Einwilligung des Mitfahrers schließt Rechtswidrigkeit nach § 315c StGB nicht aus
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 131/69
- Datum
- 14.05.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einwilligung des Mitfahrers in die Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit schließt die Rechtswidrigkeit einer Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 StGB nicht aus.
§ 315c StGB dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Verkehrssicherheit; der Einzelne kann über dieses öffentliche Schutzgut grundsätzlich nicht verfügen.
Eine Einwilligung ist nur dort rechtserheblich, wo der Einwilligende alleiniger Träger des geschützten Rechtsguts ist; bei vorrangigem Schutz öffentlicher Interessen entfaltet sie keine Rechtfertigungswirkung.
Die Einordnung des Tatbestands als konkretes Gefährdungsdelikt zielt auf abstrakte Gefahren für eine unbestimmte Vielzahl und macht die private Verfügung über die Verkehrssicherheit unbeachtlich.
Rubrum
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 14. Mai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Meyer und der Bundesrichter Bortzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel und Hürxthal
Leitsatz
Die Einwilligung des Mitfahrers in eine Gefahrdung seiner körperlichen Unversehrtheit durch den wegen Trunkenheit fahruntüchtigen Kraftfahrer schließt die Rechtswidrigkeit der Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 Abs. 1 StGB nicht aus.
BGH, Beschluss vom 14. Mai 1970 – 4 StR 131/69 – AG Hameln – OLG Hamm
Tenor
Die Einwilligung des Mitfahrers in eine Gefahrdung seiner körperlichen Unversehrtheit durch den wegen Trunkenheit fahruntüchtigen Kraftfahrer schließt die Rechtswidrigkeit der Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 StGB nicht aus.
Gründe
Der Angeklagte, damals Soldat, hatte am Abend in der Kaserne mit Kameraden gezecht. Als kein Bier mehr vorhanden war, machte einer von ihnen den Vorschlag, eine Rundfahrt zu unternehmen. Der Angeklagte war damit einverstanden und nahm zwei seiner Kameraden in seinem Wagen mit. Infolge seiner Trunkenheit geriet der absolut fahruntüchtige Angeklagte, nachdem er schon vorher durch Fahren in Schlangenlinien und ständigen Wechsel von der Normal- auf die Überholspur aufgefallen war, mit der linken Wagenseite gegen die auf dem Grünstreifen der Autobahn verlaufende Leitplanke und kam dann auf dem rechten Randstreifen zum Stehen. Personen wurden nicht verletzt, nur das Fahrzeug war leicht beschädigt.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Die Strafkammer hat seine Berufung verworfen. Das Oberlandesgericht Hamm beabsichtigt, auf die Revision des Angeklagten das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückzuverweisen, weil nach seiner Ansicht nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte infolge des Alkohols unfähig war und infolgedessen die Voraussetzungen für eine Bestrafung nach § 330a StGB in Verbindung mit § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 StGB gegeben sind. Für die neue Entscheidung kommt es sowohl für eine Bestrafung wegen fahrlässigen Verkehrsvergehens als auch wegen fahrlässiger Volltrunkenheit darauf an, ob einer möglichen Einwilligung der mitfahrenden Fahrgäste in die Gefährdung ihrer körperlichen Unversehrtheit unrechtsausschließende Wirkung beizumessen ist. Das Oberlandesgericht Hamm möchte diese Frage im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung verneinen, nach welcher § 315c StGB nicht nur den Schutz individueller, der Verfügung des Einzelnen unterliegender Rechtsgüter, sondern auch die Sicherung des Straßenverkehrs und damit den Schutz der Allgemeinheit bezweckt. Hieran sieht es sich jedoch durch das in VRS 35, 433 mitgeteilte Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg gehindert. Dieses Gericht vertritt dort die Auffassung, dass in Anwendung der „Grundsätze über die Rechtfertigung auf Grund des durch Einwilligung geschaffenen erlaubten Risikos“ die Rechtswidrigkeit des Vorgehens nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 StGB kraft Einwilligung des mitfahrenden Insassen gemäß § 226a StGB entfallen kann, wenn bei diesem nur eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit eingetreten war. Das Oberlandesgericht Hamm hat daher die Entscheidung des Bundesgerichtshofs beantragt.
Die Voraussetzungen einer Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben.
Der Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts (im Einzelnen wiedergegeben in VRS 36, 279), die auch von den Oberlandesgerichten Karlsruhe (VRS 34, 123) und Düsseldorf (VRS 36, 109) vertreten wird, ist beizustimmen (vgl. auch KG VRS 36, 107 zu § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB). Der Senat hat schon während der Geltung des früheren § 315a StGB ausgesprochen, dass diese Vorschrift nicht nur Leib und Leben des einzelnen Verkehrsteilnehmers schütze, sondern vor allem die Sicherung des Straßenverkehrs und „damit der Allgemeinheit“ bezwecke (BGHSt 6, 232, 234). Hieran ist auch für § 315c StGB n.F. festzuhalten.
Die Ersetzung des früheren § 315a StGB durch diese Vorschrift hat an dem Sicherungszweck nichts geändert. Das Oberlandesgericht Hamburg verkennt die Zielsetzung, die der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 315c StGB durch das 2. Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 im Auge hatte. Durch dieses Gesetz, das den Kreis der geschützten Personen erweiterte, sollte die Sicherheit auf der Straße allgemein gehoben werden, ein gesetzgeberisches Vorhaben, dessen Verwirklichung man keineswegs dem Willen des Einzelnen überlassen konnte und wollte, auch wenn sich der Schutz der Allgemeinheit im konkreten Fall nur auf einen einzelnen, als Repräsentanten und Mitglied der geschützten Allgemeinheit, auswirken mag. Hinter der Ausgestaltung des Tatbestandes des § 315c StGB als konkretes Gefährdungsdelikt im Sinne einer Gefahr für vielleicht nur einzelne Menschen oder Sachen steht „der Gedanke der abstrakten Gefahr für eine unbestimmte Vielzahl von Menschen oder Sachen als gesetzgeberischer Grund“ (Amtl. Begr. zum 2. StVSichG). Aus dem Wegfall der „Gemeingefahr“ ergibt sich nichts anderes. Hierfür waren Auslegungsschwierigkeiten maßgebend, zu denen dieser Begriff in der Rechtsprechung geführt hatte (vgl. dazu BGHSt 11, 199). Auch daraus, dass nach § 315c StGB n.F. ein Handeln „im Straßenverkehr“ genügt, kann entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts Hamburg nicht geschlossen werden, die Vorschrift schütze nicht mehr wie früher die Sicherheit des Straßenverkehrs, sondern nur noch die körperliche Unversehrtheit der im Einzelfall gefährdeten Person. Mit der Ersetzung des im früheren § 315a StGB enthaltenen Merkmals „Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs“ durch dieses Merkmal sollte im Anschluss an die einschlägige Rechtsprechung lediglich klargestellt werden, dass die Vorschrift auch die neben der Straße befindlichen Personen und Sachen schützt.
Wie die Bundesanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu Recht hervorhebt, weist auch der Umstand, dass die Vorschrift des § 315c StGB trotz des Wegfalls der Merkmale „Herbeiführung einer Gemeingefahr“ und „Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs“ in dem 27. Abschnitt des Strafgesetzbuches belassen wurde, in dem die gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen zusammengefasst sind, klar darauf hin, dass sich nach dem Willen des Gesetzgebers an ihrem Wesen als einer dem Schutz der Allgemeinheit, nicht nur eines Einzelnen, dienenden Rechtsnorm nichts geändert hat. Deshalb konnte auch die amtliche Begründung zum Gesetz für die an die Stelle des § 315a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 StGB a.F. getretene Vorschrift des § 315c StGB ausdrücklich die Bezeichnung „Gefährdung des Straßenverkehrs“ beibehalten, insoweit die künftige Regelung vorwegnehmend; denn auch der Entwurf eines Strafgesetzbuches 1962 stellt denselben Tatbestand (§ 345 E 1962) unter die Überschrift „Gefährdung des Straßenverkehrs“.
Dass aber die Tatbestände der Straßenverkehrsgefährdung Handlungen zum Gegenstand haben, die ihrem Wesen nach gegen die Allgemeinheit gerichtet sind und die das Funktionieren des Verkehrs und damit die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer beeinträchtigen (Geerds, Blutalkohol 1965, 124, 133), bedarf keiner weiteren Erörterung. Sie sind „durch und durch Tatbestände zum Schutze der Allgemeinheit“ (Lackner, Das konkrete Gefährdungsdelikt im Straßenverkehr, 1967). Der erwähnte, in ihnen mitverwirklichte Schutz des Einzelnen ist nur eine Nebenwirkung von untergeordneter Bedeutung, so dass es auch nicht möglich ist, die gesetzgeberische Entscheidung über die Einbeziehung des Mitfahrers in den Tatbestand durch die Zulassung der Einwilligung zu entkräften (Lackner aaO S. 13 zu § 315c StGB n.F.).
Damit ergibt sich die Wirkungslosigkeit einer Einwilligung des Gefährdeten: er kann über das Rechtsgut der Verkehrssicherheit nicht verfügen. Seine Einwilligung hat grundsätzlich nur dort rechtliche Bedeutung, wo er alleiniger Träger des geschützten Rechtsgutes ist und dieses seiner Disposition unterliegt. Wo zugleich oder sogar vorrangig die Gefährdung öffentlicher Interessen mit Strafe bedroht wird, schließt seine Einwilligung die Rechtswidrigkeit nicht aus (BGHSt 6, 232, 234).
Dieses Ergebnis hat im Übrigen auch den Vorzug der Praktikabilität (vgl. hierzu Lackner aaO). Der Richter würde in kaum lösbare Schwierigkeiten geraten, wenn man ihm jeweils die Unterscheidung zumuten wollte, ob die vom Täter herbeigeführte, in ihrem Ablauf weitgehend vom Zufall bestimmte und daher im Augenblick der Einwilligung noch gar nicht absehbare Verkehrsgefahr nur eine Leibes- oder Sachgefahr gewesen ist oder aber eine Lebensgefahr, hinsichtlich der eine Einwilligung strafrechtlich ohnehin bedeutungslos wäre (BGHSt 7, 112, 114).
Da der Senat mithin seine in BGHSt 6, 232, 234 vertretene Rechtsansicht auch für die Vorschrift des § 315c StGB n.F. aufrechterhält, war die Vorlegungsfrage so zu beantworten, wie es in der Beschlussformel geschehen ist.
| Meyer | Mayr | Hürxthal | |||
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