Revision: Einzelstrafen herabgesetzt wegen Schlechterstellungsverbot
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 13/99
- Datum
- 04.02.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten in der Revision (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) untersagt nicht nur die Erhöhung der Gesamtstrafe, sondern auch die Erhöhung einzelner Einzelstrafen zu Lasten des Revisionsführers.
Erweist sich bei der Revision, dass das Verschlechterungsverbot verletzt wurde, kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die betreffenden Einzelstrafen selbst festsetzen, wenn auszuschließen ist, dass das Tatgericht bei Beachtung des Verbots niedrigere Strafen angeordnet hätte.
Die Anpassung einzelner Einzelstrafen berührt die verhängte Gesamtstrafe nur, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vorinstanz bei rechtmäßiger Bemessung eine andere Gesamtstrafe festgesetzt hätte; ist dies ausgeschlossen, kann die Gesamtstrafe bestehen bleiben.
Ein nur geringfügiger Erfolg der Revision rechtfertigt nicht, den Revisionsführer von den Kosten des Rechtsmittels und den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu entlasten.
Vorinstanzen
Landgericht Magdeburg, 14. September 1998
Rubrum
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 14. September 1998 dahin geändert, dass die Einzelstrafen in den Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe jeweils auf sechs Monate Freiheitsstrafe und im Fall II 6 der Urteilsgründe auf fünf Monate Freiheitsstrafe festgesetzt werden.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 24. Oktober 1996 wegen zehn Sexualstraftaten (§§ 174, 176, 178 StGB), Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Misshandlung einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat durch Beschluss vom 22. April 1997 – 4 StR 140/97 – das Urteil mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurück. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr unter Freispruch im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in fünf Fällen, sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in drei Fällen und wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde lediglich hinsichtlich der Höhe der in den Fällen II 1 bis 3 und II 6 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat bei der Bemessung der Einzelstrafen, die es in den Fällen II 1 bis 3 (jeweils acht Monate Freiheitsstrafe) und im Fall II 6 (sechs Monate Freiheitsstrafe) verhängt hat, gegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) verstoßen. Obgleich das frühere Urteil nur vom Angeklagten angefochten worden war, sind für die genannten Taten jeweils höhere Einzelstrafen als vorher (jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe in den Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe und fünf Monate Freiheitsstrafe im Fall II 6 der Urteilsgründe) verhängt worden. Das Verbot, auf die Revision des Angeklagten das Urteil zu seinem Nachteil zu ändern, schließt nicht nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe aus, sondern steht auch einer Erhöhung der Einzelstrafen entgegen (BGHSt 1, 252; 13, 41, 42; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1998 – 4 StR 396/98).
In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts die Einzelstrafen in den Fällen II 1 bis 3 auf jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe und im Fall II 6 auf fünf Monate Freiheitsstrafe fest, da auszuschließen ist, dass das Landgericht bei Beachtung des Verschlechterungsverbots auf niedrigere als die in dem früheren Urteil verhängten Einzelstrafen erkannt hätte. Der Senat schließt ferner aus, dass das Landgericht unter Berücksichtigung der in den vorgenannten Fällen nunmehr festgesetzten Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, so dass die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben kann.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels und den der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
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