Revision: Schuldspruch von Totschlag zu Körperverletzung mit Todesfolge geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 11/92
- Datum
- 18.02.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Aus der objektiven Gefährlichkeit einer Handlung kann zwar auf bedingten Tötungsvorsatz geschlossen werden, dieser Schluss ist aber nur rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter alle Umstände berücksichtigt und dies in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegt.
Die bloße Erkenntnis des Täters, dass das Opfer tot sein könnte oder bereits tot war, genügt nicht automatisch für das voluntative Moment des bedingten Vorsatzes; es muss gezeigt werden, dass der Täter den Todeserfolg gewollt oder billigend in Kauf genommen hat.
Bei Zweifeln an der inneren Einstellung des Täters ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden (in dubio pro reo); gegebenenfalls ist der Schuldspruch auf eine geringere tatbestandliche Qualifikation umzustellen.
Eine Änderung des Schuldspruchs nach § 265 StPO ist zulässig, wenn sich die Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf nicht anders hätte verteidigen können.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 30. September 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 11/92 vom 18. Februar 1992 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 18. Februar 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. September 1991 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Angeklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unzulässig.
2. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuld- und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Während die getroffenen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind, halten seine Darlegungen zum bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt (UA 23):
"Wer aber so wie die Angeklagte einem 2 1/2 Monate alten Säugling so wuchtige Faustschläge gegen den Kopf versetzt und das Kind anschließend mit Wucht in einen am Boden stehenden Tragekorb wirft, weiß, dass er damit den Tod des Kindes herbeiführen kann und der will es auch. Die Angeklagte war sich daher, dies hat sie immer wieder eingeräumt, um 20.45 Uhr, als sie ihren Stiefbruder zur Zeugin P. schickte, auch bewusst, dass ihr Kind tot war."
Damit ist das voluntative Moment des bedingten Vorsatzes nicht hinreichend dargetan. Aus der Tatsache, dass der Angeklagten bewusst war, "dass ihr Kind tot war", kann nicht geschlossen werden, dass sie es wollte oder billigend in Kauf nahm, ihr Kind durch die Schläge zu töten. Allein aus der objektiven Gefährlichkeit der Handlung, die geeignet war, den Tod des Kindes herbeizuführen, konnte aber nicht ohne weiteres ("der will es auch") auf einen (direkten oder bedingten) Tötungsvorsatz geschlossen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz zwar grundsätzlich möglich. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluss auf bedingten Tötungsvorsatz kann deshalb nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle die Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen. Dass dies geschehen ist, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1, 2, 5). Hieran fehlt es. Das Landgericht legt nicht dar, aufgrund welcher Erwägungen es zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Angeklagte das Kind töten wollte.
Die erforderlichen Darlegungen waren auch nicht deshalb entbehrlich, weil die schweren Verletzungen des Kindes hier einen Tötungsvorsatz von selbst ergäben. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte trotz ihres jugendlichen Alters und trotz ihrer Überforderung durch die äußerst schwierigen Familienverhältnisse (Alkoholmissbrauch der Mutter und des Stiefvaters, Versorgung von sechs (Stief-)Geschwistern und von zwei eigenen kleinen Kindern) nach Ansicht des Jugendamtes bei der Pflege und Versorgung ihrer Stiefgeschwister "ein erstaunliches Geschick" entwickelt; "auch ihre eigenen Kinder betreute sie so, dass keine Versorgungsmängel bekannt wurden, die ein Einschreiten des Jugendamtes hätten erforderlich machen müssen" (UA 6). Unter Einfluss von Alkohol in größeren Mengen wurde die Angeklagte allerdings "aggressiv und jähzornig" (UA 7).
Bei dieser Sachlage ist der Schluss auf eine Tötungsabsicht der Angeklagten nicht zwingend. Da keinerlei negative Einstellung der Angeklagten gegen ihr Kind festgestellt ist, diese Einstellung vielmehr (durch das Jugendamt) positiv bewertet wurde, ist in gleicher Weise der Schluss möglich, dass die Angeklagte nur mit Verletzungsabsicht gehandelt hat; ein Tötungsvorsatz liegt danach eher fern.
Der Senat schließt aus, dass bei der die Tat bestreitenden Angeklagten noch sichere Feststellungen zu ihrer inneren Einstellung möglich sind. Er hat deswegen in Anwendung des Grundsatzes, dass im Zweifel zugunsten der Angeklagten zu entscheiden ist, den Schuldspruch auf Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) umgestellt. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich die Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
| Salger | Steindorf | Maatz | |||
| Meyer-Goßner | Nehm |