Treffer
BGH Beschluss

Linienbus: Anfahren von der Haltestelle – Vorrang nach § 20 Abs. 2 StVO bei Anzeige

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 130/78
Datum
06.12.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
In einem Bußgeldverfahren wegen eines Auffahrunfalls nach dem Anfahren eines Linienbusses aus der Haltestellenbucht war streitig, ob ein Verstoß gegen § 10 StVO vorliegt. Der BGH stellt klar, dass § 20 Abs. 2 StVO den Vorrang des fließenden Verkehrs einschränkt, wenn der Busfahrer seine Anfahrabsicht rechtzeitig und deutlich anzeigt. Andere Fahrzeuge müssen die dadurch entstehende Behinderung hinnehmen und nötigenfalls warten; eine Gefährdung darf jedoch nicht herbeigeführt werden. Im Zweifel darf der Busfahrer auf die Erfüllung der Wartepflicht des fließenden Verkehrs vertrauen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer aus einer Stelle außerhalb der vom fließenden Verkehr benutzten Straßenfläche in die Fahrbahn einfährt, muss nach § 10 StVO die Gefährdung des fließenden Verkehrs ausschließen; die Hauptverantwortung für die Sicherheit des Anfahrens trägt der Einfahrende.

2

§ 20 Abs. 2 StVO begründet kein allgemeines Vorrecht von Linienomnibussen, schränkt aber den Vorrang des fließenden Verkehrs insoweit ein, als diesem das Anfahren und Einordnen eines Linienbusses von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen ist.

3

Hat der Führer eines Linienomnibusses seine Anfahrabsicht rechtzeitig und deutlich angezeigt (§ 10 Satz 2 StVO), müssen Fahrzeuge des fließenden Verkehrs die mit dem Anfahren notwendigerweise verbundene Behinderung hinnehmen und erforderlichenfalls warten (§ 20 Abs. 2 StVO).

4

Die durch § 20 Abs. 2 StVO vermittelte Pflicht des fließenden Verkehrs reicht nur bis zur Hinnahme einer Behinderung; ein Anfahren, das eine Gefährdung des fließenden Verkehrs bewirkt, ist hiervon nicht gedeckt.

5

Im Kolonnenverkehr darf der Linienbusführer bei ordnungsgemäßer Anzeige im Zweifel darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer ihrer Wartepflicht nachkommen; nachfolgende Fahrzeugführer müssen damit rechnen und ausreichenden Sicherheitsabstand halten.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Bußgeldsache gegen den Posthauptschaffner Otto ██████, geboren ████████ 1929 in ██, wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Salger und die Richter Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß

Leitsatz

Der Führer eines Linienomnibusses hat sich beim Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vermieden wird. Hat er sein Vorhaben ordnungsgemäß und rechtzeitig angezeigt (§ 10 Satz 2 StVO), müssen die Fahrzeuge des fließenden Verkehrs eine mit seinem Anfahren verbundene Behinderung hinnehmen. Im Zweifel kann er sich darauf verlassen, dass die Teilnehmer am fließenden Verkehr ihrer Wartepflicht (§ 20 Abs. 2 StVO) nachkommen.

Gründe

I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer „tateinheitlichen fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 1, 10, 49 StVO i. V. m. § 24 StVG“ zu einer Geldbuße verurteilt. Es hat festgestellt, dass er einen von ihm gesteuerten Linienbus der Deutschen Bundespost hinter einer Ampelanlage in einer 20 m langen Haltestellenbucht angehalten hatte, um Fahrgäste aus- und einsteigen zu lassen. Als die Lichtzeichenanlage für den nachfolgenden Verkehr auf Grün schaltete, setzten sich die vor der Ampel zum Halten gekommenen Fahrzeuge in der Fahrtrichtung des Betroffenen in Bewegung. Der Betroffene ließ den ersten Pkw, dem drei weitere folgten, vorbeifahren. Als der Lenker des zweiten Pkw „auf etwa zwei bis drei Meter an den Bus des Betroffenen herangefahren war, bog dieser unvermittelt mit eingeschaltetem Blinker nach links“ auf die Fahrbahn. Der Pkw-Fahrer und der ihm folgende Lenker eines VW-Kombi konnten ihre Fahrzeuge nach scharfem Bremsen noch rechtzeitig zum Halten bringen. Dem Fahrer des vierten Fahrzeugs, der wegen des vor ihm fahrenden VW-Kombi das Verkehrsgeschehen nicht ausreichend im Auge hatte, ist dies nicht mehr gelungen. Er fuhr in Höhe der Mitte der Bushaltestellenbucht auf den VW-Kombi auf.

Das Amtsgericht hat einen Verstoß gegen die §§ 1, 49 StVO darin gesehen, dass der Betroffene von der Bushaltestellenbucht auf die Fahrbahn gefahren ist, ohne hierbei eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Es meint, auf das ihm nach § 20 Abs. 2 StVO eingeräumte Vorrecht als Fahrer eines Linienbusses könne er sich in dieser besonderen Situation nicht berufen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Es will das Urteil des Amtsgerichts aufheben, weil ein Verstoß gegen § 10 StVO aus Rechtsgründen nicht vorliegen könne. Es ist unter Berufung auf zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamburg (VersR 1976, 413) und des Oberlandesgerichts Bremen (VersR 1976, 545) sowie die Kommentarstellen bei Booß (Straßenverkehrs-Ordnung, 2. Aufl., 1976, Anm. 3 zu § 20) und Mühl (Müller, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., 1973, Rdn. 5 zu § 20) der Ansicht, dass § 20 Abs. 2 StVO zwar die Fahrer von Linienbussen nicht von den allgemeinen Pflichten des § 1 StVO entbinde, dass § 20 StVO jedoch die sonst beim Anfahren gebotene gesteigerte Sorgfaltspflicht beseitige.

Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung gehindert durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 1973 (VM 1974, 14). Darin vertritt dieses Gericht die Auffassung, dass § 20 Abs. 2 StVO den Linienbussen kein allgemeines Vorrecht einräume, diese vielmehr der Grundregel des § 1 StVO und der hier in Frage stehenden Vorschrift des § 10 StVO unterlägen, soweit darin von einer den Umständen nach vermeidbaren Gefährdung anderer die Rede sei.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Sache daher dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (VRS 54, 368).

II. Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG sind erfüllt.

III. In der Sache vertritt der Senat folgende Auffassung:

1. In § 10 StVO sind die Pflichten u. a. desjenigen geregelt, der aus einem Grundstück oder von einer Stelle außerhalb der vom fließenden Verkehr benutzten Straßenfläche in die Fahrbahn einfahren will. Um der von diesem Vorgang ausgehenden erhöhten Gefahr gegen den vorrangigen fließenden Verkehr ausreichend begegnen zu können, genügt die in der Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO normierte allgemeine Verpflichtung, sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird, nicht. Das Gesetz verlangt deshalb in § 10 StVO von dem aus einem Grundstück heraus oder vom Fahrbahnrand anfahrenden Verkehrsteilnehmer ein Verhalten, das eine Gefährdung des fließenden Verkehrs ausschließt. Das bedeutet, dass dem betroffenen Fahrzeugführer ein äußerstes Maß an Sorgfalt auferlegt ist (BGHSt 11, 296, 298 mit weiteren Hinweisen). Die Verantwortung für die Sicherheit des Anfahrens trifft in erster Linie den Ein- oder Anfahrenden (vgl. Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. 1978, Rdn. 10 zu § 10 StVO). Der fließende Verkehr, dem die ungehinderte Durchfahrt grundsätzlich Vorrang vor dem Ein- oder Anfahrenden hat, darf auf die Beachtung dieses Vorrangs vertrauen (OLG Karlsruhe VersR 1975, 403), wie freilich umgekehrt auch der Ein- oder Anfahrende sich auf die Beachtung der Verkehrsregeln durch den fließenden Verkehr verlassen darf (BayObLG VRS 45, 211, 212; Jagusch aaO Rdn. 12 zu § 10 StVO).

2. Es ist zweifelhaft, ob die erhöhte Sorgfaltspflicht des Ein- oder Anfahrenden nur die Gefährdung des fließenden Verkehrs ausschließen oder auch dessen übermäßige Behinderung vermeiden soll (vgl. dazu OLG Celle VRS 52, 450; Mühl in Müller, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., 1973, Rdn. 4 und 9 zu § 10 StVO). Anerkannt ist in diesem Zusammenhang, dass trotz des grundsätzlichen Vorrangs des fließenden Verkehrs dieser auf den Ein- oder Anfahrenden im Rahmen des § 1 StVO Rücksicht zu nehmen hat und eine mäßige Behinderung hinnehmen muss. Er darf seine ungehinderte Weiterfahrt nicht erzwingen (§ 1 Abs. 2 StVO) und muss das Ein- oder Anfahren gegebenenfalls durch Verringern seiner Geschwindigkeit erleichtern, da sonst im Stadtverkehr jedes Ein- oder Anfahren zum Erliegen käme (Jagusch aaO Rdn. 9 zu § 10 StVO mit weiteren Hinweisen).

Die Frage kann jedoch hier unbeantwortet bleiben.

3. Eine über den § 1 Abs. 2 StVO hinausgehende gesteigerte Sorgfaltspflicht mit dem Ziel, jede wesentliche Behinderung zu vermeiden, besteht jedenfalls nicht für Linienomnibusse, die von einer am Fahrbahnrand gelegenen Haltestelle abfahren wollen. Um derartigen Fahrzeugen das Anfahren und Einordnen in den fließenden Verkehr zu erleichtern, trifft § 20 Abs. 2 StVO nämlich eine Sonderregelung. Ausgehend von dem Gedanken, dass ein einzelnes Fahrzeug kein Massenverkehrsmittel aufhalten soll und ein an feste Fahrpläne gebundener Linienomnibus seiner Verpflichtung, bestimmte Fahrzeiten einzuhalten, nachkommen muss, ist bestimmt, dass Omnibussen des Linienverkehrs das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen ist und andere Fahrzeuge, wenn nötig, warten müssen. Diese dem fließenden Verkehr auferlegte Verpflichtung begründet zwar – wie das Oberlandesgericht Düsseldorf (VM 1974, 14) mit Recht betont – kein allgemeines Vorrecht für die Fahrer von Linienomnibussen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. § 20 Abs. 2 StVO schränkt jedoch den sich aus § 10 StVO ergebenden Vorrang des fließenden Verkehrs insoweit ein, als dieser infolge seiner Verpflichtung, Linienomnibussen das Anfahren und Eingliedern – notfalls durch Anhalten – zu erleichtern, gehalten ist, eine durch das Anfahren der Linienfahrzeuge entstehende Behinderung hinzunehmen. Aus dem Zweck des § 20 Abs. 2 StVO, dem Linienomnibus ein alsbaldiges Einordnen in den fließenden Verkehr zu ermöglichen, muss entnommen werden, dass der Vorrang eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs erlischt, wenn ein Linienomnibus seine Anfahrabsicht rechtzeitig und deutlich angezeigt hat (§ 10 Satz 2 StVO). Der Vorrang des fließenden Verkehrs bleibt jedoch bestehen, wenn die Anfahrabsicht nicht rechtzeitig angezeigt ist oder ein Anfahren nicht mehr nur eine Behinderung, sondern eine Gefährdung des fließenden Verkehrs bedeuten würde. Die Einschränkung des Vorrangs des fließenden Verkehrs durch § 20 Abs. 2 StVO geht nur so weit, als mit dem Anfahren der Linienomnibusse zum Zwecke des Einordnens notwendigerweise Behinderungen verbunden sind. Wird der fließende Verkehr durch das Anfahren gefährdet, so liegt darin eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung, die nicht mehr durch § 20 Abs. 2 StVO gedeckt ist.

Es ist nicht zu verkennen, dass insbesondere bei Kolonnenverkehr zu Hauptverkehrszeiten die Übergänge von einer erlaubten Behinderung zu einer unerlaubten Gefährdung beim An- und Einfahren eines Linienomnibusses fließend sein können. Hier wird der Führer des Linienomnibusses sorgfältig die Verkehrssituation zu beobachten und festzustellen haben, ob der oder die herannahenden Verkehrsteilnehmer ihrer sich aus § 20 Abs. 2 StVO ergebenden Verpflichtung nachkommen. Er darf sich dabei im Zweifel darauf verlassen, dass der fließende Verkehr sich pflichtgemäß verhält, falls er selbst seiner Verpflichtung aus § 10 Satz 2 StVO zur ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Anzeige seines Vorhabens genügt hat. Deshalb wird er in der Regel nicht dafür verantwortlich gemacht werden können, wenn er ein Fahrzeug des fließenden Verkehrs zulässig behindert hat, aber für ihn nicht erkennbar – ein diesem folgender weiterer Fahrzeugführer infolge eigener Pflichtverletzung – wie im vorliegenden Fall – gefährdet oder geschädigt worden ist. Denn Fahrzeugführer in einer Kolonne müssen jederzeit damit rechnen, dass vor ihnen befindliche Fahrzeuglenker ihrer Verpflichtung aus § 20 Abs. 2 StVO nachkommen; sie müssen deshalb einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten.

Aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 20 Abs. 2 StVO, Fahrzeugen des Linienverkehrs das Anfahren und Einfädeln in den fließenden Verkehr zu erleichtern, folgt, dass kein Unterschied gemacht werden kann, ob sich der Linienomnibus vor einem einzelnen oder vor einem ganzen „Pulk“ von Fahrzeugen in den Verkehrsstrom eingliedern will (so aber Jagusch aaO Rdn. 12 zu § 20 StVO; Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., 1976, Rdn. 9 zu § 20 StVO; OLG Hamm VRS 53, 377). Das gilt selbst dann, wenn sich die Haltestelle, wie hier, hinter einer Lichtzeichenanlage befindet. Jeder Fahrzeugführer ist dem Linienomnibus gegenüber verpflichtet, ihm das Anfahren und Einfädeln in den fließenden Verkehr zu ermöglichen. Die Notwendigkeit der Einhaltung dieser Verpflichtung ist bei dichtem Kolonnenverkehr sogar größer. Wollte man die Verpflichtung beim Vorbeifahren einer Fahrzeugkette an einer gekennzeichneten Haltestelle verneinen, so würde das nicht nur zu Unsicherheiten in der Beurteilung der konkreten Verkehrslage für den einzelnen Verkehrsteilnehmer, sondern auch zu einer Verfehlung des Normziels gerade in den Fällen führen, in denen die Erfüllung der Pflicht ihre größte Bedeutung hat.

4. Dieses Ergebnis findet seine Bestätigung auch in § 20 Abs. 1 Satz 1 StVO. Damit Fahrzeuglenker des fließenden Verkehrs ihrer sich aus § 20 Abs. 2 StVO ergebenden Verpflichtung jederzeit genügen können, ist dort bestimmt, dass an öffentlichen Verkehrsmitteln, die an Haltestellen halten, nur vorsichtig vorbeigefahren werden darf. Die in § 20 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 2 Satz 2 StVO getroffene Regelung entspricht der bei Annäherung an einen Fußgängerüberweg bestehenden Verpflichtung des Kraftfahrers. Um Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, dürfen Fahrzeuge nur mit mäßiger Geschwindigkeit an einen Fußgängerüberweg heranfahren und müssen warten, wenn es nötig ist (§ 26 Abs. 1 StVO). Wie in diesen Fällen der Kraftfahrer den Fußgängerverkehr auf den Gehwegen beiderseits des Überwegs sorgfältig beobachten muss, um seiner Wartepflicht nachkommen zu können (vgl. BGH VRS 36, 200; OLG Karlsruhe VRS 45, 40), ist auch von einem sich einer Bushaltestelle nähernden Fahrzeugführer gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 StVO zu verlangen, dass er die an der Haltestelle stehenden Linienbusse auf ihre Anfahrabsicht beobachtet und seine Geschwindigkeit entsprechend herabsetzt, um seiner Verpflichtung, notfalls anzuhalten (§ 20 Abs. 2 Satz 2 StVO), genügen zu können.

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