Treffer
BGH Urteil

§ 316a StGB bei Mitnahme und Überfall nach Aussteigen – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 135/89
Datum
01.06.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Verneinung des § 316a StGB nach einer Tat, bei der die Angeklagten einen Mann im Pkw mitnahmen, in ein Waldstück brachten, beraubten und verletzten. Der BGH beanstandet, dass das Landgericht vornehmlich auf die Entfernung zum Fahrzeug abgestellt hat, statt auf die Vorstellungen der Täter bei Fahrtantritt. § 316a kann bereits mit Beginn der Fahrt erfüllt sein, wenn der Täter mit konkretem Angriffsvorsatz handelt. Mangels hinreichender Feststellungen wird die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316a StGB) kann bereits mit dem Beginn der Fahrt verwirklicht sein, wenn der Täter mit einem hinreichend konkreten Angriffsvorsatz in das Fahrzeug einsteigt.

2

Bei der Prüfung des § 316a StGB sind die besonderen Gefahrenverhältnisse des Straßenverkehrs (Erschwerung von Flucht/Gegenwehr, Isolierung, Nichterreichbarkeit fremder Hilfe) zu berücksichtigen; diese Gefährdungen können auch nach dem Aussteigen bestehen, wenn ein unmittelbarer räumlich‑zeitlicher Zusammenhang mit dem Anhalten und Aussteigen vorliegt.

3

§ 316a StGB findet keine Anwendung, wenn das Fahrzeug lediglich als Beförderungsmittel zu einem Tatort ohne wesenseigene Beziehung zum Straßenverkehr genutzt wird.

4

Für die Beurteilung der Anwendbarkeit des § 316a StGB sind die Vorstellungen und der Tatentschluss der Täter zum Zeitpunkt des Fahrtantritts festzustellen und gerichtlich auszuweisen; auf die bloße Entfernung des Tatorts vom Fahrzeug darf nicht allein abgestellt werden.

5

Fehlen hinsichtlich der Tatvorstellungen bei Fahrtantritt und der eingesetzten Mittel hinreichende Feststellungen, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Landau in der Pfalz, 7. Oktober 1988

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 135/89 in der Strafsache wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 1989, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger, als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr. Laufhütte, Goydke, Steindorf, Dr. [REDACTED] als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 7. Oktober 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die vier Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, dass die Strafkammer das Vorliegen der Voraussetzungen des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316a StGB) verneint hat. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen waren die Angeklagten nach Karlsruhe gefahren, um dort einen Homosexuellen anzusprechen, ihn zur Mitfahrt zu veranlassen und ihm dann „einen Streich zu spielen“. Entsprechend diesem Vorhaben bot einer der Angeklagten dem Axel H., der in einem als Homosexuellen-Treffpunkt geltenden Park in Karlsruhe auf sexuelle Kontakte an, eine Mitfahrt nach Bad Bergzabern an. Bevor man sich geeinigt hatte, entfernten sich die Angeklagten jedoch wieder und berieten unterwegs, „wie es nun weitergehen solle“. Sie kamen überein, zum Park zurückzufahren und Axel H. zur Mitfahrt zu überreden. „Spätestens jetzt entschlossen sich die vier Angeklagten auch, es nicht dabei zu belassen, H. unterwegs irgendwo, wo genau überlegten sie nicht, abzusetzen, so dass er nach Karlsruhe würde zurücklaufen müssen. Angesichts ihrer Geldnot wollten sie diese Gelegenheit auch nutzen, um H.’s Barschaft an sich zu bringen. Mit dieser Absicht, die die Zustimmung aller vier fand und gegen die keiner Einwände erhob oder sich von ihr distanzierte, fuhren sie zum Park zurück.“ H. folgte der Einladung, stieg in den Pkw zu den Angeklagten und fuhr mit ihnen in Richtung Bad Bergzabern.

Unterwegs hielten die Angeklagten in einem Waldgelände an der Abzweigung eines Weges an und forderten den H., der annahm, man wolle ein Lokal aufsuchen, zum Aussteigen auf. „Entsprechend ihrer vorgefassten Absicht liefen die Angeklagten mit H. eine kurze Strecke in den Wald. Die Angeklagten und H. meinen, es seien etwa 100 m gewesen. Der Zeuge POM Schoof, der mit H. am nächsten Morgen den Tatort aufsuchte, schätzt die Entfernung von der Kreisstraße K 15 auf 30 bis 50 Meter, jedenfalls weniger als 100 m.“ Hier begannen die Angeklagten nach der Aufforderung „Kohle raus“ den H. „herumzuzerren und herumzuschubsen“. Nachdem ihm von einem der Angeklagten Schläge angedroht worden waren, zog H. seine Geldbörse heraus und übergab sie den Angeklagten. Einer von ihnen entnahm ihr 8 DM, und zwei andere liefen zum Fahrzeug, um im Schein der Innenbeleuchtung die Geldbörse nach weiterem Geld zu durchsuchen. H. wollte auch zu dem Wagen zurück, wurde aber festgehalten und damit bedroht, er müsse sich ausziehen, wenn er „nicht mehr ‘Kohle’ rausrücken würde“.

Da die Durchsuchung der Geldbörse erfolglos geblieben war, forderten die Angeklagten weiter Geld von H. Er wurde mit einem Springmesser bedroht, das einer der Angeklagten mit sich geführt hatte, und schließlich zu Boden geschlagen. Die Angeklagten ließen ihn dort liegen und fuhren nach Bad Bergzabern davon.

Bei der rechtlichen Würdigung dieses Geschehens ist das Landgericht von einer schweren räuberischen Erpressung (§§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher (gemeinschaftlicher) Körperverletzung ausgegangen. Die Anwendung des § 316a StGB scheitert nach seiner Auffassung schon daran, „dass die Tat in zu großer Entfernung vom Fahrzeug“ – möglicherweise bis zu 100 m – „begangen wurde“. Unabhängig davon, dass auch die von dem Polizeibeamten für möglich gehaltene Entfernung von etwa 30 bis 50 m „bereits die wesenseigene Beziehung des Tatorts zum Straßenverkehr fehlen lässt (BGHSt 33, 378), wollten die Angeklagten, um H. abzulenken, mit diesem unter einem Vorwand in den Wald gehen, um dort ungestört die Tat begehen zu können. Auch deshalb fehlt es an einer wesenseigenen Beziehung zum Straßenverkehr“ (UA 25).

2. Die Verneinung der Voraussetzungen des § 316a StGB begegnet durchgreifenden Bedenken.

Mit den „besonderen Verhältnissen des Straßenverkehrs“ im Sinne dieser Vorschrift sind die Gefahren gemeint, die durch die Teilnahme am fließenden Verkehr für den Fahrer, aber auch für alle Mitfahrer (vgl. dazu BGHSt 13, 27, 29 ff.) entstehen (BGHSt 6, 82, 84). Neben der Beanspruchung des Fahrers durch die Lenkung kommen als derartige Gefahrenlagen für die Fahrzeuginsassen vor allem die Erschwerung der Flucht und der Gegenwehr, sowie die Isolierung und die damit verbundene Nichterreichbarkeit fremder Hilfe in Betracht (BGHSt 5, 280, 281; 13, 27, 30; 15, 322, 324; 24, 173, 176).

Das Ausnutzen dieser Gefahren ist nicht nur während der Fahrt oder im vorübergehend haltenden Fahrzeug, sondern auch nach dem Aussteigen des Opfers möglich; dabei muss jedoch der geplante Überfall im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Anhalten und Aussteigen stehen (BGHSt 33, 378, 381; BGHR StGB § 316a Straßenverkehr 2; Sch/Schröder in LK, 10. Aufl. § 316a StGB Rdn. 12; Krumme, StVG § 316a StGB Rdn. 13 ff. jeweils m. w. Nachweisen). § 316a StGB scheidet aus, wenn das Fahrzeug nur als Beförderungsmittel zum Tatort benutzt wird, dieser selbst aber zu dem Verkehr als solchem keine ihm wesenseigene Beziehung hat (BGHSt 5, 280, 282; 22, 114, 116). Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend eine Beziehung zum Verkehr verneint bei einem Tatort, der in einer Entfernung von etwa 750 m vom Halteplatz des Fahrzeugs auf einem einsamen Feldweg in den Weinbergen lag (BGHSt 22, 114, 115) oder der sich 155 m von dem an der Straße zurückgelassenen Pkw entfernt in einem Schrebergartengelände befand (BGHSt 33, 378, 380). In beiden Fällen begründete die besondere Einsamkeit der Tatorte keine Gefahrenlage mehr, die dem „fließenden Straßenverkehr eigentümlich“ ist; der räumliche Zusammenhang zu den in ziemlicher Entfernung zurückgelassenen Fahrzeugen war unterbrochen (BGHSt 22, 114, 116 f.; 33, 378, 380). Entscheidend für einen Angriff unter „Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ ist allerdings, von welchen Vorstellungen über den Tathergang der Täter in dem Zeitpunkt bestimmt wird, in dem er die Tat unternimmt, das bedeutet, zu ihrer Verwirklichung im Sinne des § 22 StGB ansetzt (vgl. BGHSt 33, 378, 381; BGHR StGB § 316a I Straßenverkehr 2).

Der Unternehmenstatbestand (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB) des § 316a StGB kann deshalb bereits mit dem Beginn der Fahrt vollendet sein, wenn der Täter mit einem hinreichend konkreten Angriffsvorsatz in dem Fahrzeug Platz genommen hat, unabhängig davon, ob und wie dann später der Überfall ausgeführt wird (BGHSt 33, 378, 381).

Das hat das Landgericht verkannt. Es hat vor allem auf den tatsächlichen Ablauf des Überfalls und die Entfernung zwischen Tatort und dem Fahrzeug abgestellt, ohne näher auf die Vorstellungen der Angeklagten von der beabsichtigten Tat zu Beginn der Fahrt einzugehen. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang lediglich festgestellt, die Angeklagten hätten sich entschlossen, den H. unterwegs abzusetzen, so dass er nach Karlsruhe würde zurücklaufen müssen, und sie hätten „diese Gelegenheit“ nutzen wollen, um dessen Barschaft an sich zu bringen (UA 12). Diese Ausführungen sprechen dafür, dass es bei dem geplanten Überfall von vornherein nicht darum ging, mit H. an einen besonders gelegenen Ort abseits der Straße zu gehen und ihn dort zu überfallen, sondern dass er an einem einsamen Straßenabschnitt ausgesetzt und beraubt werden sollte, ohne dass dabei eine allzu weite Entfernung vom Fahrzeug notwendig war und die Verbindung zum Straßenverkehr unterbrochen wurde. Die Angeklagten könnten somit bereits bei der Abfahrt mit Axel H. die Voraussetzungen des § 316a StGB erfüllt haben, auch wenn sie noch nicht genau wussten, an welcher Stelle des Streckenabschnitts sie ihn aussetzen wollten (vgl. dazu BGHSt 18, 170, 173; 33, 378, 381). Die knappen Feststellungen des Landgerichts zu den Tatvorstellungen der Angeklagten bei Fahrtantritt erlauben dem Senat jedoch keine abschließende Beurteilung, da Angaben darüber fehlen, wie und mit welchen Mitteln die Angeklagten unter Ausnutzung des Straßenverkehrs die Barschaft des H. „an sich bringen“ wollten (vgl. auch BGHR StGB § 316a I Angriff 1). Der Senat weist die Sache deshalb zur erneuten Verhandlung an das Landgericht – Jugendkammer – zurück.

SalgerLaufhütteSteindorf
KnoblichGoydke
§ 316a StGB bei Mitnahme und Überfall nach Aussteigen – Zurückverweisung — Themis