Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung der Strafzumessung bei BtM‑Tat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 149/89
- Datum
- 20.04.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei neuer Entscheidung nach Aufhebung hat der Strafrichter eingehend darzulegen, warum er trotz eines erheblich niedrigeren Strafrahmens eine gleich hohe Strafe wie in der früheren Entscheidung festsetzt.
Lässt der Tatrichter sowohl eine Strafmilderung nach speziellen Tatbestandsvorschriften (z. B. §31 BtMG) als auch eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§21 StGB) gelten, hat er die Zusammenwirkung dieser Milderungsgründe bei der Rahmenbestimmung und -bemessung zu berücksichtigen und zu begründen.
Eine Rahmenverschiebung nach §49 Abs.1, 2 StGB erfordert, dass der Richter bei Absehen von einer in Betracht kommenden Milderung substantiiert darlegt, weshalb diese nicht angewandt wird.
Die frühere Strafzumessung kann nicht ohne nachvollziehbare Begründung Maßstab für dieselbe Strafhöhe in einem neuen Urteil sein, wenn sich der zugrunde gelegte Strafrahmen oder die rechtlichen Voraussetzungen geändert haben.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 3. Januar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 149/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Alfred Wilhelm S[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1957 in [REDACTED], wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. April 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Januar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. In dem angefochtenen Urteil hat dieses wiederum auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren erkannt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Der Senat hatte das frühere Urteil im Strafausspruch aufgehoben, weil das Landgericht das Vorliegen eines minder schweren Falles der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 30 Abs. 2 BtMG) verneint, in diesem Zusammenhang aber nur die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB), nicht jedoch den Umstand berücksichtigt hatte, dass auch die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 31 BtMG erfüllt waren. Das Landgericht hatte jedoch wegen des Vorliegens beider Milderungsgründe eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 und 2 StGB vorgenommen und demzufolge der Strafzumessung einen Strafrahmen von einem Monat bis zu 11 Jahren und drei Monaten zugrunde gelegt. Im neuen Urteil hat das Landgericht im Hinblick darauf, dass die Voraussetzungen des § 31 BtMG gegeben sind, das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG bejaht und ist deshalb von einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren ausgegangen, hat jedoch, obwohl es – rechtsfehlerfrei – wiederum erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB festgestellt hat, anders als im früheren Urteil eine Milderung nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB abgelehnt.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand:
a) Zwar ist die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung kein Maßstab für die Bemessung der Strafe in dem neuen Urteil; hält jedoch der neu entscheidende Strafrichter eine gleich hohe Strafe wie im früheren Urteil für erforderlich, so hat er dies, insbesondere wenn er wie hier – von einem wesentlich niedrigeren Strafrahmen ausgeht, eingehend zu begründen (vgl. BGH JR 1983, 375/376 mit Anm. Terhorst).
b) Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Den Ausführungen des Landgerichts lässt sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen es trotz eines noch nicht einmal halb so hohen Strafrahmens auf eine gleich hohe Strafe wie im früheren Urteil erkannt hat. Es hat auch nicht nachvollziehbar dargetan, weshalb es nicht wiederum die Strafe nach § 21 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Die Umstände, die es in diesem Zusammenhang anführt, sind unverändert die gleichen wie bei der früheren Entscheidung, in welcher gleichwohl eine solche Milderung vorgenommen worden war.
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