzten Wichtigkeit.

3

Ob die Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen unmittelbare oder nur mittelbare Folge der Tat ist, wirkt sich nicht auf den objektiven Tatbestand von § 353b StGB aus.

4

Bei der Prüfung der inneren Tatseite (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) kann jedoch die Unmittelbarkeit der Gefährdung Bedeutung erlangen; § 353b erfasst zudem sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Gefährdungen wichtiger öffentlicher Interessen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 7. Februar 1958

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! Gesetz: StGB § 353b Rechtssatz: a) Will der Täter durch den Bruch des Amtsgeheimnisses erreichen, dass ein Schüler die Aufnahmeprüfung für eine höhere Schule besteht, so ist – anders als im Falle des Bestehens einer für die Anstellung im öffentlichen Dienst erforderlichen Abschlussprüfung – das dadurch gefährdete öffentliche Interesse nicht von der in § 353b vorausgesetzten Wichtigkeit (vgl. RGSt 74, 110).

b) Für die Verwirklichung des Tatbestands des Amtsgeheimnisbruchs macht es keinen Unterschied, ob die Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen die unmittelbare oder nur mittelbare Folge der Tat ist. Jedoch kann dieser Unterschied für die Prüfung der inneren Tatseite Bedeutung erlangen.

4 StR 151/58

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ███████████████ █████████ ███████, geboren am ███, wegen Geheimnisbruchs hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Dr. Sauer, Bundesrichter, Bundesrichter, Dr. Seibert, Bundesrichter, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter, Dr. Hüibner, Bundesrichter, als beisitzende Richter, als Vertreter der Bundesanwaltschaft: Oberstaatsanwalt, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 7. Februar 1958, soweit er wegen Geheimnisbruchs verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Geheimnisbruchs (§ 353b StGB) zu sechs Wochen Gefängnis auf Grund folgenden Sachverhalts verurteilt:

Der Angeklagte ist Realschullehrer in ██. An der am 7. März 1955 beginnenden Aufnahmeprüfung in die Realschule, an der er unterrichtete, sollte auch sein Sohn und der Schüler Sch███████ teilnehmen. Vor der Prüfung hatten die Lehrer der Realschule, also auch der Angeklagte, in einer Konferenz als Prüfungsaufgabe für die Nacherzählung die Geschichte „Der lästige Dieb“ bestimmt. Einige Tage vor dem Prüfungstermin hatte sich der Angeklagte diese Aufgabe verschafft und in sie Einblick genommen. Er las vor der Prüfung seinem Sohn und dem Schüler ███████ die Nacherzählung vor und übte sie mit ihnen ein. Als in der Prüfung die Nacherzählung den Prüflingen bekanntgegeben wurde, sagte Sch███████ sofort: „Die Geschichte kenne ich schon, die hat Herr Lehrer [REDACTED] mit uns geübt.“ Daraufhin ordnete der Direktor der Schule im Einvernehmen mit dem Lehrerkollegium an, die Nacherzählung für die beiden wiederholen zu lassen.

II. Die Revision des Angeklagten, die sich in erster Linie gegen die Annahme der Strafkammer wendet, er habe durch sein Verhalten wichtige öffentliche Interessen gefährdet, muss zur Aufhebung des Urteils führen:

1. Die Strafkammer begründet ihre Meinung, bei den durch die unbefugte Preisgabe des Amtsgeheimnisses durch den Angeklagten gefährdeten öffentlichen Interessen habe es sich um solche von Wichtigkeit gehandelt, mit folgenden Erwägungen:

Es bestehe ein dringendes Interesse der Allgemeinheit daran, dass in eine Schule mit Ausleseprinzip nur Schüler aufgenommen werden, deren Eignung durch Prüfung unter gleichen Bedingungen für alle Prüflinge festgestellt werden müsse, damit weniger begabte Schüler nicht durch mindergeeignete vom Schulbesuch ausgeschlossen würden. Ferner werde dann, wenn ungeeignete Schüler, die den Prüfungsbedingungen nicht entsprechen, ihre Aufnahme in eine höhere Schule erreichen, das Niveau der Klasse gedrückt, der Unterrichtserfolg beeinträchtigt und in die Tätigkeit der Schule eingegriffen. Schließlich sei durch das Verhalten des Angeklagten, das in ██ allgemein bekannt geworden sei und zu heftigen Auseinandersetzungen geführt habe, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit der Schulverwaltung stark erschüttert worden. Dieser Umstand sei sich der Angeklagte bewusst gewesen.

2. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe unbefugt ein Amtsgeheimnis offenbart, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Dagegen vermag sich der Senat nicht der Auffassung anzuschließen, schon unmittelbar durch Preisgabe dieses Geheimnisses an die beiden Schüler seien wichtige öffentliche Interessen gefährdet worden. Selbst wenn – was nach den Feststellungen der Strafkammer ungewiss ist – infolge des Geheimnisbruchs die Gefahr bestand, dass die beiden Prüflinge zu Unrecht in die Realschule aufgenommen würden, wäre dies zu verneinen. Das wird deutlich, wenn man sich den Fall vergegenwärtigt, dass der Geheimnisbruch des Angeklagten unentdeckt geblieben wäre. Dann hätten möglicherweise die beiden Prüflinge zu Unrecht ihre Aufnahme in die Realschule erreicht. Die dadurch verletzten öffentlichen Interessen wären jedoch nicht von solcher Bedeutung gewesen, wie sie § 353b StGB schon gegen eine Gefährdung schützen will. Zwar ist die Aufnahmeprüfung in eine höhere Schule das erste und ein wichtiges Auslesemittel. Bekanntermaßen aber entscheidet sie allein noch nicht über den dortigen Verbleib eines Schülers. Vielmehr muss er sich während einer der Aufnahmeprüfung folgenden Bewährungszeit erproben, in der seine Eignung häufig besser festgestellt werden kann, als in einer kurzen Aufnahmeprüfung. Die etwaige Untauglichkeit für die höhere Schule hätte sich deshalb bei beiden Prüflingen bald herausgestellt und sie wären des in der Aufnahmeprüfung zu Unrecht erlangten Vorteils, der überdies nur in einem Fach bestanden hätte, bald wieder verlustig gegangen. Daraus ergibt sich, dass die öffentlichen Interessen, die der Angeklagte durch sein Verhalten gefährdete, keine wichtigen Interessen im Sinne des § 353b waren. Anders würde in Übereinstimmung mit einem Urteil des Reichsgerichts (RGSt 74, 110) zu entscheiden sein, wenn einem Prüfling geheimzuhaltende Aufgaben vor einer Prüfung mitgeteilt worden wären, die für seine spätere Laufbahn von entscheidender Wichtigkeit gewesen und von deren erfolgreichem Abschluss etwa eine staatliche Anstellung abhängig gewesen wäre. Denn es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass keine ungeeigneten Bewerber in öffentliche Ämter berufen werden. Demgemäß müsste auch die Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen bejaht werden, wenn ein solcher Prüfling durch einen Geheimnisbruch in die Lage versetzt würde, ohne die erforderliche Eignung eine wichtige Abschlussprüfung zu bestehen.

3. Die Strafkammer sieht allerdings in einem weiteren Umstand eine Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen, nämlich darin, dass durch das bekanntgewordene Verhalten des Angeklagten das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Schulverwaltung in ██ erschüttert worden sei. Sein Vorgehen habe nämlich „zu heftigen Auseinandersetzungen innerhalb des Ortes geführt“. Mag der Strafkammer zugegeben werden, dass es sich bei dem Vertrauen der Bevölkerung, sei es auch nur einer einzelnen Stadt, in die Unparteilichkeit der Schulverwaltung, um ein wichtiges öffentliches Interesse handelt. Mag dieses Interesse auch nicht unmittelbar, nämlich schon durch die Preisgabe des Amtsgeheimnisses an die beiden Prüflinge, sondern erst nach der Aufdeckung und dem Bekanntwerden des Geheimnisbruchs berührt worden sein, so war diese Gefährdung doch die, wenn auch nur mittelbare, Folge der Tat des Angeklagten. Ob die in § 353b StGB vorausgesetzte Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen die unmittelbare oder mittelbare Folge des Geheimnisbruchs ist, macht für den äußeren Tatbestand keinen Unterschied (vgl. hierzu Schäfer in einer Anmerkung zu einem Urteil des RG vom 18. Januar 1938 4 D 908/37 in „Deutsches Strafrecht“ 1938 S. 321). Bei der Prüfung der inneren Tatseite wird freilich dieser Unterschied bedeutsam werden können. Insoweit lassen die bisherigen Feststellungen der Strafkammer es zweifelhaft erscheinen, ob der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat. Die Strafkammer nimmt das zwar an, weil er sich bewusst gewesen sei, dass er die Möglichkeit eines Bekanntwerdens seiner Handlungsweise nicht ausschließen könne. Offenbar meint die Strafkammer damit den bedingten Vorsatz, der allerdings für die vorsätzliche Begehungsform bei § 353b StGB genügen würde. Selbst wenn aber der Angeklagte an die Möglichkeit gedacht haben sollte, dass sein Verhalten aufgedeckt werde – eine Annahme, die fast erfahrungswidrig ist, wenn man bedenkt, dass er offenbar durch das plötzliche Geständnis des Schülers ███████ überrascht wurde, also an eine solche Möglichkeit nicht dachte –, so ist im Urteil nichts darüber gesagt, ob er diese Möglichkeit auch für den Fall ihres Eintretens billigte. Diese Prüfung wird die Strafkammer nachzuholen haben.

Sollte der Nachweis der vorsätzlichen Verwirklichung des § 353b StGB scheitern, so wird die Strafkammer untersuchen müssen, ob der Angeklagte fahrlässig nicht damit rechnete, dass sein Verhalten bekannt werden und dann zu einer Erschütterung des Vertrauens der Bevölkerung in die Unparteilichkeit der Schulverwaltung führen könnte. Denn § 353b StGB bedroht neben der vorsätzlichen auch die fahrlässige Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen durch Verletzung der Amtsverschwiegenheit mit Strafe.

Rothberg Sauer Bundesrichter Dr. Seibert ist durch Erkrankung an der Unterzeichnung verhindert.

RothbergHüibner
Lang-Hinrichsen
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