Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Vollstreckungsbeschränkung bei Abtreibungsverurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 119/51
Datum
25.10.1950
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragte die Revision gegen den Ausspruch des Landgerichts, die Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe auf 3 Monate für zulässig zu erklären. Der BGH gab der Revision statt und stellte klar, dass § 4 Abs. 3 StrFG nur auf bereits rechtskräftig erkannte Einzelstrafen bei Inkrafttreten Anwendung findet und nicht die Bildung oder Begrenzung von Gesamtstrafen regelt. Da der bedingte Straferlass nach § 2 StrFG wegen einer nachfolgenden Tat entfiel, blieb die Gesamtstrafe ohne Vollstreckungsbeschränkung.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 4 Abs. 3 des Straffreiheitsgesetzes gilt nur für bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits rechtskräftig erkannte Einzelstrafen und rechtfertigt keine Einschränkung der Gesamtstrafenbildung.

2

Der bedingte Straferlass nach § 2 StrFG entfällt, wenn der Täter innerhalb der dort bestimmten dreijährigen Frist seit dem 15. September 1949 eine neue Straftat begeht.

3

Werden Einzelstrafen, für die kein bedingter Straferlass mehr eintritt, zusammengefasst, sind diese auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen; diese Gesamtstrafenbildung bleibt von den Erleichterungen des StrFG unberührt, soweit die Voraussetzungen des § 2 nicht vorliegen.

4

Das Revisionsgericht kann nach § 354 StPO in der Sache selbst erkennen, wenn keine weiteren tatsächlichen Erörterungen erforderlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 25. Oktober 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes.

In der Strafsache gegen die Hausfrau Johanna D., geb. █████ in █████, wegen Abtreibung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat C. als Vertreter des Bundesanwalts,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 25. Oktober 1950 dahin abgeändert, dass im Urteilssatz von der die Vollstreckung in Höhe von 3 Monaten zulässig ist, gestrichen wird.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte hat im Jahre 1947 an der Ehefrau W. eine Abtreibung versucht und ihr ein zur Abtreibung der Leibesfrucht geeignetes Spreizpessar überlassen, dieses auch der schwangeren Ehefrau ███ verschafft und die Leibesfrucht der Haustochter Anna ██ abgetötet.

Anfang Oktober 1949 nahm sie an dem Dienstmädchen Matha S. einen Abtreibungsversuch vor und gab auch ihr den erwähnten Gegenstand. Das Landgericht hat deshalb die Angeklagte wegen versuchter Abtreibung in Tateinheit mit Verschaffung eines Abtreibungsgegenstandes in zwei Fällen, wegen Abtreibung und Verschaffung eines Abtreibungsgegenstandes in je einem Falle zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 9 Monaten verurteilt und unter Berufung auf § 4 Abs. 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 13. Dezember 1949 im Urteilssatz ausgesprochen, dass die Vollstreckung der Gesamtstrafe in Höhe von 3 Monaten zulässig sei.

Die auf den Strafaussprach beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit Recht, dass § 4 Abs. 2 des StrFG. Sie ist begründet.

Das Landgericht hat für die im Jahre 1947 begangenen Straftaten (Fälle W. und Anna ███████) Einzelstrafen von je 2 Monaten Gefängnis als verwirkt angesehen und aus ihnen eine Gesamtstrafe von 7 Monaten Gefängnis gebildet. Diese Strafe wäre gemäß § 2 Abs. StrFG bedingt erlassen, wenn sich die Angeklagte nicht innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren seit dem 1. September 1949 eines neuen Verbrechens schuldig gemacht hätte. Da sie aber im Oktober 1949 einen weiteren Abtreibungsversuch an Martha S. vorgenommen hat, kann ihr bedingter Straferlass für die im Jahre 1947 begangenen Straftaten nicht mehr zuteilwerden.

Dabei spielt es keine Rolle, dass die neue Straftat vor Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes begangen wurde, denn § 2 Abs. 2 StrFG lässt die Bewährungszeit nicht mit diesem Zeitpunkte, sondern ausdrücklich mit dem 15. September 1949 beginnen (vgl. OLG Bremen DRZ 1950, 236). Die vier vom Landgericht erkannten Einzelstrafen von 2 Monaten Gefängnis mussten sonach auf eine Gesamtgefängnisstrafe zurückgeführt werden; das Landgericht hat sie in Höhe von 9 Monaten gebildet. Sie wird von dem Straffreiheitsgesetz nicht mehr berührt. Der Ausspruch des Urteilssatzes, dass die Vollstreckung in Höhe von 3 Monaten zulässig sei, ist daher rechtsirrig und muss auf die Revision der Staatsanwaltschaft in Wegfall kommen. Eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erübrigt sich bei dieser Sachlage. Das Revisionsgericht ist ohne weitere tatsächliche Erörterungen in der Lage, in der Sache selbst zu erkennen (§ 354 StPO).

Zu Unrecht hat sich das Landgericht bei seiner Rechtsanwendung auf § 4 Abs. 3 des genannten Gesetzes berufen. Dieses bezieht sich nach seinem Wortlaut nur auf die bei seinem Inkrafttreten bereits rechtskräftig erkannten Einzelstrafen. Das Gesetz hat nach seinem Wortlaut die Gesamtstrafenbildungen nicht getroffen, sondern nur die in § 2 vorgesehenen Erlasse für teils vor, teils nach Inkrafttreten begangene Straftaten in Frage kommen. Es muss daher bei der allgemeinen Regelung der §§ 2, 3 des StrFG verbleiben. Übersteigen danach Freiheitsstrafen für Straftaten, die vor dem 15. September 1949 begangen sind, sechs Monate nicht, dann wird Straffreiheit gewährt; Gefängnisstrafen bis zu einem Jahr werden unter der Bedingung erlassen, dass der Täter nicht innerhalb von drei Jahren seit dem 15. September 1949 ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen begeht. Da im vorliegenden Falle bedingter Straferlass ausschied, stand der Gesamtstrafenbildung für alle Straftaten ohne Vollstreckungsbeschränkung nichts im Wege.

Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Bundesanwalts.

Dr. GroßDr. HilleDr. Augustin
EngelsJagusch
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