Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Verurteilungen wegen Notzucht und Nötigung zur Unzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 135/73
Datum
18.04.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte sein Urteil wegen Notzucht und Nötigung zur Unzucht. Der BGH hob Teile des Urteils (einzelne Strafsprüche und die Gesamtstrafe) auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; insoweit wurde die Revision stattgegeben, im Übrigen verworfen. Entscheidend waren Beurteilungen zur Zeugenvernehmung und zur strafzumessungsrechtlichen Bewertung prostitutionsbezogener Tatbestände.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Zeugenvernehmung nach § 69 StPO ist der Zeuge zunächst dazu zu veranlassen, seine Wahrnehmungen zusammenhängend darzulegen; gezielte Vorhaltungen von Aktenstücken dürfen erst erfolgen, wenn sich hieraus ein Klärungsbedarf ergibt.

2

Ein formeller Verstoß gegen Vernehmungsvorschriften rechtfertigt nur dann die Aufhebung des Urteils, wenn das unzulässige Vorhalten oder Verfahren die Entscheidungsfindung beeinflusst oder in die Urteilswürdigung eingeflossen ist.

3

Der Schutzbereich der §§ 176, 177 StGB erstreckt sich auch auf Prostituierte; sie sind gegen gegen ihren Willen erzwungene unzüchtige Handlungen und Beischlaf geschützt.

4

Bei der Strafzumessung in Sexualstraftaten ist die unterschiedliche Schutzrichtung gegenüber unbescholtenen Opfern und gegenüber Prostituierten zu berücksichtigen; eine pauschale Gleichsetzung der Tatfolgen und damit identische Einzelstrafen kann rechtsfehlerhaft sein.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 24. Februar 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Industriekaufmann Herbert Alfred S. ██ aus K., geboren ██ ████ 1958 in ██, wegen Notzucht u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 24. Februar 1972 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Strafausspruch für die Fälle ████ und Fr[REDACTED], b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Zweibrücken zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1. Die Rüge, das Landgericht habe bei der Zeugenvernehmung des Polizeimeisters K. gegen den § 250 StPO verstoßen, kann nicht durchgreifen.

Zwar ist gemäß § 69 StPO ein Zeuge bei seiner Vernehmung zur Sache zunächst dazu zu veranlassen, „das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben“. Erst dann, wenn sich nach oder auch schon während dieser „zusammenhängenden“ Aussage ein Anlass ergibt, dem Zeugen der weiteren Aufklärung halber bestimmte Vorhaltungen zu machen, darf dies geschehen (BGHSt 3, 281, 284; Löwe/Rosenberg StPO 22. Aufl. § 69 Anm. 2 b).

Mit Recht beanstandet daher die Revision, dass dem Zeugen ███ in der Hauptverhandlung der Sitzungsniederschrift zufolge sogleich zu Beginn seiner Vernehmung, nachdem er ausdrücklich bemerkt hatte, er „kenne die Sache noch gut“, die „Niederschrift vom 5.9.1969, Bl. 42 d. A.“ unter Verlesung vorgehalten worden ist (Bl. 96 d. A.). Darauf beruht aber das Urteil nicht. Die erwähnte Niederschrift enthält nur einen kurzen Vermerk des damals beim 2. Polizeirevier in Kaiserslautern tätigen Polizeimeisters K., dass die Prostituierte W. am Morgen des 5. September fernmündlich mitgeteilt habe, sie sei am vorhergehenden Abend von dem Fahrer eines bestimmten Kraftwagens, in den sie freiwillig eingestiegen sei, durch Bedrohung mit Totschlagen zum Afterverkehr gezwungen und dabei im After schwer verletzt worden, und dass „Frau ███ ██ die Kripo verwiesen“ worden sei. Diesen Vermerk und überhaupt die Aussage des Polizeimeisters K. hat die Strafkammer bei ihrer Beweiswürdigung (UA S. 16/17) nicht berücksichtigt, wozu auch gar kein Anlass bestand.

2. Die weitere Rüge, dem Kriminalhauptmeister ████ sei zu Beginn seiner Vernehmung – aus dem eben dargelegten Grund ebenfalls verfahrenswidrig – „Blatt 9 d. A.“ vorgehalten worden (vom Vorhalt anderer Aktenteile ist in der Revisionsbegründung keine Rede), ist schon deswegen unbegründet, weil laut der Sitzungsniederschrift (Bl. 92 d. A.) dem Zeugen nicht „Blatt 9 d. A.“, sondern – und zwar „im allseitigen Einverständnis“ – „Blatt 9 a d. A.“ vorgehalten worden ist.

Im Übrigen handelt es sich bei diesem Blatt 9 a um eine „Empfangsbestätigung“, wonach der Angeklagte ███ am 4. November 1970 der Kriminalpolizei eine „Gaspistole RG 3 Röhm“ ausgehändigt hat. Auch diese Übergabe der Gaspistole durch den Angeklagten an die Kriminalpolizei spielt bei den Urteilsfeststellungen keine Rolle. Die Zeugin ████████ hat ausgesagt (UA S. 8, 16), dass sie dem Angeklagten in der Tatnacht „eine Gaspistole der Marke RG 3“ entgegengehalten und dass er ihr diese weggenommen hat; der Angeklagte selbst hat das bestätigt (UA S. 14) und dabei nur – was für den Tathergang völlig unerheblich ist – von einem „Revolver“ gesprochen.

3. Soweit die Revision die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen in Zweifel zieht, handelt es sich um sachlich-rechtliche Bedenken. Diese sind aber unbegründet. Die Urteilsfeststellungen sowie die Ausführungen über die Beweiswürdigung lassen Widersprüche, Unklarheiten und Verstöße gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze nicht erkennen.

4. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Notzucht in den Fällen M. und Fr. und wegen Nötigung zur Unzucht im Falle W. Insoweit besteht nur im Falle █████ Anlass zu den folgenden Ausführungen:

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass Frau ██ freiwillig zu dem Angeklagten in dessen Kraftwagen eingestiegen ist (UA S. 19). Dann aber, als sie aussteigen wollte, hat er das durch Bedrohung mit Schlägen und durch Versetzen eines Stoßes in den Magen verhindert (UA S. 3/4). Nur durch wiederholte Bedrohung, er werde ███ anderenfalls umbringen, hat er es erreicht, dass sich Frau ███████ schließlich auszog und sich ihm dann zum zunächst normalen Geschlechtsverkehr hingab (UA S. 4/5). Dann erst fügte sie sich in ihrer Angst „äußerlich bereitwillig“ seinen weiteren Wünschen, wobei bei ihr „Lustgefühle erweckt“ wurden (UA S. 5). Nur für diesen – als also der Tatbestand der Notzucht längst vollendet war – „letzten Teil seiner Handlungen“ kann möglicherweise der Angeklagte nach der Annahme der Strafkammer geglaubt haben, dass die Frau an dem geschlechtlichen Treiben „schließlich selbst Gefallen gefunden“ habe und jetzt damit einverstanden sei (UA S. 19).

5. Der Strafausspruch für die Fälle W. und Fr. und demgemäß der Ausspruch über die Gesamtstrafe können nicht bestehen bleiben.

Durch den § 176 Abs. 1 Nr. 1 und den § 177 StGB soll ein Schutz dagegen gewährt werden, dass jemand von einem Sittlichkeitsverbrecher gegen seinen Willen in seiner geschlechtlichen Handlungsfreiheit und seiner geschlechtlichen Ehre missbraucht wird. Auch Prostituierte sind kein Freiwild. Sind sie nicht einverstanden, so dürfen auch sie nicht gegen ihren Willen von dem Täter zu unzüchtigen Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 1) oder zum Beischlaf (§ 177) gezwungen werden. Nach dem Schutzzweck der Vorschrift besteht aber hinsichtlich der Schuld ein sehr erheblicher Unterschied, ob eine unbescholtene Frau oder ob eine Prostituierte, die sich allgemein Männern gegen Entgelt zum Beischlaf und zu unzüchtigen Handlungen hingibt, das Opfer eines Sittlichkeitsverbrechens wird. Gewiss dürfen bei der Findung der gerechten Strafe neben diesem Schutzzweck der Vorschriften auch andere Umstände berücksichtigt werden, so außer dem Vorleben und der Art der Persönlichkeit des Täters etwa sein besonders brutales Verhalten bei der Tatausführung und auch die Tatsache, dass er die Prostituierte um den versprochenen Unzuchtslohn prellt. Neben dem beherrschenden Schutzzweck der Vorschriften können aber solche Umstände nur eine mehr untergeordnete Rolle spielen. Hiernach bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken dagegen, dass das Landgericht die Straftaten des Angeklagten als „drei gleichschwere Taten“ (UA S. 20) erachtet hat.

Bei den Verletzten ████ und ███████████████ handelt es sich um Prostituierte, die an sich zum geschlechtlichen Verkehr mit dem Angeklagten bereit und gerade zu diesem Zweck mit ihm weggefahren waren. Die Ehefrau ████████ dagegen ist „kein Strichmädchen“ (UA S. 3). Sie hatte dem Angeklagten, ehe es zu den Unzuchtshandlungen kam, ausdrücklich „beteuert, es erst mit zwei Männern in ihrem Leben gehabt und ein Kind im Alter von neun Monaten zu haben“ (UA S. 4).

Hiernach kann gegen die Bemessung der Einzelstrafe im Falle ███████ aus Rechtsgründen nichts eingewendet werden. Für die Fälle W. und Fr. dagegen, die gegenüber dem Falle M. nicht „gleichschwer“ sind, müssen die Einzelstrafen neu festgesetzt werden.

MayrMeyerHürxthal
BörtzlerSalger
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