Rücknahme der Revision durch Verteidiger als wirksam festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 132/98
- Datum
- 23.04.1998
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Verteidiger ist wirksam, wenn die erteilte Prozessvollmacht die Befugnis zur Rücknahme von Rechtsmitteln umfasst und sich auf das betreffende Rechtsmittel bezieht.
Eine nachträgliche besondere Zustimmung des Angeklagten zur Rücknahme durch den Verteidiger ist nicht erforderlich, wenn die Vollmacht die entsprechende allgemeine Ermächtigung enthält und nicht widerrufen wurde.
Der Widerruf der Vollmacht ist von demjenigen darzulegen, der die Unwirksamkeit der Rücknahme geltend macht; bloße Behauptungen reichen nicht aus.
Die Wirksamkeit der Rücknahme bestimmt sich nach dem Zugang der Erklärung bei dem zuständigen Gericht; formale Erfordernisse der Rücknahme sind zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 29. September 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 132/98 vom 23. April 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. April 1998
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. September 1997 wirksam zurückgenommen worden ist.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Antrags folgendes ausgeführt:
„Der Verteidiger des Angeklagten hat mit Eingang bei Gericht am 14. Januar 1998 unmissverständlich die Rücknahme der am 2. Oktober 1997 (Bd. III Bl. 383) eingelegten Revision des Angeklagten erklärt (Bd. IV Bl. 579).
Der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung steht nicht entgegen, dass dem Verteidiger nur in der Strafprozessvollmacht die allgemeine Ermächtigung erteilt worden ist, ‚Rechtsmittel zurückzunehmen‘. Denn der Verteidiger war erst am 28. November 1997 – mithin für die Durchführung des Revisionsverfahrens – beauftragt worden (vgl. Bd. III Bl. 934), weshalb die Ermächtigung als ausdrücklich auf die Revision bezogen angesehen werden muss (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 5).
Dass die Ermächtigung vor Eingang der Rücknahmeerklärung bei Gericht widerrufen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat der die Wirksamkeit der Rücknahme bestreitende Angeklagte dies nicht behauptet. Sein Vortrag ist vielmehr dahin zu verstehen, dass er – über die in der Vollmacht erteilte Ermächtigung hinaus – dem Verteidiger keine weitere Erlaubnis zur Rücknahme gegeben oder ihn ausdrücklich zu einer solchen aufgefordert hat (vgl. Bd. IV Bl. 990 und 592).
Dies steht indes der Gültigkeit der am 28. November 1997 erteilten Ermächtigung nicht entgegen.“
Dem tritt der Senat bei.
| Kuckein | Maatz | Ernemann | |||
| Athing | Solin-Stojanovic |