Revision: Aufhebung des Schuldspruchs wegen unterlassener Gesamtwürdigung von Persönlichkeitsstörung und Alkoholisierung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 120/91
- Datum
- 09.04.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erhebliche verminderte Steuerungsfähigkeit und erhebliche Alkoholisierung sind in einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen; ihr Zusammenwirken kann zur vollständigen Schuldfähigkeitseinschließung oder zum Ausschluss der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB führen.
Eine Blutalkoholkonzentration von rund 2 ‰ begründet nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis regelmäßig die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit (bei gebotener Berücksichtigung des Zweifelssatzes).
Unterbleibt die gebotene Gesamtbetrachtung relevanter Faktoren zur Schuldfähigkeit, ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine rechtsfehlerfrei getroffene Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bleibt auch bei Aufhebung des Strafausspruchs bestehen; die Maßregel kann unabhängig vom aufgehobenen Schuldspruch fortbestehen.
Kommt es in der erneuten Entscheidung zur Annahme lediglich erheblich verminderter Schuldfähigkeit, muss der Tatrichter das für das Revisionsgericht nachvollziehbar bestimmte Strafrahmenwahl- und Schuldschwereerwägungsergebnis darlegen und die Heranziehung von § 21 StGB bei der Strafrahmenbestimmung berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 29. November 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 120/91 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Richard B. █████ aus █████████, dort geboren █████████ 1959, zur Zeit einstweilig untergebracht, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. April 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 29. November 1990 im Schuld- und Strafausspruch mit den Feststellungen – mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen, die bestehen bleiben – aufgehoben. Die Anordnung der Maßregel bleibt bestehen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Das Landgericht hat sich mit der Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit schuldfähig gewesen ist, nicht in einer Weise auseinandergesetzt, die rechtlicher Nachprüfung standhält. Die sachverständig beratene Jugendkammer hat bei dem Angeklagten in beiden Fällen das Vorliegen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB angenommen. Sie ist dabei dem Sachverständigen gefolgt, der dem Angeklagten „eine infantil primitive Persönlichkeit mit Tendenz zur Debilität“ bescheinigt hat, die „den Grad einer dauerhaften ‘anderen schweren seelischen Abartigkeit’ erreicht und zu einer erheblichen Herabsetzung des Steuerungsvermögens geführt“ habe (UA 10/11). Sie hat sich ferner der Auffassung des Sachverständigen angeschlossen, der allgemeinen Persönlichkeitsstörung sei die Alkoholproblematik des Angeklagten nur sekundär (UA aaO). Ob die Schuldfähigkeit vollständig ausgeschlossen war, hat das Landgericht nicht erörtert. Hierzu bestand jedoch Anlass, weil die Jugendkammer weitere Umstände festgestellt hat, die im Zusammenwirken mit der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten auch einen vollständigen Ausschluss des Steuerungsvermögens des Angeklagten nahelegen könnten. Bei der am 12. März 1990 begangenen Tat stand der Angeklagte „unter einer BAK von knapp über 2 ‰“ (UA 11; die genaue Rückrechnung aufgrund der entnommenen Blutprobe – zur Berechnungsmethode siehe Salger DRiZ 1989, 174 – ergibt eine Tatzeit-BAK von 2,22 ‰). Eine solche Alkoholisierung ist bereits für sich genommen ein Umstand, der nach gesicherter wissenschaftlicher Erfahrung unter Beachtung des Zweifelssatzes zur Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB führt (Senatsurteil vom 22. November 1990 – 4 StR 117/90 –, DRiZ 1991, 56, zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Der Tatrichter hat es versäumt, die vom psychiatrischen Sachverständigen diagnostizierte Persönlichkeitsverformung des Angeklagten, die für sich allein noch keinen Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit herbeigeführt hat, zusammen mit seiner Alkoholisierung in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3). Eine solche Gesamtbetrachtung war aber geboten, weil beide Faktoren (Alkoholisierung und Persönlichkeitsstörung) im Zusammenwirken zum vollständigen Ausschluss der Schuldfähigkeit geführt haben könnten.
Eine solche Annahme liegt hier auch deshalb nicht fern, weil es dem Angeklagten aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur „nur um die sofortige Befriedigung gegenwärtiger Bedürfnisse und eigener Interessen, die er zu Lasten anderer zu erfüllen bereit ist“, geht (UA 12). Auf diesem Hintergrund könnte deshalb für eine vollständige Aufhebung des Hemmungsvermögens auch sprechen, dass der Angeklagte am 12. März 1990 sich an seiner Stieftochter verging, obwohl er wusste, dass er von zwei jungen Männern beobachtet wurde.
Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs auch im Fall 2 der Urteilsgründe. Denn angesichts der bestehenden Alkoholproblematik des Angeklagten und seiner „zumindest“ (UA 11) für die letzte Tat festgestellten Alkoholisierung könnte es der Zweifelssatz gebieten, eine gleichhohe Alkoholisierung auch für die weitere einschlägige Straftat anzunehmen.
Die Aufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Einzelstrafausprüche und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.
Dagegen wird der Maßregelausspruch von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt. Die rechtsfehlerfrei getroffene Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann deshalb bestehen bleiben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Sollte die neu zur Entscheidung berufene Jugendkammer Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung sicher ausschließen und wiederum zu der Auffassung gelangen, dass der Angeklagte im Zustand lediglich erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat, so wird sie den Angeklagten von den nicht nachgewiesenen Teilakten der ihm in der unverändert zugelassenen Anklage vom 24. April 1990 zur Last gelegten fortgesetzten Handlung freisprechen müssen (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 1 m.w.Nachw.; Hürxthal in KK-StPO 2. Aufl. § 260 Rdn. 22). Auch wird in diesem Fall der Tatrichter den von ihm zugrunde gelegten Strafrahmen in für das Revisionsgericht nachprüfbarer Weise zu bestimmen haben und dabei erkennen lassen müssen, dass er sich der rechtlichen Möglichkeit bewusst ist, wegen des Vorliegens des „vertypften“ Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB trotz Verwirklichung eines Regelbeispiels nach § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB den Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB anzuwenden und im Hinblick auf die zur Persönlichkeitsstörung des Angeklagten hinzutretende Alkoholbeeinflussung auch einen minder schweren Fall des § 176 Abs. 1 StGB anzunehmen (vgl. Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 21 Rdn. 8 m.w.Nachw.). Der Grundgedanke des § 50 StGB steht der für geboten erachteten zusätzlichen Berücksichtigung der Alkoholbeeinflussung des Angeklagten bei der Schuldschwerebeurteilung nicht entgegen (vgl. BGHR StGB § 50 Mehrfachmilderung 2 und § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 4; BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1990 – 1 StR 626/90).
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