Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist (§275 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 141/99
Datum
27.04.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen ein Vergewaltigungsurteil des Landgerichts Dortmund. Die Revision rügte die Überschreitung der fünf Wochen umfassenden Urteilsabsetzungsfrist (§275 StPO). Der BGH gab der Revision statt, da kein unvorhersehbarer und unabwendbarer Umstand die Verzögerung gerechtfertigt habe und der Vorsitzende notfalls das Urteil hätte abfassen müssen. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist führt, sofern kein unvorhersehbarer und unabwendbarer Umstand i.S.v. § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO vorliegt, zum unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO.

2

Für die Einhaltung der Urteilsabsetzungsfrist sind alle Berufsrichter des Spruchkörpers verantwortlich; fällt der Berichterstatter aus, hat notfalls der Vorsitzende das Urteil selbst abzufassen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist.

3

Die bloße Erkrankung des Berichterstatters rechtfertigt eine Fristüberschreitung nur, wenn sie unvorhersehbar und unabwendbar ist und die Fertigung des Urteils trotz zumutbarer Alternativen unmöglich machte.

4

Fehlt eine hinreichende Darlegung durch das tatentscheidende Gericht, dass ein unvorhersehbarer und unabwendbarer Umstand vorlag, liegt regelmäßig ein Verfahrensfehler vor, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 7. August 1998

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. August 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen eingelegte, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO Erfolg; das Vorliegen des unbedingten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Mit Recht beanstandet die Revision, dass das am 7. August 1998 nach dreitägiger Hauptverhandlung verkündete Urteil erst am 18. Dezember 1998 – und damit nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist von fünf Wochen – zu den Akten gebracht worden ist.

An der Einhaltung dieser Frist war das Landgericht – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hingewiesen hat – nicht durch einen unvorhersehbaren und unabwendbaren Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO gehindert. Ein solcher Umstand ist nicht etwa in der Erkrankung der Berichterstatterin zu sehen. Diese Erkrankung, die bis zum 14. Dezember 1998 andauerte, war dem Vorsitzenden – wie sich aus seinem Vermerk vom 3. September 1998 ergibt (Bd. I Bl. 169 d.A.) – bereits mehr als eine Woche vor Fristablauf bekannt; dennoch beschränkte er sich darauf, die Akten bis zur Rückkehr der Berichterstatterin zu verfristen sowie – nach Fristablauf – am 2. Oktober 1998 die Fortdauer der Erkrankung zu vermerken (Bd. I Bl. 169 R d.A.). Dies reicht zur Rechtfertigung der Fristüberschreitung von mehr als drei Monaten nicht aus, da alle berufsrichterlichen Mitglieder des Spruchkörpers für eine Einhaltung der Frist nach § 275 Abs. 1 StPO verantwortlich sind. Beim Ausfall des Berichterstatters muss deshalb notfalls der Vorsitzende das Urteil abfassen, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist (vgl. BGHSt 26, 247, 249; BGHR StPO § 338 Nr. 7 Fristüberschreitung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 275 Rdn. 15). Gründe dafür, dass es dem Vorsitzenden unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, innerhalb der Frist das tatsächlich und rechtlich einfache und nicht sonderlich umfangreiche Urteil angesichts der krankheitsbedingten Verhinderung der Beisitzerin selbst abzufassen, sind nicht ersichtlich. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift mit Recht hervorhebt, wird das Fehlen solcher Umstände durch das Schweigen des Vorsitzenden auf die ihm bekannte Revisionsrüge bestätigt.

MaatzAthingErnemann
KuckeinSolin-Stojanovic