Treffer
BGH Urteil

Unterlassen der Mutter: Körperverletzung und fahrlässige Tötung; kein § 226 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 129/95
Datum
20.07.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach Misshandlungen des Kindes durch den Lebensgefährten unterließ die Mutter trotz erkennbarer schwerer Symptome, ärztliche Hilfe zu veranlassen. Der BGH änderte den Schuldspruch von allein fahrlässiger Tötung dahin, dass zusätzlich vorsätzliche Körperverletzung durch Unterlassen in Tateinheit vorliegt. Eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB a.F.) lehnte der Senat ab, weil sich im Tod nicht die spezifische, dem Unterlassen anhaftende Gefahr verwirklichte. Beide Revisionen wurden im Übrigen verworfen; der Strafausspruch blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer als Garant pflichtwidrig ärztliche Hilfe unterlässt und dadurch das Fortbestehen erheblicher Schmerzen aufrechterhält, kann eine (bedingt) vorsätzliche Körperverletzung durch Unterlassen begehen.

2

Eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge setzt voraus, dass sich im Tod gerade die der Körperverletzung spezifisch anhaftende Gefahr verwirklicht; ein bloß kausaler Zusammenhang genügt nicht.

3

Bei Körperverletzung durch Unterlassen kommt die Erfolgsqualifikation nur in Betracht, wenn durch das Unterlassen erst eine Todesgefahr geschaffen oder eine dem Unterlassen spezifisch zuzurechnende, tatbestandstypische Todesgefahr verwirklicht wird.

4

Fahrlässige Tötung durch Unterlassen setzt voraus, dass der Erfolg bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre.

5

Unbewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der lebensbedrohliche Zustand nach den konkreten Erkenntnismöglichkeiten des Täters tatsächlich erkennbar war, auch wenn eine bewusste Fahrlässigkeit nicht festgestellt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 9. November 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 129/95 vom 20. Juli 1995 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen fahrlässiger Tötung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 1995, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Steindorf, Maatz, Dr. Kuckein, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 9. November 1994 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung schuldig ist.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die der Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Das zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen hat es ebenso wie die Revision der Angeklagten keinen Erfolg.

I. Revision der Staatsanwaltschaft

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat nur insoweit einen die Angeklagte begünstigenden Rechtsfehler ergeben, als das Landgericht sie nicht auch der vorsätzlichen Körperverletzung für schuldig befunden hat. Ohne Erfolg beanstandet die Beschwerdeführerin jedoch, dass das Landgericht die Angeklagte nicht anstelle von fahrlässiger Tötung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) verurteilt hat.

1. Die Angeklagte lebte mit ihrem Lebensgefährten B. und ihrem aus ihrer geschiedenen Ehe stammenden fünfjährigen Sohn C. zusammen. Am Nachmittag des 10. Januar 1993 (Sonntag) „wirkte B. im Kinderzimmer jener Wohnung derart ein, dass es infolge der stumpfen Gewalteinwirkung bei dem Kinde zu einer Darmquetschung kam; 1,3 l Flüssigkeit traten in das Bauchinnere aus, was zu einer Bauchraumentzündung und zum Versagen der Darm-, Leber- und Nierenfunktionen führte“. Als B. das Kind am Morgen des übernächsten Tages (12. Januar) in das Krankenhaus brachte, war es bereits tot.

Das Schwurgericht ist der Ansicht, „die Angeklagte habe den Tod des Kindes mitverursacht“. Aufgrund des von dem rechtsmedizinischen Sachverständigen erstatteten Gutachtens hält es die Einlassung der Angeklagten bei ihrer polizeilichen Vernehmung für widerlegt, wonach dem Kind sogar noch am Morgen des Todestages nichts anzusehen gewesen sei, was auf einen bedrohlichen Zustand hingedeutet habe. Dieses Gutachten wird im Urteil wie folgt wiedergegeben:

„Der Körper des Kindes sei von Blutergüssen, Schürfwunden und Hämatomen derart übersät gewesen, dass nahezu keine Stelle frei war. Bereits am Montagnachmittag sei das für jeden Laien sichtbar geworden, der das entkleidete Kind gesehen habe. Der von der Darmquetschung bereits schwerst gekennzeichnete Gesundheitszustand des Kindes verschlechterte sich drastisch, das Kind habe erbrochen und Erbrochenes eingeatmet, was durch die bei der Obduktion festgestellte Aspirationspneumonie belegt sei. Durch die Darmwände seien 1,3 l Flüssigkeit in den Bauchraum gedrungen, was unter heftigsten Schmerzen zu der Bauchraumentzündung geführt hat. Das so verletzte Kind habe geschrien und jegliche Nahrungsaufnahme verweigert, bevor es in Bewusstseinstrübung verfiel. Dieser sich progressiv verschlechternde Zustand war aus medizinischer Sicht spätestens am Montagabends gegen 18.00 Uhr erreicht und jetzt ebenfalls für jeden Laien erkennbar. Zu diesem Zeitpunkt hätte aber auch die Möglichkeit eines operativen Eingriffs mit der Folge bestanden, bei ärztlicher Hilfe das Leben des Kindes zu retten.“

Hiernach hält das Schwurgericht die Angeklagte der fahrlässigen Tötung für schuldig, weil sie es unterlassen habe, „dem Kind am 11. Januar 1993 ärztliche Hilfe zukommen zu lassen, wodurch dessen Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre“. Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus. Sie meint aber, die Angeklagte habe sich dadurch, dass sie nichts unternommen habe, um das schwer geschädigte Kind in ärztliche Behandlung zu bringen, der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gemacht und sei deshalb nach § 226 StGB zu bestrafen.

2. Der Senat vermag sich der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nur teilweise anzuschließen.

a) Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass das Landgericht es versäumt hat, das Verhalten der Angeklagten unter dem Gesichtspunkt zumindest bedingt vorsätzlicher Körperverletzung durch Unterlassen zu würdigen. Diese Prüfung war schon deshalb veranlasst, weil das Kind vor Schmerzen schrie und jegliche Nahrungsaufnahme verweigerte. Auch unabhängig von der Möglichkeit, die Gesundheit des Kindes wiederherzustellen, oblag es der Angeklagten als dessen Mutter, dafür Sorge zu tragen, dessen Schmerzen im Rahmen des Möglichen zu lindern. Dazu hätte sie sich nach Lage der Dinge ärztlicher Hilfe bedienen müssen. Dass die Angeklagte dies unterlassen hat, begründet den Vorwurf einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung; denn auch derjenige macht sich der Körperverletzung schuldig, der unter Verletzung seiner Handlungspflicht zur Aufrechterhaltung erheblicher Schmerzen beiträgt (RGSt 75, 160, 164/165; BGH LM Nr. 6 zu § 230 StGB; OLG Hamm NJW 1975, 604, 605; OLG Düsseldorf JR 1992, 37, 38). Der Angeklagten waren solche Umstände bewusst; dass sie diese auch billigend in Kauf genommen hat, steht nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe außer Frage.

b) Gleichwohl kommt eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge nicht in Betracht: Zwar kann grundsätzlich auch die Körperverletzung durch Unterlassen, die zum Tode des Tatopfers geführt hat, eine Bestrafung nach § 226 StGB nach sich ziehen (Senatsbeschluss vom 18. März 1982 – 4 StR 12/82, bei Holtz MDR 1982, 624). Hier fehlt es jedoch an dem für eine Verurteilung nach § 226 StGB vorausgesetzten unmittelbaren Gefahrverwirklichungszusammenhang (BGHR StGB § 226 Todesfolge 6 und 7).

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt § 226 StGB nur für solche Körperverletzungen, denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tode des Opfers zu führen (BGHSt 31, 96, 98). Für die Anwendung des § 226 StGB reicht deshalb nicht jeder ursächliche Zusammenhang zwischen einer wie auch immer gearteten Körperverletzung und dem Todesserfolg aus. Die Vorschrift setzt vielmehr voraus, dass sich in dem tödlichen Ausgang gerade eine solche Gefahr verwirklicht hat, die der Körperverletzung in spezifischer Weise anhaftete (st. Rspr.; BGHR StGB § 226 Todesfolge 2 m.w.N.). Eine in diesem Sinne spezifische Gefahrlichkeit wies der Tatbeitrag der Angeklagten nicht auf. Auch wenn ihr anzulasten ist, sich der vorsätzlichen Körperverletzung dadurch schuldig gemacht zu haben, dass sie entgegen ihrer Garantenpflicht untätig blieb und der bereits schwerst geschädigte Gesundheitszustand des Kindes dadurch aufrechterhalten wurde, war es nicht diese Körperverletzung, die nach Art, Ausmaß und Schwere den Tod des Kindes besorgen ließ (vgl. BGHSt 31, 96, 99; BGHR aaO Todesfolge 1). Unmittelbare Ursache für den Tod des Kindes war nicht der Umstand, dass die Angeklagte trotz dessen sich drastisch verschlechternden Zustandes nichts zu dessen Rettung unternahm, sondern die von B. verursachte Darmquetschung, die zum Versagen der Darm-, Leber- und Nierenfunktionen führte. In dem Zeitpunkt, in dem der sich progressiv verschlechternde Gesundheitszustand des Kindes für die Angeklagte „erkennbar“ war und sie ihn auch – wie die Strafkammer meint – „erkannt“ hat und deshalb hätte handeln müssen, war dieser – als solcher der Angeklagten auch von der Beschwerdeführerin nicht angelastete – letztlich zum Tode führende Körperverletzungserfolg bereits eingetreten.

bb) In den Fällen, in denen die Körperverletzung durch Unterlassen verwirklicht wird, kommt eine Strafbarkeit nach § 226 StGB nur in Betracht, wenn erst durch das Unterbleiben der gebotenen Handlung eine Todesgefahr geschaffen wird. Nur dann entspricht das Unterlassen der Verwirklichung der Körperverletzung durch positives Tun (§ 13 2. Halbsatz StGB) und weist die im Unterlassen liegende Körperverletzung diejenige spezifische Gefahrlichkeit auf, der entgegenzuwirken Zweck der Vorschrift des § 226 StGB ist (st. Rspr.; BGHR StGB § 226 Todesfolge 3 und 4).

Davon ist allerdings ohne weiteres in den Fällen auszugehen, in denen erst der Unterlassungstäter den zum Tode führenden Zustand verursacht hat. Demzufolge hat der erkennende Senat eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge in einem Fall bestätigt, in dem die Angeklagte ihr Kind nicht ausreichend ernährt und gepflegt und dadurch einen atrophischen Zustand herbeigeführt hatte, der die unmittelbare Ursache des zum Tode des Kindes führenden Erstickens war (BGH bei Holtz MDR 1982, 624; zust. Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 226 Rdn. 1; Wolter GA 1984, 443, 446). Ebenso wäre zu entscheiden, wenn der Angeklagten anzulasten wäre, die Gewalthandlungen des B. gegenüber dem Kind nicht verhindert zu haben, und sie deshalb für die dadurch verursachten Verletzungen selbst rechtlich einzustehen hätte (§ 13 1. Halbsatz StGB; vgl. Senatsurteil vom 30. März 1995 – 4 StR 768/94, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Davon geht jedoch auch die Beschwerdeführerin nicht aus.

Demgegenüber kann der für die Anwendung des § 226 StGB erforderliche qualifizierte Handlungs- und Gefahrdungsunwert (Wolter JuS 1981, 170, 176/177) nicht schon allein darin gesehen werden, dass die Angeklagte es pflichtwidrig unterlassen hat, für ärztliche Hilfe zu sorgen. Das Unterlassen der Schmerzlinderung (vgl. oben 2. a)) ist keine Körperverletzung, der typischerweise die Gefahr anhaftet, zum Tode zu führen. Daran ändert insbesondere nichts, dass bei Hinzuziehung eines Arztes das Kind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überlebt hätte; denn dass ärztliche Hilfe den Eintritt des Todes verhindert oder jedenfalls – was immer in Betracht zu ziehen ist – nicht unerheblich hinausgezögert hätte, ist schon Voraussetzung für die Zurechnung des tödlichen Erfolges nach § 222 StGB (vgl. BGHSt 21, 59, 61; BGH NStZ 1981, 218 mit Anm. Wolfslast; BGHR StGB vor § 1/Kausalität Pflichtwidrigkeit 1 und Zurechenbarkeit 1). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass sich der Gesundheitszustand des Kindes nach Eintritt der Handlungspflicht der Angeklagten weiter verschlechterte; denn dies war der vom Einfluss der Angeklagten unabhängig in Gang gesetzte, zum Tode führende Kausalverlauf. In ihm hat sich deshalb nicht die von der Untätigkeit der Angeklagten ausgehende Gefahr selbst in dem Zusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge beim erfolgsqualifizierten Delikt verwirklicht, sondern die Gefahr der Lage, in der sich das Kind aufgrund der von B. beigebrachten Verletzungen befand (vgl. Küpper, Der Zusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge beim erfolgsqualifizierten Delikt, 1982, S. 89).

Damit fehlte es aber an dem spezifischen Gefahrenzusammenhang zwischen der ihr anzulastenden Körperverletzung durch Unterlassen und dem tödlichen Erfolg, der es allein rechtfertigt, die Tat der erhöhten Strafdrohung des § 226 StGB zu unterwerfen, anstatt (nur) wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB), beides begangen durch Unterlassen, zu verurteilen (vgl. Hirsch in LK StGB 10. Aufl. § 226 Rdn. 4; Horn in SK/StGB § 226 Rdn. 16; Maiwald JuS 1984, 439, 445). Die gegenteilige Auffassung hätte die unannehmbare Folge, dass der Beschützergarant, der erkennt, dass ärztliche Hilfe geboten ist, in diesen Fällen regelmäßig ohne Rücksicht auf die seinem Tatbeitrag innewohnende spezifische Gefahrlichkeit nach § 226 StGB zu bestrafen wäre (wie hier auch OstOGH Österr.JBl 1989, 395). Ob die Rechtslage anders zu beurteilen und § 226 StGB anzuwenden wäre, wenn gerade durch die Untätigkeit die von der Vorschädigung ausgehende Lebensgefahr erheblich erhöht wird (vgl. BGHR StGB § 226 Todesfolge 6), kann dahinstehen. Dass es sich so verhält, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.

3. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist danach mit der Maßgabe als unbegründet zu verwerfen, dass die Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung schuldig ist. Der Senat kann die Schuldspruchänderung selbst vornehmen, nachdem der Generalbundesanwalt in der Hauptverhandlung das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung der Körperverletzung bejaht hat (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StPO). § 265 StPO steht nicht entgegen, da der in der zugelassenen Anklage erhobene Vorwurf nach § 226 StGB auch den der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 StGB enthielt. Auch der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schätzt aus, dass die Strafe gegen die Angeklagte höher ausgefallen wäre, wenn das Landgericht sie auch noch wegen tateinheitlicher vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt hätte.

II. Revision der Angeklagten

Die Verurteilung der Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen hält rechtlicher Prüfung stand. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

a) Dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Urteils kann mit der gebotenen Sicherheit entnommen werden, dass das Verhalten der Angeklagten für den Tod des Kindes ursächlich war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das pflichtwidrige Unterlassen dem Garanten zwar nur dann angelastet werden, wenn der strafrechtlich relevante Erfolg bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre (BGHSt 37, 106, 127; BGH NStE Nr. 7 zu § 222 StGB). Das hat das sachverständig beratene Landgericht im Ergebnis hier aber zu Recht bejaht; denn es sieht das schuldhafte Verhalten der Angeklagten darin, dass sie es „unterließ, dem Kind am 11. Januar 1993 ärztliche Hilfe zukommen zu lassen, wodurch dessen Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre“. Damit ist der erforderliche Ursachenzusammenhang genügend belegt.

b) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, die Erwägungen des Landgerichts zur Fahrlässigkeit der Angeklagten seien unzureichend. Die Strafkammer meint darin dem Sachverständigen folgend, der sich progressiv verschlechternde Zustand des Kindes sei spätestens am Montag um 18 Uhr „für jeden Laien erkennbar“ gewesen; die Angeklagte „hätte den Tod des Kindes ohne ärztliche Hilfe als möglich voraussehen und ihn mit ärztlicher Hilfe verhindern können. Dazu war die Angeklagte bei Berücksichtigung ihrer unauffälligen physischen und psychischen Verfassung zur Tatzeit in der Lage“.

Mit diesen Feststellungen hat die Strafkammer zwar eine bewusste Fahrlässigkeit der Angeklagten ausgeschlossen. Wegen unbewusst fahrlässigen Handelns durfte die Angeklagte aber verurteilt werden, wenn für sie der lebensbedrohende Zustand des Kindes nach ihren konkreten Erkenntnismöglichkeiten auch tatsächlich erkennbar war (vgl. BGHR StGB § 222 Fahrlässigkeit 3). Das war – wie die Urteilsgründe belegen – der Fall. Das Schwurgericht hat festgestellt, das „zum qualvollen Tod des Kindes führende Geschehen“, bei dem dieses, wie der Sachverständige angenommen hat, „geschrien und gejammert habe, bis es in Bewusstseinstrübung verfiel“, habe sich „in Anwesenheit“ der Angeklagten abgespielt. Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner weitergehenden Erörterung, dass die Angeklagte erkennen konnte, das Kind werde ohne ärztliche Hilfe sterben. Dies verstand sich hier von selbst.

MaatzMeyer-GoßnerKuckein
SteindorfSolin-Stojanovic
Unterlassen der Mutter: Körperverletzung und fahrlässige Tötung; kein § 226 StGB — Themis