Treffer
BGH Urteil

Revision nur zur Strafaussetzung: Verfolgungsverjährung bis zur Endentscheidung beachtlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 145/58
Datum
26.06.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision ein, beschränkt auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH stellte klar, dass die Strafverfolgungsverjährung auch nach Urteilserlass weiterlaufen kann, solange über die Strafaussetzung noch nicht endgültig entschieden ist, und vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist. Für die Verurteilung wegen Verkehrsübertretung (§§ 2, 71 StVZO) war Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb das Verfahren insoweit eingestellt wurde. Im Übrigen blieb die Versagung der Bewährung wegen entgegenstehenden öffentlichen Interesses rechtsfehlerfrei; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafverfolgungsverjährung kann auch nach Verkündung eines Urteils eintreten, solange eine rechtskräftige Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung noch aussteht und eine Vollstreckung deshalb nicht zulässig ist.

2

Das Revisionsgericht hat ein Verfahrenshindernis durch eingetretene Strafverfolgungsverjährung von Amts wegen zu berücksichtigen, auch wenn die Revision auf die Frage der Strafaussetzung beschränkt ist.

3

Eine Beschränkung der Revision auf die Bewährungsentscheidung lässt die Prüfung der Verfolgungsverjährung hinsichtlich des Verurteilungsgegenstands unberührt; andernfalls entstünde ein gesetzlich nicht vorgesehener verjährungsfreier Raum zwischen Verfolgung und Vollstreckung.

4

Für die Ablehnung der Strafaussetzung wegen entgegenstehenden öffentlichen Interesses ist eine umfassende Abwägung von Tat und Täterpersönlichkeit unter Gesichtspunkten von Sühne, Generalprävention, Wirkung auf die Rechtsüberzeugung und Belangen des Verletzten bzw. der Angehörigen maßgeblich.

5

Unklare Formulierungen zur „Vollstreckung eines Teils der Strafe“ begründen keinen Rechtsfehler, wenn den Entscheidungsgründen insgesamt entnommen werden kann, dass eine Aussetzung der gesamten Freiheitsstrafe wegen öffentlichen Interesses abgelehnt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 7. Januar 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen He ██ aus █████████, geboren den Großhändler Arno am ██ ██ ██ in ██ (Bezirk ██████), wegen Anstiftung zur Unfallflucht u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotherg als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Leitsatz

StGB §§ 255–66, 67; StPO § 206a Abs. 1.

1.) Die Strafverfolgungsverjährung kann auch noch eintreten, solange die endgültige Entscheidung über die Frage einer Strafaussetzung aussteht (im Anschluss an RG JW 1931, 1562 Nr. 16). 2.) Die Verjährung ist vom Rechtsmittelgericht selbst dann zu berücksichtigen, wenn nur die Entscheidung über die Strafaussetzung angefochten ist.

Aktenzeichen: 4 StR 145/58

Urteil des BGH vom 26. Juni 1958

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 7. Januar 1957 wird das Verfahren wegen Verkehrsübertretung (§§ 2, 71 StVZO) eingestellt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Soweit das Verfahren eingestellt ist, fallen dessen Kosten der Landeskasse zur Last. Im Übrigen werden die Kosten des Rechtsmittels dem Angeklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Küchenmeister ███, der keine Revision eingelegt hat, wegen fahrlässiger Tötung und Unfallflucht zu fünf Monaten Gefängnis und den Großhändler Henche wegen Übertretung der §§ 2, 71 StVZO zu drei Wochen Haft sowie wegen Anstiftung zur Unfallflucht zu vier Monaten Gefängnis verurteilt (§ 74 StGB). Beiden Angeklagten wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Eine Strafaussetzung zur Bewährung wurde abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten He██, der beantragt, das angefochtene Urteil insoweit teilweise aufzuheben, als ihm eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung verweigert worden ist.

Das Rechtsmittel ist, wie noch auszuführen sein wird, zulässig. Es kann jedoch nur teilweise Erfolg haben.

Die Strafkammer hat im Wesentlichen folgendes festgestellt: Der Angeklagte ██████ hatte am Abend des 17. Januar 1956 an einer privaten Einweihungsfeier der Gaststätte ███ HO teilgenommen und bis 4.45 Uhr früh etwa 20 Glas Bier und 40 Schnäpse getrunken. Dann hatte er bis 10 Uhr vormittags geschlafen. Seit ungefähr 7.15 Uhr befand er sich wieder in dieser Wirtschaft. Dort traf ihn um die Mittagszeit sein langjähriger Freund ███████ an der Theke. Es wurden mehrere Runden Bier und Schnaps getrunken. Von diesen Getränken wurde jedoch nach Angaben der Angeklagten ein Teil ausgeschüttet. Gegen 14.35 Uhr verließen beide Angeklagten den OC HO. Sie fuhren getrennt mit ihren Fahrzeugen ab, mit der Absicht, sich anschließend im Büro ████ zu treffen. Auf dieser Fahrt erfasste Sonderfeld mit seinem Kraftwagen den Radfahrer Rudolf ████. Dieser wurde gegen die Windschutzscheibe des Wagens (Opel-Rekord) und anschließend auf die Fahrbahn geschleudert. Er erlitt dabei so schwere Kopfverletzungen, dass er wenige Stunden später starb. ██████ hielt seinen Wagen am Ausgang einer Unterführung an und ging zu dem Verletzten zurück, der auf der Fahrbahn lag und um den sich einige Straßenpassanten bemühten. Nachdem er diese gefragt hatte, ob der Radfahrer tot sei, fuhr er seinen Kraftwagen etwa 50 Meter weiter und stieg wieder aus. Hierbei erblickte er ██████, der in einiger Entfernung vor seinem eigenen Wagen stand. ████ fragte, was geschehen sei. ███ erwiderte, „es sei etwas Schreckliches passiert; er (S.) habe einen Radfahrer angefahren“. ██████ sagte darauf: „Komm, wir gehen einen trinken!“. He██ wollte hiermit ██████ veranlassen, Alkohol zu trinken, um dadurch die Feststellung des bei seinem Freund zur Unfallzeit vorhandenen Blutalkohols zu erschweren oder unmöglich zu machen. █████, der zunächst zur Unfallstelle zurückkehren wollte, wurde durch die Einflußnahme He██ in seinem Entschluss schwankend. Es gelang dann ███, ███ zu bestimmen, mit ihm in eine in der Nähe gelegene Gaststätte zu gehen. Dort trank ██████ auf He██ Aufforderung ein Weinglas voll Kognak in einem Zug aus. Weiteren Weinbrand, den He██ für ihn herbeiholte, trank er jedoch nicht mehr. Kurz darauf erschienen Polizeibeamte. He██ Blutalkoholgehalt betrug im Zeitpunkt des Unfalls 2,72 ‰.

Zur Frage der Strafaussetzung legt das Landgericht dar:

„Eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung konnte den Angeklagten nicht gewährt werden. Während die Persönlichkeit beider Angeklagten an sich die Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Strafe unbedenklich rechtfertigt (§ 23 Abs. II StGB), steht ihrer Anordnung jedoch das öffentliche Interesse (§ 23 Abs. III Ziffer 1 StGB) entgegen. Die Öffentlichkeit ist hier durch die Taten der Angeklagten, insbesondere weil fahrlässige Tötung, Unfallflucht und Anstiftung zur Unfallflucht vorliegen, besonders stark betroffen. Die Taten haben auch ein besonderes Aufsehen erregt, wie der Zeuge ██ ausdrücklich bekundet hat. Nach der Überzeugung der Kammer ist es auch mit dem Empfinden aller billig und gerecht Denkenden nicht zu vereinbaren, die Strafvollstreckung auszusetzen. Dies folgt insbesondere aus dem Unrechtsgehalt beider Taten und aus der Schwere der Schuld der Angeklagten. Das Unterbleiben der Strafverbüßung würde das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsprechung erschüttern. Das öffentliche Interesse erfordert daher mindestens die Vollstreckung eines Teiles der Strafe.“

Die Strafakten sind nach Erlass des Urteils und Eingang der Revision und Revisionsbegründung abhanden gekommen (dienstliche Äußerung der zuständigen Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 30. Dezember 1957, Bl. 69 der Ersatzakten). Die Akten wurden, soweit möglich, wiederhergestellt.

Die Zeitpunkte des Eingangs der Revision, der Zustellung des Urteils und des Eingangs der Rechtsmittelbegründung lassen sich aus den Ersatzakten nicht entnehmen. Die Verteidiger haben jedoch versichert, dass sie die Wahrung der Einlegungs- und Begründungsfrist sorgfältig überwacht haben (Bl. 63 der Ersatzakten). Hierauf hat die Landesstaatsanwaltschaft im Übersendungsbericht hingewiesen. Bei dieser besonderen Sachlage ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die Revisionseinlegung und Rechtsmittelbegründung rechtzeitig erfolgt sind (ebenso KG JW 1928, 731 Nr. 33).

a) Durch die Beschränkung der Anfechtung des Urteils auf die Frage der Strafaussetzung ist zwar gegenüber dem Beschwerdeführer ██████ die Entscheidung im Schuldspruch und, abgesehen von der Aussetzungsfrage, auch im Strafausspruch rechtskräftig geworden (§ 343 Abs. 1 StPO). Dies hindert jedoch das Revisionsgericht nicht, zu prüfen, ob hinsichtlich des Gegenstandes der Verurteilung Verjährung der Strafverfolgung eingetreten ist. Die Verfolgungsverjährung ist ein Verfahrenshindernis (BGHSt 2, 300, 306); deren etwaiges Vorliegen auch im Revisionsrechtszug von Amts wegen nachzuprüfen ist. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel auf den Strafausspruch oder einen Teil davon, z. B. die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft beschränkt worden ist (RGSt 62, 262; HRR 1938 Nr. 941; Jescheck, JZ 1956, 48). Dieselben Grundsätze müssen auch bei einer Beschränkung der Revision auf die Aussetzungsfrage gelten. In Fällen, in denen eine Aussetzung in Betracht kommt (§ 23 Abs. 1 StGB), ist die Strafvollstreckung so lange nicht möglich, als über die Frage der Strafaussetzung noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Die Verfolgungsverjährung (§§ 66, 67 StGB) läuft hier auch nach Verkündung des Urteils weiter. Dies hat im Grundsatz bereits das Reichsgericht in JW 1931, 1562 Nr. 16 ausgesprochen. Daran ist festzuhalten.

Eine andere Auffassung würde in solchen Fällen, wie das Oberlandesgericht Bremen (NJW 1956, 1248 Nr. 16) mit Recht darlegt, zwischen Verfolgung und Vollstreckung einen im Gesetz nicht vorgesehenen verjährungsfreien Raum schaffen. Die Rechtseinrichtung der Verjährung soll dem Rechtsfrieden dienen und einer etwaigen Untätigkeit der Behörden in jedem Abschnitt des Verfahrens entgegentreten (NJW 1952, 1361). Diese Grundsätze haben im Interesse des Verfolgten auch nach Erlass eines Urteils Geltung, solange die endgültige Entscheidung über den Strafausspruch im eigentlichen Sinne oder bezüglich der Strafaussetzung und damit die Voraussetzung einer zulässigen Vollstreckung noch nicht vorliegt.

Die hiernach vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die Strafverfolgung wegen der Verkehrsübertretung (§§ 2, 71 StVZO) gemäß § 67 Abs. 1 StGB verjährt ist. Rechtzeitige richterliche Unterbrechungshandlungen (§ 68 StGB) sind innerhalb dreier Monate nicht vorgenommen worden. Dieser Auffassung war auch der Generalbundesanwalt.

Das Verfahren war daher insoweit von hier aus einzustellen (§ 260 StPO). Damit erledigt sich die Revision, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Strafaussetzung wegen der Haftstrafe wendet (vgl. auch Kleinknecht/Müller, 4. Aufl., Anm. 7 f; S. 43).

Bezüglich der eine Aussetzung versagenden Entscheidung im Übrigen kann dagegen das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.

Das Landgericht hat, wie bereits erwähnt, die Ablehnung der Strafaussetzung nicht auf den Mangel der Aussetzungswürdigkeit (§ 23 Abs. 2), sondern auf entgegenstehendes öffentliches Interesse (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) gestützt. Die Verteidigung beruft sich demgegenüber mehrfach auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 1955. Damit ist das in NJW 1955 S. 996 Nr. 75 veröffentlichte Urteil des Senats gemeint. Die dort entwickelten Grundsätze hat er in der Folgezeit nicht mehr voll aufrechterhalten. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Waldshuter Fall: BGH in MDR 1957 S. 356 Nr. 4 = JR 1957, 24 bis 28. Dort ist ausgesprochen, die Entscheidung über das „öffentliche Interesse“ erfordere eine umfassende Abwägung der Tat gegen die Täterpersönlichkeit unter den Gesichtspunkten der Sühne, der Abschreckung anderer, der Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung sowie der Belange des Verletzten (oder seiner Angehörigen).

Wie der Senat dort abschließend hervorhebt, ist § 23 Nr. 1 StGB hauptsächlich deshalb geschaffen worden, um zu weitgehenden Aussetzungsbewilligungen und deren Überhandnehmen einen Riegel vorzuschieben.

Werden die Darlegungen der Strafkammer zu § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB unter diesen Gesichtspunkten betrachtet, so lässt sich nicht sagen, dass der Tatrichter die Vorschrift verkannt habe. Er hätte zwar zweckmäßiger die Aussetzungsfrage bei jedem Angeklagten gesondert erörtern sollen. Dass dies nicht geschah, ist aber hier kein zur Aufhebung führender Rechtsfehler. Zwar war der Beschwerdeführer ████ an dem Unfallgeschehen selbst nicht unmittelbar beteiligt. Lasten höchtens insofern, als er nicht verhinderte, dass sein Freund ██████████ seinen (eigenen) Kraftwagen benutzte. Jedenfalls hat der Angeklagte ██████, nachdem er von dem schweren Unfall Kenntnis hatte (S. 4 UA), seinen Freund gegen dessen bessere Einsicht veranlasst, mit ihm eine Gastwirtschaft aufzusuchen, und hat ihm dort Alkohol aufgenötigt, um die Feststellungen zu erschweren oder unmöglich zu machen, anstatt ███ zur Unfallstelle zurückkehren zu lassen, wo der Schwerverletzte lag. Das ist ein Verhalten, das der Tatrichter mit Recht als schwerwiegend und besonders verwerflich gekennzeichnet hat und das er auch im Rahmen der Abwägung i. S. d. § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB berücksichtigen musste (BGHSt 6, 126 ff.).

Es heißt nun zwar abschließend zur Aussetzungsfrage in den Urteilsgründen: „Das öffentliche Interesse erfordert daher mindestens die Vollstreckung eines Teiles der Strafe.“ Das Landgericht hat damit keine unzulässige Teil-Aussetzung ausgesprochen, wie im Übrigen BGHSt 6, 163 ff. Diese Wendung könnte allerdings, für sich betrachtet, zu der Annahme führen, der Tatrichter habe den Begriff des „öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung“ verkannt. Dergleichen hatte der Bundesgerichtshof früher verschiedentlich gegenüber ähnlichen Urteilsausführungen der Landgerichte ausgesprochen (z. B. in NJW 1955 S. 996; ferner in LM Nr. 24 zu § 23 StGB). Es hat sich hierbei jedoch um tatrichterliche Entscheidungen aus einer Zeit gehandelt, in welcher der Begriff des „öffentlichen Interesses“ (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) bei den Gerichten noch umstritten war. Inzwischen ist durch die Rechtsprechung insoweit eine wesentliche Klärung bewirkt worden. Auch ist die Rechtslage, gegenüber jenen Fällen, hier anders. Denn das Landgericht hat, wie seine vorhergehenden Ausführungen erkennen lassen, die für § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB maßgebenden Grundsätze richtig gesehen und ohne Rechtsfehler dargelegt, dass für die gesamte Freiheitsstrafe die Voraussetzungen einer Aussetzung nicht vorliegen (vgl. auch BGHSt 6, 166 oben); eine Auffassung, die für die Gefängnisstrafe ihre Bedeutung behalten hat. Die fragliche Schlusswendung sollte daher nach der Überzeugung des Senats nur auf eine etwaige spätere bedingte Entlassung gemäß § 26 StGB hinweisen. Das wäre zwar überflüssig, aber unschädlich (BGH LM Nr. 24 zu § 23 StGB).

Nach alledem ist die eine Aussetzung der Gefängnisstrafe ablehnende Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis rechtlich nicht angreifbar.

Die Revision muss daher insoweit als unbegründet verworfen werden.

Die Entscheidung entsprach dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Dem Angeklagten waren die Kosten des Rechtsmittels nur insoweit aufzuerlegen, als dieses keinen Erfolg hatte, also hinsichtlich der Frage einer Aussetzung der Gefängnisstrafe.

LG DuisburgMantelSeibert
RothergSauerLang-Hinrichsen
Revision nur zur Strafaussetzung: Verfolgungsverjährung bis zur Endentscheidung beachtlich — Themis