Revision wegen fehlender Bestimmung des Maßstabs zur Anrechnung ausländischer Haft aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 11/96
- Datum
- 25.06.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht, das über eine Freiheitsstrafe entscheidet, muss bei Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehung den Maßstab gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB bestimmen.
Unterlässt das Tatgericht die Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Das Revisionsgericht darf den Maßstab nur dann selbst festlegen, wenn generelle Anhaltspunkte für die Haftbedingungen im Ausland vorliegen; fehlen solche Erkenntnisse, ist zurückzuverweisen.
Feststellungen zur bloßen Auslieferung oder zum Zeitpunkt der Überstellung ersetzen keine Angaben zu Umfang und Bedingungen der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung und genügen nicht für eine abschließende Anrechnung.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 16. August 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 11/96 vom 25. Juni 1996 in der Strafsache gegen Ginter geboren am █ 1943 in ██, zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. August 1995, soweit es ihn betrifft, insoweit aufgehoben, als der Maßstab für die Anrechnung der in dieser Sache im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung nicht bestimmt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen Mordes begangen in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Raub mit Todesfolge“ zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist im wesentlichen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Sie hat nur insoweit Erfolg, als das Landgericht es unterlassen hat, gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Maßstab für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung zu bestimmen (vgl. BGH wistra 1984, 21; NStZ 1985, 21; StV 1986, 292; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 51 Rdn. 18).
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 29. März 1996 hierzu ausgeführt:
„Das Landgericht hat es versäumt, bezüglich des Angeklagten Ginter eine Entscheidung gemäß § 51 Abs. 1, 4 StGB zu treffen. Der Angeklagte Ginter wurde ausweislich der Urteilsgründe aufgrund internationalen Haftbefehls am 23. August 1994 in Tschechien festgenommen, in Auslieferungshaft verbracht und am 24. November 1994 den deutschen Strafverfolgungsbehörden übergeben. Hinsichtlich der Haftbedingungen in Tschechien sind dem Urteil keine Feststellungen zu entnehmen. Insoweit hat eine andere Strafkammer des Landgerichts über den Maßstab der Anrechnung nach ihrem Ermessen zu entscheiden, § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, da generelle Anhaltspunkte, die zu einer eigenen Entscheidung des Revisionsgerichts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO führen könnten, für die Haftbedingungen in der Republik Tschechien nicht bekannt sind.“
Dem schließt sich der Senat an.
Meyer-Goßner Steindorf Tolksdorf Kuckein Solin-Stojanović