Revision: Aufhebung von Verurteilungen wegen Mängeln in der Beweiswürdigung bei Sexualstraftaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 140/97
- Datum
- 22.04.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Aussage‑gegen‑Aussage müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die zu einer Entscheidung zugunsten oder zulasten des Angeklagten geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat; fehlt dies, ist die Beweiswürdigung rechtlich fehlerhaft.
Wenn Teile belastender Angaben für glaubhaft gehalten und andere Teile nicht, hat das Gericht die Widersprüche zu erörtern und darzulegen, warum für bestimmte Vorwürfe keine hinreichenden Feststellungen getroffen wurden.
Der Tatbestand der sexuellen Nötigung setzt eine finale Verknüpfung der vorausgehenden Gewalthandlung mit dem sexuellen Geschehen voraus; fehlt diese finale Verbindung (z.B. bei einer so überraschenden Handlung, dass kein Abwehrwille entstehen kann), ist der Tatbestand nicht ohne Weiteres erfüllt.
Eine rohe Misshandlung im Sinne des § 223b StGB liegt nur vor, wenn die Körperverletzung aus gefühlloser Gesinnung erfolgt und sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert; ein einmaliger Faustschlag mit nur kurzzeitiger leichter Benommenheit genügt hierfür nicht ohne Weiteres.
Für die Strafzumessung ist grundsätzlich der zum Tatzeitpunkt geltende Strafrahmen zugrunde zu legen; Gesetzesänderungen sind insoweit entsprechend der zeitlichen Rechtsanwendung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Magdeburg, 24. Oktober 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. April 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 24. Oktober 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen „wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in drei Fällen, wegen Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Misshandlung einer Schutzbefohlenen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Das Urteil kann, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, keinem Bestand haben, weil die Beweiswürdigung durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Zeit von Herbst 1992 bis August 1995 seine am 29. Februar 1980 geborene „Stieftochter“ S. in zehn Fällen (II 1–10) sexuell missbraucht und in drei Fällen (II 133–135) körperlich misshandelt. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Sexualstraftaten bestritten und sich zum Vorwurf der Körperverletzung dahin eingelassen, dass er S., weil sie gegenüber ihrer Mutter aufsässig gewesen sei, unter anderem durch Ohrfeigen „zur Ordnung gerufen“, sie dabei aber nicht verletzt habe. Die Verurteilung des Angeklagten hängt nach den Ausführungen des Landgerichts entscheidend von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ab. In einem solchen Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, Mitangeklagte 2; BGH StV 1995, 6). Daran fehlt es hier.
Zwar hat das Landgericht einen psychologischen Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit der Geschädigten gehört und ausgeführt, dass dieser davon überzeugt gewesen sei, dass die Aussagen der Geschädigten „in allen wesentlichen Einzelheiten den Tatsachen“ entsprachen. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Geschädigten vor allem darauf, dass diese „detailreich und widerspruchslos die festgestellten Vorgänge“ habe erinnern können. „Geringfügige Abweichungen insbesondere bei einzelnen Daten“ seien aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar. Eine Tendenz, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, sei nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang hätte es aber der Erörterung auch der Umstände bedurft, die zu dem Freispruch des Angeklagten von dem ersichtlich auf früheren Angaben der Geschädigten beruhenden Vorwurf geführt haben, sie in weiteren 121 Fällen sexuell missbraucht zu haben. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen hierzu „hinreichende Feststellungen nicht zu treffen“ waren. Deshalb kann der Senat nicht nachprüfen, ob sich das Landgericht, wie in einem solchen Fall geboten (BGH NStZ 1995, 558; BGH NJW 1993, 2451; Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1995 – 4 StR 699/95), rechtsfehlerfrei mit dem Umstand auseinandergesetzt hat, dass ein Teil der belastenden Aussagen der Geschädigten für glaubhaft erachtet wird, ein anderer Teil dagegen nicht.
2. Im Übrigen weist der Senat für die neue Hauptverhandlung vorsorglich auf folgendes hin:
a) Der Tatbestand der sexuellen Nötigung setzt eine finale Verknüpfung der vorausgehenden Gewalthandlung mit dem sexuellen Geschehen voraus (vgl. BGHR StGB § 178 Abs. 1 Gewalt m. N.). An dieser Voraussetzung fehlt es in Fällen, in denen der Täter – was nach den bisher getroffenen Feststellungen im Fall II 8 nicht auszuschließen ist – die sexualbezogene Handlung so überraschend vornimmt, dass die Angegriffene einen Abwehrwillen nicht bilden kann (BGHSt 31, 76, 77; BGH NStZ 1993, 78).
b) Eine rohe Misshandlung im Sinne des § 223b StGB, die das Landgericht im Fall II 135 bejaht, liegt nur dann vor, wenn der Täter einem anderen eine Körperverletzung aus gefühlloser Gesinnung zufügt, die sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert (vgl. BGHSt 25, 278; Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 223b Rdn. 9). Dies ist bei einem einzigen Faustschlag auf den Mund, der zu einer kurzen Benommenheit, nämlich dazu führt, dass sich das Opfer „ganz leicht, ganz komisch“ fühlt (UA 16), nicht ohne Weiteres der Fall.
c) § 223 StGB in der Fassung des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), der nunmehr die Verhängung von Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder von Geldstrafe vorsieht, ist erst am 1. Dezember 1994 in Kraft getreten. Demgemäß hätte der Strafzumessung im Fall II 133 wegen der im September oder Oktober 1994 begangenen Körperverletzung der Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB a. F. zugrunde gelegt werden müssen, der im Höchstmaß drei Jahre Freiheitsstrafe vorgesehen hat (§ 1 Abs. 2 StGB).
Athing Kuckein Maatz Ri’n BGH Solin-Stojanović
(befindet sich in Urlaub und ist deshalb verhindert zu unterschreiben)
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