Revision wegen Schuldfähigkeit bei Vollrausch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 147/97
- Datum
- 24.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Weicht der Tatrichter von einem sachverständigen Gutachten ab, muss er dessen Ausführungen im Einzelnen wiedergeben, damit das Revisionsgericht die Abweichung überprüfen kann.
Es besteht kein allgemein anerkannter Grenzwert der Blutalkoholkonzentration, bei dessen Überschreiten regelmäßig Schuldfähigkeit ausgeschlossen ist.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 20 StGB sind die errechnete Blutalkoholkonzentration und alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände (Verhalten vor, während und nach der Tat, Tatablauf, Alkoholtoleranz) gegeneinander abzuwägen.
Bei alkoholabhängigen Personen kann die Alkoholtoleranz und ein ggf. erhöhter stündlicher Ethanolabbau das indizielle Gewicht einer hohen BAK mindern und ist bei Rückrechnungen zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 3. Dezember 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 147/97 vom 24. Juli 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Kuckein, Dr. Athing, Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt aus Landau als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 3. Dezember 1996 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, mit Ausnahme derjenigen zur Alkoholaufnahme durch den Angeklagten, bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 19. Dezember 1995 und unter Aufhebung des Gesamtstrafenbeschlusses dieses Gerichts vom 28. Juni 1996 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches. Sie vertritt die Auffassung, der Angeklagte habe die ihm angelasteten Taten in schuldfähigem Zustand begangen; sie erstrebt deshalb seine Verurteilung wegen Totschlags bzw. Mordes.
Das auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte – vom Generalbundesanwalt vertretene – Rechtsmittel hat im Wesentlichen Erfolg.
Nach den Feststellungen trank der alkoholabhängige Angeklagte am Tattag erhebliche Mengen Bier. Gegen 21.00 Uhr kam es zwischen ihm und seinem Onkel Wilhelm G. in der Wohnung seines Onkels zu einem Streit, weil dieser ihm Vorhaltungen wegen seines Lebenswandels machte. Als sein Onkel ihm den Rücken zuwandte, schlug der Angeklagte ihm mehrfach mit einem Gipserbeil auf den Hinterkopf. Wilhelm G. verlor daraufhin das Bewusstsein und stürzte zu Boden. Dort schlug der Angeklagte weiter mit dem Beil auf ihn ein. Wilhelm G. erlitt hierdurch eine Vielzahl schwerer Schädel- und Hirnverletzungen, an deren Folgen er verstarb. Durch das Geschehen wurde die ebenfalls in der Wohnung anwesende Tante des Angeklagten, Hella G., wach. Da dem Angeklagten bewusst war, dass er seinen Onkel getötet hatte, begab er sich daraufhin zu seiner auf einem Sofa liegenden Tante und schlug ihr in der Absicht, sie als Tatzeugin auszuschalten, mit dem Gipserbeil insgesamt achtmal auf den Hinterkopf. Hella G. trug eine Zertümmerung der Schädeldecke und schwere Gehirnverletzungen davon, welche zu ihrem Tode führten.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte infolge seiner nicht widerlegbaren Angaben zur Menge des vor der Tat genossenen Alkohols zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 3,79 ‰ aufwies. Es ist aufgrund „der Indizwirkung der hohen BAK“ (UA 23) entgegen der Empfehlung des in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen zur Überzeugung gelangt, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass im Zeitpunkt der Tatausführung „das Hemmungsvermögen des Angeklagten infolge eines Alkoholrausches vollständig ausgefallen war.“ Die Indizwirkung werde noch durch den Tatanlass sowie die Art und Weise der Tatbegehung untermauert. Der Umstand, dass der Angeklagte Alkoholiker sei und deshalb eine „nicht unerhebliche Gifttoleranz“ aufweise, sei nicht geeignet, die Indizwirkung der Blutalkoholkonzentration zu erschüttern. Entgegen den vom Sachverständigen angenommenen Anknüpfungstatsachen sei das Tatverhalten des Angeklagten in seinem Ablauf auch „im Wesentlichen nicht maßgeblich instrumentalisiert sowie final und zeitlich strukturiert“.
Diese Erwägungen, aufgrund derer das Landgericht meint, eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht ausschließen zu können, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob – wie die Revision rügt – die Berechnung der maßgeblichen Blutalkoholkonzentration durch das Landgericht Lücken und Widersprüche aufweist. Jedenfalls genügen die Ausführungen der Strafkammer zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht den rechtlichen Anforderungen an die tatrichterliche Darlegungspflicht.
Will der Tatrichter eine Frage, für die er glaubt, des Rates eines Sachverständigen zu bedürfen, im Widerspruch zu dessen Gutachten entscheiden, muss er die Darlegungen des Sachverständigen im Einzelnen wiedergeben, damit dem Revisionsgericht eine Nachprüfung dahin, ob das Gericht dem Sachverständigen zu Recht nicht gefolgt ist, ermöglicht wird (BGHR StPO § 261 Sachverständiger 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 267 Rn. 13 jeweils m.w.N.).
Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Die Wiedergabe des Gutachtens beschränkt sich im Wesentlichen auf die Mitteilung der vom Sachverständigen gefundenen Ergebnisse, indem die Strafkammer lediglich bemerkt:
„Der Sachverständige Prof. Dr. [REDACTED] hat ausgeführt, die Tat stelle sich nach seiner Einschätzung nicht als Rauschtat dar, weil der Angeklagte in erheblichem Maße alkoholgewöhnt sei und das Tatverhalten durch einen instrumentalisierten sowie final und zeitlich strukturierten Ablauf imponiere. Auch sei die Tat nicht persönlichkeitsfremd, wie die bisherige Biographie des Angeklagten belege.“
Allein hiermit ist dem Senat die Überprüfung der abweichenden Gegenansicht des Landgerichts anhand der Feststellungen und Bewertungen des Sachverständigen nicht möglich. Insbesondere ist auch nicht nachprüfbar, von welchen konkreten Anknüpfungstatsachen, die das Landgericht nicht zugrunde legt (UA 21), der Sachverständige bei seiner Beurteilung ausgegangen ist.
b) Die Ausführungen des Landgerichts lassen zudem befürchten, dass es der von ihm zu Gunsten des Angeklagten angenommenen Blutalkoholkonzentration von 3,79 ‰ ein zu großes Gewicht beigemessen hat.
Ein wissenschaftlicher Erfahrungssatz, wonach ab einem bestimmten Blutalkoholwert in der Regel von einem Ausschluss der Schuldfähigkeit (oder auch nur von einer erheblichen Verminderung) ausgegangen werden kann, existiert nicht und ist auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht angenommen worden (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 6; zur Reichweite bei Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB: BGH NStZ 1996, 92 ff. und die darin wiedergegebenen übereinstimmenden medizinisch/psychiatrischen Sachverständigenäußerungen von Joachim und Kröber; BGH, Urteil vom 29. April 1997 – 1 StR 511/95, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
Daher hat der Tatrichter bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 20 StGB vorliegen, neben der errechneten Blutalkoholkonzentration auch alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, zu beurteilen und gegeneinander abzuwägen (st. Rspr., vgl. BGHR § 20 StGB Blutalkoholkonzentration 4, 6 und 9). Hierzu zählt entgegen der Auffassung des Landgerichts auch der Umstand, dass nach dem derzeitigen medizinischen Kenntnisstand dem Gesichtspunkt der Alkoholgewöhnung und der Alkoholtoleranz des Täters bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung insoweit Bedeutung zukommt, als alkoholgewohnte Personen selbst bei sehr hohen Blutalkoholwerten in ihrer Leistungsfähigkeit in weitaus geringerem Maße von der Alkoholintoxikation beeinträchtigt werden als nicht trinkgewohnte Menschen (vgl. hierzu BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 17; BGH, Urteil vom 6. März 1997 – 1 StR 8/97; Kröber NStZ 1996, 969, 973).
Demgemäß wird das indizielle Gewicht einer Blutalkoholkonzentration bei einem Alkoholabhängigen regelmäßig geringer einzustufen sein als bei einem Gelegenheitskonsumenten (vgl. Kröber a.a.O. S. 973). In diesem Zusammenhang gewinnt auch der Umstand Bedeutung, dass nach neueren wissenschaftlichen Untersuchungen Alkoholiker Äthanol schneller aus dem Körper eliminieren als Nicht-Alkoholiker, mithin einen höheren stündlichen Abbauwert aufweisen (vgl. Haffner/Batra/Bilzer/Dietz/Gilg BA 1992, 344, 348; Schréter/Sopp/Brettel BA 1995, 93 ff.). Dies könnte zur Folge haben, dass die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Rückrechnung zugrunde zu legenden stündlichen Abbauwerte (vgl. BGHSt 37, 231 und 237, 238; auch BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 26, wo diese Frage offen gelassen worden ist) bei diesem Personenkreis nicht mehr dem gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechen.
Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch macht.
Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass der vom Landgericht vorgenommenen (nachtraglichen) Gesamtstrafenbildung die Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Pirmasens vom 15. Dezember 1994 entgegensteht.
Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 14. Mai 1997 Bezug genommen.
| Kuckein | Maatz | Ernemann | |||
| Meyer-Goßner | Athing |