Revision der Staatsanwaltschaft verworfen – Bestätigung minder schwerer Fall des § 213 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 136/98
- Datum
- 09.07.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung der Strafrahmenwahl durch das Revisionsgericht ist auf Rechtsfehler beschränkt; liegt keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vor, ist die Wertung des Tatrichters hinzunehmen.
Ein minder schwerer Fall des § 213 StGB kann bejaht werden, wenn erhebliche Provokationen oder lang andauernde Demütigungen und eine hieraus resultierende affektive Überwältigung die Steuerungsfähigkeit des Täters deutlich vermindern.
Bei der Prüfung eines minder schweren Falles ist der hohe Rang des geschützten Rechtsguts zu berücksichtigen; dies schließt eine Bejahung des minder schweren Falles nicht aus, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände dies gerechtfertigt erscheinen lässt.
Eine vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rüge materiellen Rechts ist vom Revisionsgericht nach den Maßstäben der Revisionsprüfung zu beurteilen; die Möglichkeit einer anderen, aber vertretbaren Wertung begründet keinen Revisionsfehler.
Vorinstanzen
Landgericht Schwerin, 14. November 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil
4 StR 136/98 vom 9. Juli 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Kuckein, Dr. Athing, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt aus Bonn als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 14. November 1997 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, mit der sie insbesondere die Anwendung des Strafrahmens des § 213 StGB a.F. beanstandet. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene – auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte – Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Sowohl die Strafrahmenwahl als auch die Strafzumessung selbst halten sich innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens.
Das Schwurgericht hat alle straferschwerenden Umstände berücksichtigt und nach einer rechtlich nicht zu beanstandenden Gesamtabwägung mit vertretbarer Begründung die Voraussetzungen eines minder schweren Falles des § 213 2. Alt. StGB bejaht. Die Urteilsgründe geben keinen Anlass zu besorgen, dass das Schwurgericht hätte verkennen können,
dass der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsgutes und die in § 213 StGB in der bis zum Inkrafttreten des 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 174) geltenden Fassung außerordentlich mild beurteilte Vernichtung menschlichen Lebens es gebieten, die Anforderungen an das Vorliegen eines minder schweren Falles nicht zu niedrig anzusetzen (BGHR StGB § 213 2. Alt. Opferverhalten 3). Das Schwurgericht hat auch ausdrücklich bedacht, dass der unmittelbar tatauslösenden „an sich nicht schwerwiegenden Verhaltensweise“ des Tatopfers „im Normalfall mit Beherrschung hätte begegnet werden können und müssen“ (UA 23).
Es ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, wenn das Landgericht gleichwohl einen minder schweren Fall des Totschlags bejahte, dies insbesondere im Hinblick auf die über einen langen Zeitraum erlittenen Demütigungen, denen die Angeklagte in ihrer Familie auch durch das Tatopfer ausgesetzt war. Ferner hat das Landgericht zutreffend die hochgradige affektive Erregung der Angeklagten bei der sich „völlig spontan nach einem langen Anstau von Kränkungen“ (UA 26) vollziehenden Tat berücksichtigt, bei der sich die Angeklagte in einem ihre Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindernden „Zustand höchster Verzweiflung und Ratlosigkeit“ (UA 25) befand. Dass auch eine andere Wertung ebenso möglich gewesen wäre, ergibt für sich keinen die Revision begründenden Rechtsfehler (vgl. BGHR StGB vor § 1/mF Gesamtwürdigung 8 und Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1).
Auch die Strafzumessung selbst weist keine die Angeklagte begünstigenden – oder, was der Senat nach § 301
StPO zu prüfen hat, beschwerenden – Rechtsfehler auf. Das Rechtsmittel ist deshalb zu verwerfen.
| Kuckein | Maatz | Athing | |||
| Meyer-Goßner | Solin-Stojanovic |