BGH: Rückweg als Teil der Vollstreckungshandlung (§ 113 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 127/82
- Datum
- 06.05.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB ist jede Handlung eines hierzu berufenen Amtsträgers, die auf die Verwirklichung des staatlichen Willens in einem konkreten Einzelfall gerichtet ist.
Auch Ermittlungs- oder Suchmaßnahmen können eine Vollstreckungshandlung darstellen, wenn sie der Durchsetzung konkreter Schutz- oder Rückgaberechte dienen.
Das Ende einer Vollstreckungshandlung bestimmt sich danach, ob das Verhalten des Vollstreckungsbeamten noch in so engem Zusammenhang mit der Durchsetzung des Staatswillens steht, dass es nach natürlicher Lebensauffassung als Bestandteil der Maßnahme anzusehen ist.
Die bloße Möglichkeit rechtmäßiger Anwendung von Zwangsmitteln genügt, um eine Maßnahme als Vollstreckungshandlung einzustufen; tatsächliche Anwendung von Zwang ist nicht erforderlich.
Der Rückweg des Vollstreckungsbeamten über das Gelände zu seinem Dienstfahrzeug kann noch Teil der zuvor begonnenen Vollstreckungshandlung sein, wenn das Betreten des Geländes zur Vornahme der Maßnahme erfolgte.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 25. November 1981
Rubrum
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein StGB 1975 § 113
Zur Frage der Beendigung der Vollstreckungshandlung im Sinne von § 113 StGB (hier: Rückweg des Vollstreckungsbeamten).
BGH, Urteil vom 6. Mai 1982 – 4 StR 127/82
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
StR 127/82
in der Strafsache gegen █████, geboren am ██████ 1955 in ███, Rainer in ███ wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt als beisitzende Richter,
Bundesanwältin █████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25. November 1981 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachrüge. Sie bleibt ohne Erfolg.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) wird von den Feststellungen getragen.
Der Angeklagte hat den Polizeiobermeister Thiehoff tatsächlich angegriffen, indem er ihn dreimal von hinten am Oberarm ergriff, herumriss und mit geballten und erhobenen Fäusten in drohender Haltung fragte, ob er etwas von ihm wolle (UA 7). ███████████ als Polizeibeamter ein Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen berufen ist.
a) Als Thiehoff und die beiden anderen Polizeibeamten den Festplatz abfuhren, um nach dem Angeklagten Ausschau zu halten, nahmen sie eine Vollstreckungshandlung gemäß § 113 Abs. 1 StGB vor. Vollstreckungshandlung in diesem Sinne ist jede Handlung einer dazu berufenen Person, welche die Verwirklichung des (die Regelung eines bestimmten Falles anstrebenden) nach Umfang und Inhalt durch das Gesetz oder die in § 113 StGB bezeichneten Staatsorgane bestimmten, notfalls zwangsweise durchsetzbaren Staatswillens bezweckt (BGHSt 25, 313, 314, im Anschluss an RGSt 41, 82, 88). Streifenfahrten, Beschuldigtenvernehmungen, Befragungen von Straßenpassanten und andere bloße Ermittlungstätigkeiten von Polizeibeamten mögen zwar als solche keine Vollstreckungshandlungen im Sinne des § 113 StGB sein (BGH aaO). Wenn jedoch ein Polizeibeamter den Täter einer rechtswidrigen Handlung sucht, um ihn zur Rückgabe einer Sache an den Geschädigten zu veranlassen, so unternimmt er damit bereits eine bestimmte Vollstreckungshandlung.
Nach § 8 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NW) vom 25. März 1980 (GV NW S. 234) kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Eine solche Gefahr kann auch vorliegen, wenn private Rechte des Schutzes bedürfen; dies ist insbesondere der Fall, wenn private Rechte durch Straf- oder Bußgeldandrohungen geschützt sind (vgl. G. Heise, Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., 1981, § 1 Rdn. 28). In einem solchen Fall kann die Polizei z. B. eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer vor Verlust oder Beschädigung zu schützen (§ 21 Nr. 2 PolG NW). Dabei kann sie auch Zwangsmittel anwenden (§§ 28 ff. PolG NW; vgl. G. Heise, aaO, § 21 Rdn. 2).
Dass es im vorliegenden Fall zu keinen konkreten Zwangsmaßnahmen gegen den Angeklagten gekommen ist, hindert das Vorliegen einer Vollstreckungshandlung nicht. Auch das Betreten eines Hauses zur Verhaftung eines Straftäters bleibt eine solche Diensthandlung, selbst wenn der Gesuchte in dem Hause nicht gefunden wird. Allein die Möglichkeit, dass es zu rechtmäßiger Anwendung von staatlicher Zwangsgewalt kommt, ist für die Annahme einer Vollstreckungshandlung ausreichend.
b) Die Vollstreckungshandlung war im Augenblick des tatsächlichen Angriffs auch noch nicht beendet. Beginn und Ende der Vollstreckungshandlung sind „nicht rein förmlich zu verstehen“ (vgl. v. Bubnoff in LK, 10. Aufl., § 113 Rdn. 12). Eine Vollstreckungshandlung ist so lange nicht beendet, wie das Verhalten des Vollstreckungsbeamten in so engem Zusammenhang mit der Durchsetzung des Staatswillens steht, dass es nach natürlicher Lebensauffassung als Bestandteil der zur Regelung des Einzelfalls ergriffenen Maßnahme angesehen werden kann. Dies gebietet der Zweck der Norm. Denn so lange jedenfalls ist der Beamte des besonderen Schutzes bedürftig, den § 113 Abs. 1 StGB ihm im Zusammenhang mit der Vornahme einzelner Vollstreckungshandlungen gewährt (vgl. hierzu RGSt 22, 227, 228; 41, 82, 84; v. Bubnoff, aaO Rdn. 2, 12). Deshalb gehört auch der Rückweg des Polizeibeamten über das Gelände, das er nur zur Vornahme einer bestimmten Vollstreckungshandlung betreten hat, zu seinem am Rand dieses Geländes abgestellten Dienstfahrzeug noch zu der vorgenommenen Vollstreckungshandlung.
2. Die Strafzumessungserwägungen lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
| LG Dortmund | Hürxthal | Engelhardt | |||
| Salger | Knoblich | Ruß |