Treffer
BGH Beschluss

Rücknahme der Revision durch Verteidiger als wirksam festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 132/98
Datum
23.04.1998
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Verteidiger erklärte beim BGH die Rücknahme der Revision des Angeklagten. Streitpunkt war, ob die in der Strafprozessvollmacht enthaltene allgemeine Ermächtigung zur Rücknahme von Rechtsmitteln für die Revision ausreichte und ob sie widerrufen worden war. Der Senat stellte fest, dass die Rücknahme wirksam ist, weil die Vollmacht die Rücknahmeumstände abdeckte und kein Widerruf vorlag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Verteidiger ist wirksam, wenn die erteilte Prozessvollmacht die Befugnis zur Rücknahme von Rechtsmitteln umfasst und sich auf das betreffende Rechtsmittel bezieht.

2

Eine nachträgliche besondere Zustimmung des Angeklagten zur Rücknahme durch den Verteidiger ist nicht erforderlich, wenn die Vollmacht die entsprechende allgemeine Ermächtigung enthält und nicht widerrufen wurde.

3

Der Widerruf der Vollmacht ist von demjenigen darzulegen, der die Unwirksamkeit der Rücknahme geltend macht; bloße Behauptungen reichen nicht aus.

4

Die Wirksamkeit der Rücknahme bestimmt sich nach dem Zugang der Erklärung bei dem zuständigen Gericht; formale Erfordernisse der Rücknahme sind zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 29. September 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 132/98 vom 23. April 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. April 1998

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. September 1997 wirksam zurückgenommen worden ist.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Antrags folgendes ausgeführt:

„Der Verteidiger des Angeklagten hat mit Eingang bei Gericht am 14. Januar 1998 unmissverständlich die Rücknahme der am 2. Oktober 1997 (Bd. III Bl. 383) eingelegten Revision des Angeklagten erklärt (Bd. IV Bl. 579).

Der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung steht nicht entgegen, dass dem Verteidiger nur in der Strafprozessvollmacht die allgemeine Ermächtigung erteilt worden ist, ‚Rechtsmittel zurückzunehmen‘. Denn der Verteidiger war erst am 28. November 1997 – mithin für die Durchführung des Revisionsverfahrens – beauftragt worden (vgl. Bd. III Bl. 934), weshalb die Ermächtigung als ausdrücklich auf die Revision bezogen angesehen werden muss (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 5).

Dass die Ermächtigung vor Eingang der Rücknahmeerklärung bei Gericht widerrufen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat der die Wirksamkeit der Rücknahme bestreitende Angeklagte dies nicht behauptet. Sein Vortrag ist vielmehr dahin zu verstehen, dass er – über die in der Vollmacht erteilte Ermächtigung hinaus – dem Verteidiger keine weitere Erlaubnis zur Rücknahme gegeben oder ihn ausdrücklich zu einer solchen aufgefordert hat (vgl. Bd. IV Bl. 990 und 592).

Dies steht indes der Gültigkeit der am 28. November 1997 erteilten Ermächtigung nicht entgegen.“

Dem tritt der Senat bei.

KuckeinMaatzErnemann
AthingSolin-Stojanovic
Rücknahme der Revision durch Verteidiger als wirksam festgestellt — Themis