Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Gesamtstrafenbildung wegen unklarer Zäsurwirkung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 145/88
Datum
21.04.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen ein Urteil wegen Diebstahls und weiterer Taten ein. Die Verfahrensrüge war mangels näherer Begründung unzulässig; Schuldspruch, Einzelstrafen und Maßregel ergaben keine Rechtsfehler. Die Bildung der Gesamtstrafen ist jedoch mangels Feststellungen zur Erledigung früherer Verurteilungen (§55 StGB) nicht nachvollziehbar und daher aufzuheben; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht in der erforderlichen Weise näher ausgeführt wird.

2

Zur nachträglichen Einbeziehung früherer Strafen in die Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB müssen die früheren Verurteilungen als erledigt festgestellt sein, damit sie keine Zäsurwirkung entfalten.

3

Fehlen in den Urteilsgründen Feststellungen darüber, ob frühere Verurteilungen erledigt sind, ist die Zuständigkeit zur Bildung der Gesamtstrafen nicht nachvollziehbar und das Urteil insoweit aufzuheben.

4

Die Revision bleibt insoweit unbegründet, als durch die Nachprüfung von Schuldspruch, Einzelstrafen und Anordnung der Maßregel keine den Angeklagten belastenden Rechtsfehler festgestellt werden konnten.

Vorinstanzen

Strafkammer des Landgericht Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle, 21. Dezember 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 145/88 in der Strafsache gegen ██ aus HC, geboren ████ 1964, Andreas in KC, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. April 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 21. Dezember 1987 im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 16. Februar 1987 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zwei Monaten sowie wegen vollendeten und versuchten Diebstahls und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung von einem Jahr festgesetzt.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nur hinsichtlich der Gesamtstrafenentscheidung begründet.

Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.

Die aufgrund der Sachrüge erfolgte Nachprüfung des Schuldspruchs sowie der Festsetzung der Einzelstrafen und der Anordnung der Maßregel hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die vom Landgericht vorgenommene Gesamtstrafenbildung kann jedoch nicht bestehen bleiben. Die Urteilsgründe ergeben nicht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 16. Februar 1987 in das angefochtene Urteil vorgelegen haben.

Gegen den Angeklagten sind nämlich im Jahre 1986 mehrere Urteile – am 17. Januar 1986 (AG Kassel), am 7. März 1986 (AG Kassel) und am 16. Juli 1986 (AG Hannover) – ergangen, die auch für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB mit den vom Amtsgericht Hannover am 16. Februar 1987 verhängten Strafen (letzte Tat: 14. Juli 1985) in Betracht kommen und die einer Einbeziehung der Strafen für die Taten des vorliegenden Verfahrens, die erst ab Dezember 1986 begangen worden sind, wegen der von der ersten gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung ausgehenden Zäsurwirkung (vgl. BGHSt 32, 190, 193) entgegenstehen könnten. Die vom Landgericht vorgenommene Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil vom 16. Februar 1987 und die sich daraus ergebende Bildung von zwei Gesamtstrafen im vorliegenden Verfahren

durfte nur erfolgen, wenn die früheren Urteile aus dem Jahre 1986 im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigt waren und deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Zäsurwirkung mehr entfalten konnten (vgl. BGH MDR 1987, 1037/1038; BGHR StGB § 55 I, Zäsurwirkung 2). Eine solche Erledigung der früheren Verurteilungen lässt sich den Urteilsgründen jedoch nicht entnehmen. Der Senat kann deshalb nicht nachprüfen, ob die Bildung der zwei Gesamtstrafen, durch die der Angeklagte benachteiligt sein kann, der Rechtslage entsprach. Das Urteil kann daher insoweit keinen Bestand haben.

JahnkeSalgerMeyer-Goßner
GoydkeBrüning
Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Gesamtstrafenbildung wegen unklarer Zäsurwirkung — Themis