Verwerfung von Wiedereinsetzungsantrag und Antrag auf Revisionsentscheidung wegen Fristversäumnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 11/94
- Datum
- 25.01.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vorgelegt wird; das Revisionsgericht kann die Revision deshalb nach § 346 Abs. 1 StPO verwerfen.
Anträge nach § 346 Abs. 2 StPO sowie Wiedereinsetzungsanträge nach § 45 Abs. 1 StPO müssen binnen der dort vorgesehenen Frist eingehen; verspätig gestellte Anträge sind unzulässig.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt eine substantiiert vorgetragene und glaubhaft gemachte Darlegung der Gründe für die Fristversäumnis voraus (§ 45 Abs. 2 StPO).
Eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO ist nicht vorgesehen und kann daher nicht gewährt werden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 11/94 vom 25. Januar 1994 in der Strafsache gegen ██ █████ aus ███████ █████ dort, Tomasz, geboren █████████████ 1972, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 44 f., 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluss vom 2. November 1993 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel gegen das am 10. September 1993 zugestellte Urteil erst durch Schriftsatz des Verteidigers vom 26. Oktober 1993, eingegangen bei Gericht am selben Tage, und damit verspätet, begründet worden ist. Der Beschluss ist dem Verteidiger am 8. November 1993 zugestellt worden.
Die gegen diesen Beschluss eingelegte „Beschwerde“, die – wie der Verteidiger des Angeklagten gegenüber dem Vorsitzenden der Strafkammer des Landgerichts klargestellt hat – „als Wiedereinsetzungsantrag und als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO anzusehen und zu behandeln“ sein soll (SA Bd. II Bl. 231), ist unzulässig. Sowohl die einwöchige Antragsfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO als auch die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO für den Antrag auf Wiedereinsetzung (gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist) liefen am Montag, dem 15. November 1993, ab. Die „Beschwerde“ ging aber erst am 16. November 1993, also verspätet, bei Gericht ein (SA Bd. II Bl. 227).
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wäre aber auch unbegündet gewesen. Das Landgericht hat die Revision zu Recht mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen. Eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO ist dem Angeklagten nicht gewährt worden; sie wäre auch nicht zulässig (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1988, 20; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 345 Rdn. 2 m. w. N.).
Ungeachtet der verspäteten Anbringung des Antrags könnte dem Angeklagten auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht gewährt werden; denn Tatsachen zur Begründung dieses Antrags sind weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die nicht näher belegte Bezugnahme auf einen Schriftsatz vom 5. Oktober 1993, mit dem „wegen urlaubsbedingter Abwesenheit um Fristverlängerung zur Begründung der Revision um drei Wochen gebeten“ worden sei (SA Bd. II Bl. 227), genügt nicht.
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