Trunkenheit im Verkehr: Rückrechnung nur nach Resorptionsende; 0,1 ‰/h; absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,3 ‰
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 130/73
- Datum
- 11.12.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration auf den Tatzeitpunkt ist nur insoweit verlässlich, als das Ende der Resorptionsphase feststeht; andernfalls ist in den ersten 120 Minuten nach Trinkende eine Benachteiligung durch Hochrechnung nicht ausgeschlossen.
Nach gesicherten forensisch-medizinischen Erkenntnissen ist für die Eliminationsphase bei der Rückrechnung grundsätzlich ein gleichbleibender Mindestabbauwert von 0,1 ‰ pro Stunde anzusetzen; eine zeitlich gestaffelte Rückrechnung ist regelmäßig nicht mehr maßgeblich.
Von dem Mindestabbauwert darf ohne besondere Anknüpfungstatsachen und ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht zuungunsten des Betroffenen abgewichen werden.
Liegt der Tatzeitpunkt in einem Zeitraum, in dem noch ein Anstieg der Blutalkoholkonzentration möglich ist, kann zur Vermeidung einer Benachteiligung statt einer Hochrechnung ein Abzug vom Blutentnahmewert geboten sein.
Absolute Fahruntüchtigkeit i.S.d. §§ 316, 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB ist auch dann gegeben, wenn der Täter eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 ‰ führt, unabhängig davon, ob diese Konzentration im Tatzeitpunkt bereits im Blut nachweisbar war.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 130/73 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Adolf S ██████ aus ██████, dort geboren am ██████ 1923, wegen Trunkenheit im Verkehr
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. Dezember 1973 durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Bortzler, Dr. Dr. Spiegel, Hurxthal und Salger
Leitsatz
1. Im Falle des Vorwurfs der Trunkenheit im Verkehr kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass der Kraftfahrer durch Rückrechnung (Hochrechnung) für die ersten 120 Minuten nach Trinkende beschwert wird. 2. Allgemein ist bei der Rückrechnung ein gleichbleibender Abbauwert von 0,1 ‰/h zugrunde zu legen (Abweichung von BGH VRS 20, 444 und 34, 212). 3. Fahruntüchtig i.S. der §§ 316, 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB ist auch der Kraftfahrer, der eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 ‰ führt (Fortbildung von BGHSt 21, 157 und 24, 200).
Tenor
1. Im Falle des Vorwurfs der Trunkenheit im Verkehr kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass der Kraftfahrer durch Rückrechnung (Hochrechnung) für die ersten 120 Minuten nach Trinkende beschwert wird. 2. Allgemein ist bei der Rückrechnung ein gleichbleibender Abbauwert von 0,1 ‰/h zugrunde zu legen (Abweichung von BGH VRS 20, 444 und 34, 212). 3. Fahruntüchtig i.S. der §§ 316, 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB ist auch der Kraftfahrer, der eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 ‰ führt (Fortbildung von BGHSt 21, 157 und 24, 200).
Tatbestand
Der Angeklagte war vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) verurteilt worden. Er hatte sich am Abend gegen 20.30 Uhr ins Bett gelegt, nachdem er vorher 1½ Flaschen Bier und ein kleines Glas Melissengeist getrunken hatte. Wieder aufgestanden, fuhr er mit seinem Kraftwagen zu einer Gastwirtschaft und trank dort in der Zeit zwischen 1.00 Uhr und 1.20 Uhr zwei Wacholder. Von der Polizei um 1.32 Uhr auf der Heimfahrt angehalten, ergab die um 2.37 Uhr entnommene Blutprobe einen Blutalkoholspiegel von 1,20 ‰. „Gegen Ende der Fahrt“, so heißt es in dem die Berufung des Angeklagten verwerfenden Urteil der Strafkammer, „hatte der Blutalkoholgehalt sicher 1,3 ‰ betragen“.
Das Oberlandesgericht Hamm möchte die Revision des Angeklagten verwerfen, sieht sich jedoch durch die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamburg daran gehindert. Dieses ist der Auffassung, dass bei der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration die erste Stunde nach Trinkende von der Rückrechnung auszunehmen ist, weil möglicherweise zuvor die Resorption des Alkohols noch nicht abgeschlossen sei (vgl. VRS 40, 358; 44, 191). Da das Oberlandesgericht Hamm meint, dem vom Oberlandesgericht Hamburg angesprochenen Unsicherheitsfaktor werde, jedenfalls „bei normalem Trinkverlauf“, durch die Annahme eines Abbauwertes von 0,1 ‰ für die erste Stunde nach Trinkende hinreichend Rechnung getragen, hat es die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
Gründe
Wird im Falle des Vorwurfs der Trunkenheit im Verkehr der Angeklagte jedenfalls bei normalem Trinkverlauf durch die Annahme eines Abbauwertes von 0,1 ‰ für die erste Stunde nach Trinkende auch dann nicht beschwert, wenn ihm die Blutprobe weniger als 90 Minuten nach Trinkende entnommen worden ist?
Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG lagen vor.
Der Bundesgerichtshof hat bisher bei der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit aus derjenigen im Zeitpunkt der Blutentnahme (sog. Rückrechnung) die gestaffelte Rückrechnung angewendet. Danach soll als Mindestabbauwert, von dem mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zugunsten des Kraftfahrers ausgegangen werden muss, für die erste Stunde nach Trinkende ein Rückrechnungswert von 0,1 ‰/h und, wenn das Intervall zwischen Trinkende und Blutentnahme diesen Zeitraum überschreitet, vom Beginn der zweiten Stunde ab von 0,12 ‰ angesetzt werden können (BGH VRS 20, 44; 34, 212). Als der Bundesgerichtshof diese zeitabhängig gestaffelte Methode aufgriff, stützte er sich auf die damals maßgebenden Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft (Ponsold, 2. Aufl. S. 246, 3. Aufl. S. 239; vgl. auch OLG Hamm VRS 30, 118 und 464; 41, 273). Dieses Rückrechnungsverfahren hat auch Eingang in das Gutachten des Bundesgesundheitsamtes „Alkohol bei Verkehrsstraftaten“ (1966) gefunden, vgl. dort Seite 54.
Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung an derartige medizinisch-naturwissenschaftliche Erkenntnisse gebunden ist, wenn sie allgemein und zweifelsfrei als richtig anerkannt sind (BGHSt 21, 157, 159; 24, 200, 203). Der Richter muss bei seiner Überzeugungsbildung und Urteilsfindung den jeweiligen gesicherten Erfahrungsstand der Wissenschaft zugrunde legen. Für den Bereich der Blutalkoholforschung bedeutet dies, dass er die nach Veröffentlichung des Gutachtens des Bundesgesundheitsamtes, wenn auch zunächst noch vereinzelt, vertretene Meinung, eine bestimmte Zeit nach Trinkende müsse bei der Rückrechnung unberücksichtigt bleiben, weil im Einzelfall in diesem Zeitraum die Resorption des Alkohols möglicherweise noch nicht abgeschlossen gewesen sei, nicht mehr unbeachtet lassen darf. Wie sich dazu aus der Begründung des Vorlagebeschlusses ergibt (vgl. im Einzelnen NJW 1973, 1096), soll die Resorptionsphase bis zu 90 Minuten betragen können; einige medizinische Sachverständige haben in Einzelfällen, auch wenn nicht forciert getrunken worden war, ein Intervall von 420 Minuten ab Trinkende von der Rückrechnung ausgenommen. Um insoweit den gegenwärtigen, abgesicherten Stand der Wissenschaft seiner Entscheidung zugrunde legen zu können, hat der Senat drei vom Bundesgesundheitsamt benannte und allgemein anerkannte Fachkenner auf dem Gebiet der Rückrechnung, Prof. Dr. Heiter, Bonn, Prof. Dr. Lundt, Berlin, und Prof. Dr. Spann, München, als Sachverständige gehört.
a) In der forensischen Wissenschaft besteht weitgehende Übereinstimmung darüber, dass eine Rückrechnung (im strengen Sinn) vom Blutentnahmewert auf den Tatzeitwert nur durchführbar ist, wenn das Ende der Resorptionsphase feststeht. Es kann indessen im Einzelfall schwierig, wenn nicht unmöglich sein, diesen Zeitpunkt genau zu bestimmen. Die Dauer der Resorptionsphase ist unter anderem von persönlichen konstitutionellen und dispositionellen Faktoren des Kraftfahrers, vor allem aber von der Trinkintensität (Alkoholmenge pro Zeiteinheit) während der Gesamttrinkzeit abhängig.
b) Nach medizinischen Erfahrungen lassen Zahl und Vielfalt der die Resorptionszeit beeinflussenden Faktoren eine Schematisierung nicht zu (vgl. Gutachten des Bundesgesundheitsamtes S. 60). Es ist jedoch möglich, diese Zeit in den Fällen einzugrenzen, in denen ein normaler Trinkverlauf aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hinsichtlich Getränkeart, Trinkgeschwindigkeit und Alkoholmenge angenommen werden kann und keine besonderen resorptionshemmenden Einflüsse bestehen.
Ob ein Trinkverlauf als „normal“ bezeichnet werden kann, ist vorwiegend vom Verhältnis zwischen Trinkzeit und Trinkintensität einerseits und dem daraus sowie aus der Bewertung aller hierfür bedeutsamen Umstände erschließbaren Zeitbedarf für die Resorption andererseits abhängig. Im Gegensatz zum „forcierten“ Trinken, das durch ein auffälliges Missverhältnis zwischen Alkoholmenge und Trinkzeit gekennzeichnet ist, muss, auch im Hinblick auf unterschiedliche Trinkgewohnheiten, von einem normalen Trinkverlauf so lange ausgegangen werden, als eine Alkoholbelastung von 0,5 bis höchstens 0,8 Gramm Alkohol pro Kilogramm Körpergewicht innerhalb einer Stunde nicht überschritten ist.
Wie zahlreiche Untersuchungen ergeben haben, kann sich die Resorptionsphase nach gemäßigter Alkoholbelastung über einen Zeitraum von 60 bis 90 Minuten nach Trinkende erstrecken. Angesichts der Möglichkeit der recht erheblichen alkoholischen Belastung von 0,5 bis 0,8 g/kg in der Stunde schon bei „normalem“ Trinkverlauf hält der Senat bei Berücksichtigung der Ausführungen der von ihm gehörten Sachverständigen die Annahme einer maximalen Resorptionsdauer von 90 Minuten jedoch nicht für ausreichend, um mit Sicherheit jede Benachteiligung eines Kraftfahrers auszuschließen. Vielmehr muss zu dessen Gunsten – auch unter Hinzurechnung eines gewissen Sicherheitszuschlags – von maximal 120 Minuten nach Trinkende als Richtwert für die mögliche Dauer der Resorption ausgegangen werden. Die Einräumung einer solchen Zeitspanne bedeutet jedoch nicht, dass im konkreten Fall aufgrund besonderer Anknüpfungstatsachen keine von diesem Richtwert abweichende Resorptionsdauer festgestellt werden könnte. So ist z. B. wissenschaftlich anerkannt, dass bei einer günstigen Gestaltung der erwähnten Relationen (etwa wie im Vorlagefall) die Zeit auch erheblich kürzer sein kann. Zieht sich die Aufnahme des Alkohols bei gleichbleibender Trinkgeschwindigkeit über einen längeren Zeitraum hin, so können Trinkende und Ende der Resorptionsphase sogar zusammenfallen. Derartige Feststellungen werden sich jedoch kaum ohne Anhörung eines Sachverständigen treffen lassen.
Nach Resorptionsende darf nach den heute maßgeblichen forensisch-medizinischen Erkenntnissen bei Rückrechnung (Hochrechnung) für die gesamte Dauer der Eliminationsphase nur noch ein gleichbleibender Stundenwert von 0,1 ‰ – also nicht eine gestaffelte Rückrechnung – angewendet werden. Dieser Wert stellt den statistisch gesicherten Mindestabbauwert dar, der jede Benachteiligung eines Kraftfahrers ausschließt und von dem ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht abgewichen werden darf.
Die sog. Rückrechnung ist indessen nur insoweit eine Hochrechnung, als sie in die Eliminationsphase fällt. Ist nach Lage des Falles mit einem Ansteigen der Blutalkoholkonzentration noch zwischen Trinkende und Blutentnahme zu rechnen, so muss, soll der Kraftfahrer nicht benachteiligt werden, unter Umständen von dem in der Blutprobe festgestellten Wert ein Abzug vorgenommen werden. Die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit kann nämlich, wenn der Vorfall nur relativ kurze Zeit (im Verhältnis zur jeweils benötigten Resorptionsdauer) nach dem Trinkende liegt, unterhalb derjenigen im Blutentnahmezeitpunkt gelegen haben.
Für die Frage der Fahruntüchtigkeit i.S. der §§ 316, 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB kommt dies dem Kraftfahrer allerdings dann nicht zugute, wenn er im Zeitpunkt der Tat eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 ‰ und darüber führt. Die damit für die Tatzeit gegebene Alkoholanflutungswirkung hat in gleicher Weise absolute Fahruntüchtigkeit zur Folge wie das Erreichen der Grenzwertkonzentration von 1,3 ‰ unter den günstigsten Umständen, nämlich nach Absinken der Wirkungsspitze und inzwischen stattgefundener Erholung (vgl. Heifer, Blutalkohol 1973, 1, 7 ff. m. Hinw. auf Schrifttum; Protokoll des Verk. Ausschusses Nr. 50 vom 8. Juni 1972 über die Anhörung von Sachverständigen und BT-Drucks. 7/692). Es ist jetzt wissenschaftlich unbestritten, dass die Anflutungswirkung auf den Grenzwert oder auf einen höheren Wert hin nach Trinkende den Konzentrationsfehlbetrag bis zum Grenzwert zumindest ausgleicht. Diese Erkenntnis liegt bereits dem Beschluss des Senats über die Bewertung des Sturztrunks (BGHSt 24, 200) zugrunde. Sie hat inzwischen auch den Gesetzgeber bewogen, den neuen Gefahrdungstatbestand des § 24a StVG schon dann als erfüllt zu bezeichnen, wenn der Kraftfahrer 0,8 ‰ Alkohol „im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt“ (BGBl. 1973 I 870). Für den Tatbestand der absoluten Fahruntüchtigkeit i.S. des § 316 StGB kann nichts anderes gelten.
Es macht also keinen Unterschied, ob der Alkohol in der für die Frage der Fahruntüchtigkeit entscheidenden Menge vor der Fahrt, während der Fahrt oder erst nach Beendigung der Fahrt in das Blut übertritt. Hier erübrigt sich in diesen Fällen also eine Rückrechnung i.S. des Herunterrechnens in der Anstiegsphase.
Die Vorlegungsfrage ist demnach zu entscheiden, wie es in der Beschlussformel geschehen ist. Zum Leitsatz Nr. 1 hat der Generalbundesanwalt die Auffassung vertreten, ein rückrechnungsfreier Zeitraum von 90 Minuten nach Trinkende sei ausreichend.
Meyer Bortzler Dr. Dr. Spiegel
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