Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen unzureichender Schuldfähigkeitsprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 138/93
Datum
03.08.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt; seine Revision richtete sich ausschließlich gegen den Strafausspruch. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht mögliche Anhaltspunkte für eine affektive Bewusstseinsstörung nicht hinreichend geprüft oder durch ein forensisches Gutachten abgeklärt hat. Die Urteilsgründe enthalten keine ausreichende Auseinandersetzung mit den einschlägigen Kriterien zur verminderten Schuldfähigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anhaltspunkten für eine affektive Bewusstseinsstörung hat das Gericht die für die Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen Umstände darzustellen; die Urteilsgründe müssen erkennbar Kriterien und Erwägungen zur verminderten Schuldfähigkeit darstellen.

2

Ergeben sich aus dem Gesamtverhalten des Täters Indizien (z. B. chronische Affektspannung, Alkoholgenuss, Erschöpfung, abrupter, elementarer Tatablauf, Einengung des Wahrnehmungsfeldes), ist in der Regel ein forensisches Sachverständigengutachten einzuholen oder die Abwägung der Indizien nachvollziehbar zu begründen.

3

Die alleinige Tathandlung (auch bei massiver Gewaltanwendung) reicht nicht ohne weiteres aus, um volle Schuldfähigkeit sicher anzunehmen; das Gericht hat zwischen kontrolliertem, geplantem Handeln und affektbedingter Enthemmung abzugrenzen.

4

Bleibt nach umfassender Würdigung ein begründeter Zweifel an der Schuldfähigkeit, sind die strafmildernden oder strafaufhebenden Regelungen des Strafrechts (insbesondere § 21 StGB und deren Folgen) zu prüfen und gegebenenfalls anzuwenden.

Vorinstanzen

Landgericht Magdeburg, 12. November 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 3. August 1993 in der Strafsache gegen Bernd Rainer ███, geboren am ███ 1956 in ████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. August 1993 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 12. November 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die sich ausschließlich gegen den Strafausspruch richtet, hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Der Angeklagte litt seit längerer Zeit darunter, dass seine Lebensgefährtin █████ im Übermaß Alkohol trank. Er versuchte ihr zu helfen, indem er sie aufforderte, wegen ihrer Alkoholsucht einen Arzt aufzusuchen. Sie reagierte jedoch auf seine Vorhaltungen abweisend und gereizt, was ihn dazu veranlasste, sie zu schlagen. Als der Angeklagte am 27. Januar 1992 bei seiner Heimkehr von körperlich anstrengender Arbeit Frau █████████████ betrunken im Hausflur liegend vorfand und sie sich auf seine Vorwürfe hin uneinsichtig zeigte, „verlor (er) die Beherrschung“. Er schlug sie 20 bis 25 Mal mit voller Wucht etwa fünf Minuten lang auf Kopf und Körper. Nachdem sie blutend zusammengebrochen war, trug er sie in die Wohnung, legte sie auf ein Bett und versorgte sie mit kalten Umschlägen. Frau █████████████ verstarb am folgenden Tag infolge einer durch die Schläge gegen den Kopf hervorgerufenen Hirnblutung.

Das Landgericht hat ohne Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten mit der Erwägung verneint, die Tatausführung allein begründe keinen Zweifel an der Schuldfähigkeit des Angeklagten. Der Einsatz von Gewalt sei für den sehr einfach strukturierten Angeklagten vielmehr die einzige Möglichkeit gewesen, seiner Wut über den ausufernden Alkoholkonsum der Frau █████ „Luft zu machen“.

2. Diese knappen Ausführungen lassen nicht erkennen, ob der Beurteilung der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne einer in den Urteilsgründen nicht einmal angesprochenen, affektiven Bewusstseinsstörung zutreffende Kriterien zugrunde gelegt worden sind.

Für einen affektiven Ausnahmezustand können etwa Ansteigen chronischer Affektspannungen, psychopathologische Disposition der Persönlichkeit, konstellative Faktoren wie Alkoholgenuss oder Erschöpfung, abrupter Tatablauf mit elementarer Wucht, gleichsam rechtwinkliger Affektverlauf, schwere Erschütterung nach der Tat, hochgradige Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe, starke Erinnerungsstörungen, Persönlichkeitsfremdheit, Störung der Sinn- und Erlebniskontinuität sprechen, während gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung etwa aggressive Vorgestaltung der Tat in der Phantasie, Ankündigungen der Tat, aggressive Handlungen in der Tatanlaufzeit, Tatvorbereitungen, Herbeiführen der Tatsituation durch den Täter, Fehlen eines Zusammenhanges zwischen Provokation, Erregung und Tat, Gestaltung des Tatablaufes vorwiegend durch den Täter, lang hingezogenes Tatgeschehen, komplexer Handlungsablauf in Etappen, getreuliche Erinnerung, exakte, zustimmende Kommentierung des Tatgeschehens, Fehlen von vegetativen, psychomotorischen und psychischen Begleiterscheinungen heftiger Affekterregung sprechen können (vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 4 m.w.N.; zusammenfassend Salger in Festschrift für Tröndle, 1989, S. 179, 201; Detter NStZ 1991, 177).

Zwar konnte im vorliegenden Fall das von dem Angeklagten früher in ähnlichen Situationen gezeigte aggressive Verhalten gegenüber seinem Opfer der Annahme eines hochgradigen Affekts zur Tatzeit entgegenstehen; jedoch wird schon nicht deutlich, ob jene Schläge in ihrem Ausmaß dem hier zu beurteilenden massiven Ausbruch von Gewalt vergleichbar sind.

Für die Annahme, dass das Persönlichkeitsgefüge des Angeklagten bei der Tatausführung schwer erschüttert war, sprechen hingegen die schon längere Zeit vor der Tat bestehende ambivalente Täter-Opfer-Beziehung mit chronischen Affektspannungen (vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 6), das mit elementarer Wucht ablaufende Tatgeschehen sowie das von Besorgnis um das Wohlergehen seiner Lebensgefährtin geprägte Nachtatverhalten des Angeklagten. Zur Erinnerungsfähigkeit des Angeklagten sowie einer möglicherweise vorhandenen Einengung seines Wahrnehmungsfeldes während der Tat verhält sich das Urteil nicht.

Der Senat vermag damit nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei umfassender Prüfung des Gesamtverhaltens des Angeklagten nach Beratung durch einen forensischen Sachverständigen eine affektbedingte Bewusstseinsstörung im Sinne des § 21 StGB angenommen und diese unter Anwendung von § 49 StGB oder § 226 Abs. 2 StGB strafmildernd berücksichtigt hätte.

SalgerNehmTepperwien
Meyer-GoßnerMaatz
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