Treffer
BGH Beschluss

Nötigung durch planmäßiges Verhindern des Überholens (Linksfahren)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 132/63
Datum
19.06.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entscheidet, dass das absichtliche, wiederholte Verhindern des Überholens durch planmäßiges Linksfahren auf freier, übersichtlicher Fahrbahn als Nötigung nach § 240 StGB strafbar sein kann. Entscheidend ist die sittliche Missbilligung des Verhaltens, nicht das Vorliegen einer konkreten Gefährdung oder eines weiteren Zwecks. Die Vorinstanz wird in ihrer Auffassung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verhinderung des Überholens durch planmäßiges und wiederholtes Lenken nach links kann als Anwendung von Gewalt i.S.v. § 240 StGB gewertet werden, wenn das Verhalten sittlich verwerflich und sozial unerträglich ist.

2

Für die Bewertung der Verwerflichkeit ist die Gesamtschau der Umstände maßgeblich; insbesondere Straßenbeschaffenheit, Dauer, Intensität der Behinderung und das Verhalten des Behinderten sind zu berücksichtigen.

3

Es ist nicht erforderlich, dass der Täter durch die Verhinderung des Überholens einen weiteren Zweck verfolgt oder dass eine konkrete Gefahr eingetreten ist; maßgeblich ist die schwere Missbilligung der Handlung.

4

Nicht jede verkehrswidrige Behinderung des Überholens erfüllt den Straftatbestand der Nötigung; vielmehr ist ein strenger Maßstab anzulegen, der bloße Unmut oder gelegentliche Behinderungen ausnimmt.

Leitsatz

Wer auf breiter, übersichtlicher, von Gegenverkehr freier Straße, für die keine Geschwindigkeitsbegrenzung besteht, absichtlich langsam fährt und jedesmal, wenn der nachfolgende Verkehrsteilnehmer zum Überholen ansetzt, nach links ausbiegt, um ohne jeden vernünftigen Anlass auf mehrere Kilometer das Überholen zu verhindern, kann wegen Nötigung bestraft werden, auch wenn er mit diesem verwerflichen Verhalten keinen weiteren Zweck verfolgt.

Tenor

BGH, Beschl. v. 19. Juni 1963 – 4 StR 132/63

Gründe

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Willi ████████, geboren am █████ in ███, wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Juni 1963 beschlossen:

Wer auf breiter, übersichtlicher, von Gegenverkehr freier Straße, für die keine Geschwindigkeitsbegrenzung besteht, absichtlich langsam fährt und jedesmal, wenn der nachfolgende Verkehrsteilnehmer zum Überholen ansetzt, nach links ausbiegt, um ohne jeden vernünftigen Anlass auf mehrere Kilometer das Überholen zu verhindern, kann wegen Nötigung bestraft werden, auch wenn er mit diesem verwerflichen Verhalten keinen weiteren Zweck verfolgt.

Auf der Bundesstraße 1, dem Ruhrschnellweg, überholte der Kraftfahrer ██████ mit der angemessenen Geschwindigkeit von etwa 70 km/h mit einem besetzten Omnibus eine aus Lastkraftwagen und Lastzügen bestehende längere Kolonne. Währenddessen kam von hinten der Angeklagte mit seinem Personenkraftwagen Ford 17 M. Durch Hup- und Lichtsignale suchte er ██████ zur Freigabe der Überholbahn zu veranlassen. Das war diesem aber nicht ohne Gefährdung möglich, weil die Abstände der Fahrzeuge der mit etwa 40 km/h fahrenden Kolonne höchstens 50 m betrugen. ███████ setzte deshalb das Überholen mit 70 km/h fort und fuhr dann auf die rechte Fahrbahn vor die Kolonne.

Der Angeklagte überholte nunmehr den Omnibus und setzte dann sein Fahrzeug unter scharfem Bremsen rechts so knapp vor den Omnibus, dass auch ███████ scharf bremsen musste. Hierdurch wurden die Insassen des Omnibusses von ihren Sitzen nach vorn geschleudert.

Der Angeklagte fuhr dann langsam weiter. ███ setzte nunmehr zum Überholen an und bog nach links heraus. Daraufhin fuhr auch der Angeklagte auf die Überholbahn, um dem Omnibus das Überholen unmöglich zu machen. Als ███████ wieder nach rechts hinüberfuhr, tat dies auch der Angeklagte, so dass ███████ erneut bremsen musste. Dies wiederholte sich auf einer Strecke von mehreren Kilometern noch mindestens dreimal. Der Angeklagte hatte währenddessen eine völlig freie Fahrbahn vor sich.

Das Landgericht hat als Berufungsgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung in Tateinheit mit Nötigung zu Gefängnis verurteilt.

Das Oberlandesgericht in Hamm billigt den Schuldspruch. Es sieht „in der absichtlichen Verhinderung des Überholens, zumal wenn dies mit der hier festgestellten Intensität erfolgt und sich über mehrere Kilometer erstreckt, eine rechtswidrige Nötigung, ohne dass es auf den Eintritt einer konkreten Gefährdung ankommt“. Die Verwerflichkeit der Verbindung von Mittel und Zweck ergebe sich bereits aus dem groben Verstoß gegen die Verkehrsregeln. Jedem anständigen Kraftfahrer müsse das Verhalten des Angeklagten als sittlich verwerflich erscheinen.

Das Oberlandesgericht meint, mit der Billigung des Schuldspruchs wegen Nötigung in Widerspruch zu den Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte zu treten. Deshalb hat es die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

1. Die Vorlegung ist zulässig.

Es braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Saarbrücken (VRS 17, 25) und des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (VRS 22, 50) die Vorlegung rechtfertigen, denn jedenfalls widerspricht die vom vorlegenden Gericht beabsichtigte Entscheidung der Rechtsmeinung des Oberlandesgerichts in Celle im Urteil vom 24. April 1959 (VRS 17, 349).

Die Oberlandesgerichte in Hamm und Celle stimmen darin überein, dass die Verhinderung des Überholens durch Fahrbewegungen (Linksfahren) des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs Anwendung von Gewalt im Sinne des § 240 StGB ist (ebenso RGSt 45, 156; RG HRR 1942 Nr. 193; BayObLG NJW 1955, 1723). Beide Gerichte gehen auch davon aus, dass in den beiden behandelten Fällen die Angeklagten durch die Art, wie sie das Überholen verhindert haben, das nachfolgende Kraftfahrzeug und seine Insassen nicht gefährdet haben. Nach der Meinung des Oberlandesgerichts in Celle kann jedoch „nicht gesagt werden, es sei verwerflich, ein Überholen dadurch zu verhindern, dass ein Kraftwagen zur Straßenmitte gesteuert wird. Die Relation zwischen Mittel und Zweck ist vielmehr wertneutral. Erst wenn die Verhinderung des Überholens nicht Selbstzweck, sondern Mittel zur Erreichung eines weiteren Zwecks gewesen wäre (z. B. Verhinderung der Innehaltung eines wichtigen Termins), könnte eine andere Wertung in Betracht kommen.“

In dem jetzt zu beurteilenden Fall ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte mit dem Verhindern des Überholens einen weiteren Zweck als diesen verfolgt hat. Das vorlegende Gericht kann daher nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne sich über die Meinung des Oberlandesgerichts in Celle hinwegzusetzen.

2. Der Bundesgerichtshof schließt sich in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt dem vorlegenden Gericht an.

Die Beurteilung, ob die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem vom Täter angestrebten Zweck, also die Verquickung von Mittel und Zweck, verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB ist, hängt davon ab, ob die Beziehung der Nötigungshandlung zu dem erstrebten Zweck „nach richtigem allgemeinem Urteil sittlich zu missbilligen ist“ (BGHSt 2, 194, 196), ob sie so verwerflich ist, dass sie ein als Vergehen strafwürdiges Unrecht, ein über die Erfüllung eines bloßen Übertretungstatbestandes hinausgehendes Unrecht darstellt (BGHSt 1, 84, 86/87; 5, 254, 256).

Solchenfalls ist die Tat, weil die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels „über das billigenswerte Maß hinausgeht“ (Schönke/Schröder 10. Aufl. § 240 Anm. V; Maurach BT 3. Aufl. S. 105), „sozial unerträglich“ (Welzel, Strafrecht, 7. Aufl. S. 278) und als Nötigung zu bestrafen.

Es trifft zu, dass das Verhalten eines Kraftfahrers, der das Überholtwerden absichtlich dadurch verhindert, dass er seinen Kraftwagen zur Straßenmitte oder auf die linke Fahrbahnseite steuert, in diesem Sinne mitunter auch „wertneutral“ sein kann. Nicht jede bloß beabsichtigte Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers, die schon nach § 1 StVO als Übertretung angemessen geahndet werden kann, ist jedenfalls ohne Ausnahme auch immer schon sittlich so missbilligenswert, sozial so unerträglich, dass sie verwerflich im dargelegten Sinne sein müsste.

Das planmäßige Verhindern des Überholtwerdens kann aber durch erschwerende Umstände so besonderes Gewicht erhalten, dass dem Verhalten des Täters der Makel des sittlich Missbilligenswerten, Verwerflichen und sozial Unerträglichen anhaftet. Das mag zutreffen, ohne dass es hier zu entscheiden wäre, wenn der Täter keine Rücksicht darauf nimmt, dass er durch sein nötigendes Verhalten die Insassen des Kraftfahrzeugs, dessen Überholen er verhindern will, oder andere Personen gefährdet, oder wenn er durch sein Verhalten weitere unzulässige Zwecke verfolgt. Doch besteht kein Grund, den Anwendungsbereich des § 240 StGB bei Behinderung des Überholens ausschließlich auf solche Fälle zu beschränken.

Auch andere verwerfliche Verhaltensweisen im Verkehr mögen dafür in Betracht kommen, etwa beharrliches Linksfahren auf freier Autobahn mit nur mäßiger Geschwindigkeit zu dem Zweck, das Überholtwerden zu verhindern, besonders wenn dadurch noch zu verbotenem, gefährlichem Rechtsüberholen angereizt wird. An die Verwerflichkeit des Verhaltens ist jedoch ein strenger Maßstab zu legen. Ob das Verhalten eines Kraftfahrers, der das Überholtwerden ohne zulässigen, triftigen Grund absichtlich verhindert, sittlich besonders zu missbilligen ist und als schwerwiegendes Unrecht zu gelten hat, lässt sich zutreffend nur entscheiden, wenn alle Umstände des Falles berücksichtigt werden, auch das Verhalten des behinderten Verkehrsteilnehmers. Wer etwa in vorübergehender Unmutsaufwallung einen schnelleren Wagen einmal nicht überholen lassen will oder wer auf schmaler Straße nicht ganz rechts fährt, obwohl es ihm möglich wäre, und so das Überholen zeitweise unmöglich macht, ärgert meist nur die davon Betroffenen, ohne dass sein Verhalten schon als verwerflich und daher als Vergehensunrecht empfunden und beurteilt würde und werden müsste. Wer jedoch auf breiter, übersichtlicher, von Gegenverkehr freier Straße, für die keine Geschwindigkeitsbegrenzung besteht, langsam fährt und jedesmal, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer zum Überholen ansetzt, ohne vernünftigen Anlass nach links ausbiegt und so auf mehrere Kilometer sowohl das Überholen wie rasches Weiterfahren verhindert, dessen Verhalten wird von jedem Verständigen sittlich missbilligt und als sozial unerträglich, als Unrecht empfunden. Er kann wegen Nötigung bestraft werden, auch wenn er durch sein Verhalten andere nicht gefährdet und keinen über die Verhinderung des Überholens hinausgehenden weiteren Zweck verfolgt.

Das hätte auch für eine etwaige „Belehrungs“-Absicht des Angeklagten zu gelten. ████████ hatte sich verkehrsgerecht verhalten. Aber selbst, wenn sich der Angeklagte zu Unrecht behindert geglaubt hätte, würde eine etwaige Absicht, ██ „zurechtzuweisen“, die Verwerflichkeit seines Verhaltens nicht beeinflussen. Gegenseitige Verkehrserziehung beruht, soweit überhaupt angebracht, ausschließlich auf vorbildlicher Fahrweise, nicht auf „Selbsthilfe“. Notigenfalls muss die Polizei in Anspruch genommen werden.

VorinstanzenLG BochumFlitnerJaguschFischer
AG WattenscheidOLG HammLang-HinrichsenBortzler
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