Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Zurückweisung der Revision wegen unwirksamer Urteilszustellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 13/81
Datum
05.02.1981
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Beschwerdeführer beantragt Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO; das Landgericht hatte seine Revision als verworfen angesehen. Das BGH hebt diesen Beschluss auf, weil die dem Verteidiger zugestellte Urteilsausfertigung wegen unverständlicher Wiederholungen unwirksam war. Die Revisionsbegründungsfrist hat daher nicht zu laufen begonnen; dem Beschwerdeführer ist eine fehlerfreie Ausfertigung zuzustellen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zustellung einer Ausfertigung des Urteils ist unwirksam, wenn inhaltliche Mängel die Verständlichkeit so beeinträchtigen, dass ein unbefangener Empfänger den Inhalt der Urschrift nicht hinreichend erkennen kann.

2

Die Revisionsbegründungsfrist beginnt erst mit wirksamer Zustellung der Urteilsausfertigung; ist die Zustellung unwirksam, ist die Frist nicht in Lauf gesetzt.

3

Ein Wiedereinsetzungsgesuch kann in einen Antrag auf Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO umzudeuten sein, wenn die Voraussetzungen der wirksamen Zustellung fehlen und dadurch die Revisionsfrist nicht zu laufen begann.

4

Bei der Prüfung, ob ein Zustellungsfehler unwesentlich ist, ist maßgeblich, ob der unbefangene Empfänger trotz Mängeln erkennen kann, welchen Inhalt die Urschrift hat; bloße überflüssige Wiederholungen sind nur dann unschädlich, wenn sie die Verständlichkeit nicht beeinträchtigen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 13/81 in der Strafsache gegen ███ aus ████, den Kaufmann Manfred ███████, geboren ████████ 1953 in ████████████, wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Februar 1981

Tenor

1. Auf Antrag des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 9. Oktober 1980, durch welchen seine Revision gegen das Urteil dieses Landgerichts vom 30. Juli 1980 verworfen worden ist, aufgehoben.

2. Dem Beschwerdeführer ist eine Ausfertigung des Urteils zuzustellen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme zu dem Antrag des Beschwerdeführers ausgeführt:

„Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdeführers vom 6. November 1980 ist in einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO umzudeuten. Dieser Antrag ist zulässig, insbesondere innerhalb der in § 346 Abs. 2 StPO bestimmten Wochenfrist beim Landgericht eingegangen. Der Rechtsbehelf ist auch begründet, denn es fehlt an einer ordnungsgemäßen Urteilszustellung mit der Folge, dass die Revisionsbegründungsfrist noch nicht in Lauf gesetzt worden ist. Zwar ist dem Verteidiger des Angeklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 25. August 1980 (Bd. II Bl. 433 b dA) eine Ausfertigung des Urteils zugestellt worden. Diese Ausfertigung war jedoch durch die teilweise Wiederholung ganzer und halber Sätze und Absätze auf Seite 9 und 10 des Schriftstücks unverständlich. Die Auffassung des Strafkammervorsitzenden, schon bei flüchtiger Lektüre der Ausfertigung sei zu erkennen, dass der Mangel

lediglich in überflüssigen Wiederholungen bestünde (Bd. II Bl. 493 R dA), mag für einen mit der Fassung der Urschrift vertrauten Leser noch vertretbar sein, kann aber nicht für einen unbefangenen Leser gelten. Insbesondere hat der Zustellungsempfänger bzw. sein Verteidiger – wie sich aus der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vom 6. November 1980 (Bd. III Bl. 459 u. 460 dA) ergibt – nicht erkannt, „welche Einschübe oder Weglassungen wohin gehören und vorzunehmen sind“ (Bd. III Bl. 459 dA). Von einem unwesentlichen Fehler kann bei dieser Sachlage jedenfalls nicht ausgegangen werden. Der Zustellungsempfänger konnte vor allem wegen des unverständlichen Beginns und des ebenso unverständlichen Abschlusses auf Seite 10 des Schriftstücks nicht hinreichend sicher erkennen, welchen Inhalt die Urschrift hatte (vgl. BGH in NJW 1978, 60). Die Zustellung des fehlerhaften Schriftstücks war daher unwirksam (vgl. BGH, Lindenmeyer-Möhring Nr. 8 zu § 317 ZPO; BGH in NJW 1967, 465). Da die Revisionsbegründungsfrist mithin noch nicht in Lauf

gesetzt worden ist, kann der nach § 346 Abs. 2 StPO ergangene Beschluss der Strafkammer keinen Bestand haben.“

Dem tritt der Senat bei. Der genannte Beschluss muss deshalb aufgehoben werden.

Dem Beschwerdeführer ist gemäß § 343 Abs. 2 StPO eine Ausfertigung des Urteils zuzustellen.

SalgerKnoblichGoydke
SpiegelEngelhardt
Aufhebung der Zurückweisung der Revision wegen unwirksamer Urteilszustellung — Themis