Falsche eidesstattliche Versicherung durch Verschweigen wesentlicher Umstände (§ 156 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 14/59
- Datum
- 13.03.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine eidesstattliche Versicherung ist im Sinne des § 156 StGB auch dann falsch, wenn sie wesentliche Umstände verschweigt, deren Offenbarung die Bedeutung des Erklärten grundlegend verändern oder beeinträchtigen würde.
Die Wahrheitspflicht erfordert bei eidesstattlichen Versicherungen zur Glaubhaftmachung im Arrestverfahren eine vollständige Darstellung der entscheidungserheblichen Tatsachen, weil der Arrest ohne mündliche Verhandlung einen schwerwiegenden Eingriff bewirken kann.
Das bloße Fehlen einzelner Angaben macht eine eidesstattliche Versicherung nicht ohne Weiteres falsch; maßgeblich ist, ob das Verschweigen geeignet ist, einen für die Entscheidung wesentlichen falschen Eindruck zu erzeugen.
Fahrlässigkeit bei Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung kann bereits darin liegen, dass der Erklärende eine für sein eigenes Verfahren bestimmte Erklärung nicht oder nicht sorgfältig genug prüft, obwohl Anlass zu erhöhter Sorgfalt besteht.
Der Erklärende kann sich zur Entlastung regelmäßig nicht darauf berufen, er habe auf die Richtigkeit und Vollständigkeit einer von seinem Rechtsanwalt formulierten Begründung vertraut, wenn die Erklärung auf seiner eigenen Unterrichtung beruht und er sie an Eides statt abgibt.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 4. November 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Heinrich ███████ aus ███████, dort geboren am ███ ███ ████, wegen fahrlässiger Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Leitsatz
Eine eidesstattliche Versicherung ist gemäß dem Grundsatz der Wahrheitspflicht auch dann falsch, wenn sie Wesentliches verschweigt, dessen Offenbarung die Bedeutung des Erklärten grundlegend beeinträchtigen würde (Fortbildung von RG DR 1944, 441 Nr. 5).
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 4. November 1958 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
I.
Der Angeklagte betreibt in ███████ einen Großhandel mit Automaten (Münzautomaten, Musikboxen u. a.). Zu seinen Vertretern gehörte auch der Handelsvertreter Peter [REDACTED].
Der Gastwirt und Automatenaufsteller [REDACTED] in [REDACTED] hatte mehrere Musikboxen käuflich durch den Angeklagten erworben. Er geriet mit der Erfüllung seiner daraus in Höhe von mehr als 150.000 DM entstandenen Zahlungsverpflichtungen in Schwierigkeiten, verlor den Kopf und verschwand Anfang Mai 1956 unbekannten Aufenthalts. Der Angeklagte als Inhaber der Firma █████ beantragte durch seinen jetzigen Verteidiger, Rechtsanwalt █████████, am 28. Mai 1956 beim Landgericht in Paderborn den Erlass eines dinglichen Arrests in das Vermögen des Antragsgegners [REDACTED] (2 O 9 und 10/56 LG Paderborn).
In der von dem Rechtsanwalt gefertigten Antragsschrift wurde unter anderem vorgetragen, dass der Schuldner [REDACTED] sich, ohne irgendwelche Nachricht zu geben, unbekannten Aufenthalts entfernt habe, möglicherweise ins Ausland. Es heißt in der Antragsschrift weiter:
"Trotz des vereinbarten Eigentumsvorbehalts ist die Antragstellerin (d. h. die Firma [REDACTED]) gebunden, bezw. hinsichtlich der Geltendmachung der ihr zustehenden Ansprüche auf Kaufpreis und Wechsel behindert, da die Geräte an verschiedenen Stellen in Gastwirtschaften aufgestellt sind. Namen und Orte sind dem Inhaber der Antragstellerin zurzeit noch nicht bekannt. [Von hier aus unterstrichen.] Insbesondere aber weiß die Antragstellerin nichts über Art und Inhalt der zwischen dem Antragsgegner und den einzelnen Gastwirten abgeschlossenen Verträge. Es besteht durchaus Veranlassung zu der Annahme, dass der Antragsgegner inzwischen einige Geräte veräußert und den Erlös mitgenommen hat."
Unter der Antragsschrift befand sich folgende eidesstattliche Erklärung des Angeklagten:
"In Kenntnis der im vorstehenden Antrag enthaltenen tatsächlichen Angaben erkläre ich, der unterzeichnete Kaufmann Heinrich [REDACTED], nach entsprechender Belehrung über die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen. Diese Erklärung gebe ich an Eides statt ab. ..."
Der Antragsschrift beigelegt war eine eidesstattliche Versicherung des Vertreters [REDACTED] vom selben Tage. Die 2. Zivilkammer erließ daraufhin Arrestbefehl in das Vermögen des Antragsgegners.
Die Strafkammer hat den Angeklagten, unter Freisprechung im Übrigen, wegen fahrlässiger Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung, anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten, zu einer Geldstrafe von 600 DM verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt.
Gründe
II.
1.) Mit den Rügen einer Verletzung des § 261 und des § 267 StPO werden in Wirklichkeit sachlich-rechtliche Angriffe erhoben.
2.) Das Landgericht legt dar, die eidesstattliche Erklärung des Angeklagten sei teilweise falsch gewesen. Die Strafkammer hat dem Angeklagten zwar nicht widerlegen können, dass er im Augenblick der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Aufstellungsorte der einzelnen Geräte persönlich nicht gekannt hatte. "Insofern wäre zwar seine Erklärung richtig, wenn man sie wörtlich nimmt." Das Landgericht führt indes weiter dar:
"Das wäre aber eine falsche Betrachtungsweise, weil es auf die Zielsetzung ankommt, für welche die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgeblich war. Mit ihr sollten die Voraussetzungen für den Erlass des dinglichen Arrestes glaubhaft gemacht werden. Der Angeklagte musste seine eidesstattliche Erklärung daher nach bestem Wissen und Gewissen abgeben, d. h. er durfte nur eine solche eidesstattliche Erklärung abgeben, die den wirklichen Verhältnissen entsprach. Diesem Erfordernis wurde aber seine eidesstattliche Erklärung nicht gerecht. Sie erweckte nämlich bei den Richtern, die über den Erlass des dinglichen Arrestes zu befinden hatten, den Eindruck, dass der Angeklagte zur Zeit nicht nur nicht wusste, wo sich die Geräte befanden, sondern dass er zur Zeit auch keine Möglichkeit hatte, die Aufenthaltsorte der Geräte zu erfahren. Das war aber falsch."
Die Strafkammer führt weiter aus, der Vertreter des Angeklagten, Peter [REDACTED], sei schon vorher über die Aufstellungsorte der Musikgeräte genauestens unterrichtet gewesen. Das Landgericht fährt fort:
"War das aber so, dann durfte der Angeklagte nicht an Eides statt erklären, ihm seien die Aufstellungsorte der Geräte zur Zeit nicht bekannt. Er verschwieg damit den ganz wesentlichen Umstand, dass er jederzeit durch Anfrage bei [REDACTED], der sein enger Mitarbeiter und Provisionsvertreter war, die Standorte der Geräte erfahren konnte. Das gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass die eidesstattliche Erklärung vom Angeklagten abgegeben worden ist, um, wie er wusste, die Voraussetzungen für den Erlass eines dinglichen Arrestes glaubhaft zu machen, also in einer Angelegenheit, die eilbedürftig war. Denn wie eben gesagt, war der Angeklagte tatsächlich in der Lage, durch eine kurze Rückfrage bei [REDACTED] die genauen Aufstellungsorte zu erfahren. [REDACTED] hat am selben Tag in ██████ gleichfalls eine eidesstattliche Erklärung unterzeichnet. Es bestand also nicht einmal die Gefahr, dass sein Antrag verzögert wurde.
Dem Angeklagten war jedoch, wie die Strafkammer abschließend darlegt, nicht mit voller Sicherheit nachzuweisen, dass er auch vorsätzlich gehandelt hat; denn seiner Einlassung sei nicht zu widerlegen, dass er die Antragsschrift vor seiner darunter abgegebenen eidesstattlichen Versicherung nicht oder nicht nachher durchgelesen habe, "zumal wenn man bedenkt, dass die Antragsschrift von einem Rechtsanwalt verfasst ist, dessen er sich in allen Rechtsangelegenheiten seit langer Zeit bedient." Es bestehe aber die Möglichkeit, dass der Angeklagte auf die Richtigkeit der Ausführungen der Antragsschrift aus diesen Gründen vertraut habe. Er habe dann aber fahrlässig gehandelt.
"Die Fahrlässigkeit sieht die Kammer schon darin, dass er die Antragsschrift möglicherweise überhaupt nicht oder nicht sorgfältig genug durchgelesen hat. Er kann sich auch nicht damit entschuldigen, dass er seinem Anwalt vertraute. Das enthebt ihn nicht der Pflicht, die Angaben selbst zu prüfen, zumal es sich um eine eidesstattliche Versicherung in einer Angelegenheit handelt, in der es um erhebliche Vermögenswerte ging. Der Angeklagte hatte umso mehr Anlass gehabt, sorgfältig zu verfahren, als gegen ihn bereits einmal ein Strafverfahren wegen Abgabe einer fahrlässig falschen eidesstattlichen Versicherung geschwebt hat und in dem er lediglich aus subjektiven Gründen freigesprochen worden ist (4 Ms 65/54 StA Paderborn). Hätte der Angeklagte aber die Antragsschrift mit der erforderlichen Sorgfalt gelesen, dann steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass er nach seinen persönlichen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, die Unrichtigkeit der Angaben in der aufgezeigten Richtung zu erkennen, insbesondere in der Richtung, dass er mit seiner Erklärung nicht die volle Wahrheit sagte, wozu er verpflichtet war, und dass er mit dem Verschweigen des wesentlichen Umstandes, dass er die Standorte der einzelnen Geräte jederzeit und ohne Zeitverlust hätte erfahren können, bei den Richtern einen falschen Eindruck erweckte, nämlich den, dass er auch in absehbarer Zeit, wenn überhaupt, nicht in der Lage sein würde, die Standorte zu erfahren."
3.) Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen gehen fehl.
In Rechtsprechung und Lehre ist anerkannt, dass eine eidesstattliche Versicherung auch durch Verschweigen von Wesentlichem falsch sein kann (RGSt 63, 232; Schönke/Schröder, 9. Aufl., III zu § 156 StGB). Dies folgt schon aus dem in § 138 Abs. 1 ZPO aufgestellten Gebot an die Parteien, "ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben". Dieser Grundsatz gilt auch für das Vollstreckungsverfahren (Rosenberg, 7. Aufl. § 61, VII 6; S. 280), ja sogar für das Arrestverfahren ganz besonders.
Denn hier kann der Gläubiger unter Umständen erreichen, dass der Schuldner durch den mitunter schwerwiegenden Eingriff einer Arrestanordnung ohne vorige mündliche Verhandlung oder (dem Gläubiger auferlegte) Sicherheitsleistung überrascht wird (§ 921 Abs. 1 ZPO). Gerade hier sind eidesstattliche Versicherungen die häufigst verwendeten Mittel der Glaubhaftmachung von Arrestanspruch und Arrestgrund (§ 920 Abs. 2 ZPO).
Andererseits kann eine eidesstattliche Erklärung nicht schon allein deswegen, weil irgend etwas darin fehlt oder verschwiegen wird, als falsch im Sinne des § 156 StGB gewertet werden. Solche Versicherungen werden in der Regel nicht auf Grund gerichtlicher Vernehmung, sondern sehr oft von den Erklärenden unmittelbar und ohne richterliche Überprüfung erattet. Jedenfalls aber verletzt das Verschweigen eines wesentlichen Umstandes die Wahrheitspflicht dann, wenn die Offenbarung des Verschwiegenen die Bedeutung des Erklärten grundlegend verändern oder beeinträchtigen würde (ähnlich RG DR 1944, 441 Nr. 5).
Werden diese Grundsätze auf den hier zu erörternden Fall angewandt, so kann der Auffassung des Landgerichts rechtlich nicht entgegengetreten werden, dass die eidesstattliche Versicherung des Angeklagten falsch war, weil sie Wesentliches nicht mitteilte. Wäre der Versicherung die Bemerkung hinzugefügt worden, die Aufstellungsorte der Musikboxen könnten jederzeit ohne Schwierigkeit ermittelt werden, so wäre dieser Arrestgrund (§ 920 Abs. 1 und 2 ZPO) entfallen.
Das Landgericht konnte auch ohne Vernehmung der Richter, die den Arrestbefehl erließen, zu seiner Feststellung gelangen, dass Wesentliches nicht angegeben war; die Nichtanhörung jener Richter wird übrigens nicht gerügt. Der Strafkammer lagen die Arrestakten vor. Ihr Inhalt wurde teilweise verlesen (S. 6 UA oben). Aus der Begründung des Arrestbefehls ergab sich, dass auch der Erklärung, über die Aufstellungsorte sei zur Zeit noch nichts bekannt, seitens der Richter der Zivilkammer, die den Arrest anordneten, wesentliche Bedeutung beigemessen worden ist. Jedenfalls ist die Annahme des Landgerichts rechtlich möglich, dass die Erklärung des Angeklagten gemäß ihrer Zweckbestimmung so, wie geschehen, von den mit dem Arrestantrag angegangenen Zivilrichtern verstanden werden konnte (RG JW 1929, 1011 Nr. 13). Ob der bei ihnen erweckte falsche Eindruck sogar dahin ging, der Angeklagte sei vielleicht überhaupt nicht in der Lage, die Standorte zu erfahren (S. 9 oben UA), kann angesichts der Fassung "zurzeit noch nicht" zweifelhaft sein. Auch wenn die Strafkammer an dieser Stelle etwas über das Ziel hinausschießt, beeinträchtigt das den Kern ihrer Feststellungen (S. 6 unten bis 8 oben UA) nicht.
Auch die Begründung der Fahrlässigkeit (§ 163 Abs. 1 in Verbindung mit § 156 StGB; RGSt 70, 266, 267) ist rechtlich nicht angreifbar. Der Angeklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, er habe der Richtigkeit und Vollständigkeit der von seinem langjährigen Rechtsanwalt entworfenen Antragsbegründung vertrauen dürfen. An den Angeklagten, der Großhändler ist, waren insoweit strengere Anforderungen zu stellen. Die Erklärungen des Anwalts beruhten notwendigerweise auf entsprechender Unterrichtung durch den Angeklagten selbst. Er betrieb das Arrestverfahren in seinem eigenen Interesse. Zudem hätte er, wie die Strafkammer zutreffend darlegt, durch ein früheres Verfahren gewarnt sein müssen, das im Jahre 1954 gegen ihn geschwebt hatte (S. 8 unten UA). Die Rechtssicherheit und die Rechtstreue der Bevölkerung würden wesentlich erschüttert, wenn in Fällen wie dem hier gegebenen eine Fahrlässigkeit deshalb verneint würde, weil der Erklärende die eidesstattliche Versicherung nicht oder nicht näher durchgelesen hatte, sie also sozusagen blindlings unterschrieb, obwohl es sich um ein Verfahren von einiger Bedeutung und um seine eigene Sache gehandelt hatte (vgl. auch Bohne, JW 1930, 556 a. E.).
Dass das Landgericht nur wegen Fahrlässigkeit verurteilt hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern hier Fragen des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit und des Irrtums (S. 6 der Revisionsbegründung) in Betracht kommen könnten (BGH in GA 1954, 118, 119).
Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, ist seine Revision als unbegründet zu verwerfen.
Sonstiges
IV.
Die Entscheidung entsprach dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Rotberg Seibert Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner ist durch Urlaubsabwesenheit am Unterzeichnen verhindert.
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