Treffer
BGH Beschluss

Strafausspruch aufgehoben: Berücksichtigung ungeklärter weiterer Taten unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 138/91
Datum
09.04.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den gesamten Strafausspruch auf und verweist zur neuen Strafzumessung an eine andere Jugendkammer zurück. Die Aufhebung beruht darauf, dass das Landgericht unbewiesene, nicht konkretisierte weitere Taten zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hatte und § 56 Abs. 2 StGB fehlerhaft gewürdigt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen nur solche Tat- und Täterumstände berücksichtigt werden, die prozessordnungsgemäß festgestellt sind; unkonkretisierte oder nicht nachgewiesene weitere Straftaten dürfen nicht zu höheren Strafen führen.

2

Die Berücksichtigung weiterer, noch nicht abgeurteilter Straftaten setzt voraus, dass Inhalt, Anzahl und strafbarer Charakter dieser Taten eindeutig festgestellt sind.

3

Für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB) ist allein die Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters maßgeblich; Überlegungen zur Art der Vollstreckung oder zu erwarteten Rückschlägen sind dabei unbeachtlich.

4

Unklare Feststellungen darüber, ob bei weiteren Handlungen Gewalt i.S.v. § 178 StGB angewendet wurde oder ob die Tatbestandsmerkmale des § 184c StGB erfüllt sind, dürfen nicht zuungunsten des Angeklagten in die Strafzumessung einfließen.

Vorinstanzen

Jugendkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 18. Dezember 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 138/91 BESCHLUSS in der Strafsache gegen van der ███████ aus ██████, geboren am Markus ████ 1965 in RH, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. April 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 18. Dezember 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „zweifachen sexuellen Missbrauchs von Kindern, davon einmal in Tateinheit mit sexueller Nötigung“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hat der gesamte Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat nämlich sowohl bei der Prüfung und Verneinung der Frage, ob minder schwere Fälle nach § 176 Abs. 1 und § 178 Abs. 2 StGB vorlägen, als auch bei der Zumessung der Einzelstrafen erklärt, dass „nicht übersehen werden (dürfe), dass den hier abgeurteilten Taten ein besonderes Gewicht beikommt, weil sie auch im Kontext weiterer, derzeit nicht konkretisierter einschlägiger Straftaten gesehen werden müssen“ (UA 10). Gegen derartige Erwägungen bestehen jedoch durchgreifende rechtliche Bedenken:

Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht unzulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch weitere – bisher nicht abgeurteilte – Straftaten begangen hat (vgl. BGHSt 34, 209, 210/211; BGH NStZ 1981, 99). Voraussetzung dafür ist aber, dass diese weiteren Straftaten prozessordnungsgemäß festgestellt sind; d. h. es muss einwandfrei feststehen, welche weiteren Straftaten der Angeklagte begangen hat (vgl. dazu Bruns NStZ 1981, 81, 82 mit weit. Nachw.). Hier erklärt das Landgericht jedoch selbst, dass die Straftaten „nicht konkretisiert“ seien; es bleibt demnach offen, ob, welche und wieviele Straftaten der Angeklagte über die hier abgeurteilten beiden Taten hinaus noch begangen haben soll. Im Übrigen stellt das Landgericht bei der Einzelstrafbemessung fest, „dass der Angeklagte sich nachhaltig um die aus seiner Sicht mögliche Schonung der Opfer bemüht hat und sich entsprechend bei der Gewaltanwendung bzw. der sexuellen Betätigung mit

den Kindern Zurückhaltung auferlegte“ (UA 10/11).

Es ist demnach nicht nur zweifelhaft, ob der Angeklagte bei den weiteren, von ihm angeblich begangenen Straftaten Gewalt im Sinne des § 178 Abs. 1 StGB angewendet hat, sondern auch, ob die ihm insoweit angelasteten sexuellen Handlungen jeweils die Schwelle des § 184c StGB überschritten hatten.

Nach alledem hat die Jugendkammer hier allein wegen des Verdachts der Begehung weiterer von ihm begangener Straftaten gegen den Angeklagten höhere Strafen verhängt. Das war unzulässig.

Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass auch die Erwägungen der Jugendkammer zu § 56 Abs. 2 StGB rechtlichen Bedenken begegnen. Es ist nicht verständlich, wieso der Angeklagte auch bei Strafaussetzung zur Bewährung in ähnlicher Weise wie bei einer Vollstreckung der Strafe damit rechnen müsse, „dass ihn Rückschläge im sozialen und partnerschaftlichen Bereich treffen“ (UA 13).

Vor allem aber hängt die Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB nur von einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten ab. Wie die von dem Angeklagten bei einer Strafvollstreckung zu verbüßende Strafe vollzogen wird – insbesondere, ob die Strafvollzugsbehörde den Vollzug „anspruchsvoll“ gestalten wird (UA 13) –, kann hierbei keine Rolle spielen.

SalgerMeyer-GoßnerBasdorf
SteindorfMatz
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