Treffer
BGH Urteil

Versuchter Mord durch Brückensteinwurf — Heimtücke bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 118/97
Datum
15.05.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Jugendliche warfen von einer Brücke Steine auf Fahrzeuge; dabei zerbarst die Windschutzscheibe eines Pkw und Insassen wurden verletzt. Die Staatsanwaltschaft forderte die Qualifikation als versuchter Mord. Der BGH stellte fest, dass Heimtücke vorliegt, änderte die Schuldsprüche zu jeweils versuchtem Mord und hob die Strafaussprüche auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtücke liegt vor, wenn der Täter in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt; hierfür genügt das Bewusstsein über die Schutzlosigkeit und die Überraschungswirkung.

2

Bei offenkundiger Arg- und Wehrlosigkeit kann bei durchschnittlich intelligenten Tätern das Bewusstsein über diese Schutzlosigkeit als gegeben angesehen werden.

3

Die bloße Gleichgültigkeit gegenüber der Lage der Opfer oder die Vorstellung, die Tat auch in anderen Situationen begangen zu haben, schließt Heimtücke nicht aus.

4

Der Bundesgerichtshof kann die Schuldsprüche nach den getroffenen Feststellungen von sich aus ändern; § 265 StPO steht einer solchen Änderung nicht entgegen, wenn die zugelassene Anklage die geänderte Tatqualifikation enthält.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 8. November 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil 4 StR 118/97 vom 15. Mai 1997 in der Strafsache gegen ██ Martin geboren ███ 1979 in ████, ███ Mario geboren am ██████████ 1982, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Mai 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Kuckein, Dr. Athing, Ernemann, Dr. ███████ als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████████ in der Verhandlung, Justizobersekretärin ████████ bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. November 1996

a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils des versuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr schuldig sind,

b) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gemeinschaftlichen versuchten Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlichem gemeinschaftlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu Jugendstrafen von zwei Jahren verurteilt. Die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafen zur Bewährung hat es zurückgestellt.

Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer Revision die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Mordes statt wegen versuchten Totschlags. Das auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte, vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen suchten die beiden Angeklagten am 8. Juli 1996 gegen 21.15 Uhr eine Brücke auf, welche die vierspurige Bundesautobahn 111 überquert. Einem gemeinsamen Tatentschluss folgend wollten sie von dort aus Steine auf vorbeifahrende Fahrzeuge werfen, obwohl der Angeklagte ██████ schon früher von Erziehern des Heims, in dem er lebte, auf die Gefahren eines solchen Tuns sowie darauf aufmerksam gemacht worden war, dass ihr Verhalten Unfälle herbeiführen kann, die für die Fahrzeuginsassen tödlich enden könnten (UA 11). █████, der zusammen mit dem Angeklagten ██████ in einer betreuten Wohngemeinschaft lebte, hatte beide Angeklagten kurz zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es dadurch „zu einem Unfall kommen könne, bei dem Menschen tödlich verunglücken“. Der Angeklagte ██████ grub aus dem Erdreich am Brückengeländer „mindestens acht Pflastersteine aus, deren Höchstgewicht pro Stein ca. 5,4 kg betrug, von denen er [selbst] zumindest vier behielt und nicht weniger als weitere vier dem Angeklagten ███ übergab“. Als sich auf der zu diesem Zeitpunkt nicht dicht befahrenen Autobahn ein Lastkraftwagen näherte, wollte der Angeklagte ███ diesen mit Steinen bewerfen. Der Angeklagte ██████ hielt ihn jedoch davon ab, weil er „nach seinen Angaben selbst einmal LKW-Fahrer werden wollte“ und aus diesem Grunde nicht wollte, „dass der Fahrer eines Lastkraftwagens zu Schaden kommt“. Als sich gegen 21.30 Uhr ein Pkw auf der rechten Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h der Brücke näherte, ließen beide Angeklagten auf ein „Kommando“ des Angeklagten ███████████████ Steine, in der Absicht, den Pkw zu treffen, nahezu zeitgleich nach unten fallen. Einige der Steine – wie viele ließ sich nicht klären – prallten auf die Windschutzscheibe des Pkw, worauf diese zerbarst.

Dem Fahrer des Pkw gelang es noch, die Kontrolle über das Fahrzeug zu behalten; er konnte es abbremsen und auf den Seitenstreifen lenken. Er und seine Beifahrerin wurden durch Glassplitter verletzt.

Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Angeklagten mit bedingtem Tötungsvorsatz handelten. An einer Verurteilung wegen versuchten Mordes hat es sich jedoch gehindert gesehen. Das Vorliegen „niedriger Beweggründe“ könne nicht festgestellt werden. Für das Mordmerkmal der Heimtücke fehle es an einem bewussten Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer durch die Angeklagten. Beide Angeklagten hatten sich zum Tatzeitpunkt weder Gedanken darüber gemacht, in welcher Lage sich die ahnungs- und schutzlosen Fahrzeuginsassen befanden, noch sich vergegenwärtigt, dass die gegebene Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer für ihre Tat eine Erleichterung darstellte. Die Situation der Geschädigten sei ihnen gleichgültig gewesen; sie hatten auch vorrangig die Fahrzeuge treffen wollen.

2. Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist die Verneinung der Voraussetzungen des Mordmerkmals „niedrige Beweggründe“ aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist nach den getroffenen Feststellungen aber das Mordmerkmal der Heimtücke gegeben.

a) Nach ständiger Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer in feindlicher Willensrichtung (BGHSt 30, 105, 119) die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt. Der in diesem Mordmerkmal zum Ausdruck kommende höhere Unrechtsgehalt des Täterverhaltens liegt darin, dass der Mörder sein Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2 und 3; BGHSt 32, 382, 384).

b) Dass die Insassen des sich der Brücke nähernden Pkw keinen Anlass hatten, mit einem Anschlag auf ihre Person zu rechnen und infolge ihrer Arglosigkeit auch nicht in der Lage waren, dem Angriff auf ihr Leben entgegenzutreten, steht außer Zweifel. Auch das Landgericht ist daher ersichtlich von der Arg- und Wehrlosigkeit der Tatopfer ausgegangen.

Der Erörterung bedarf daher nur, ob die Angeklagten die sich ihnen darbietende Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer ausnutzten. Hierfür genügt es, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 1; Jahnke in LK/StGB, 11. Aufl., § 211 Rdn. 47). Dass dieses Bewusstsein bei beiden nach den Feststellungen durchschnittlich intelligenten Angeklagten zum Tatzeitpunkt gegeben war, kann – wie die Revision zu Recht ausführt – bei einer derart wie hier offen zutage liegenden Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer nicht zweifelhaft sein (vgl. BGHSt 39, 353, 369/370). Der Senat hat in früheren Entscheidungen in Fällen der vorliegenden Art das Mordmerkmal der Heimtücke bejaht (vgl. BGH VRS 63, 119; BGH NStZ 1984, 506, 507).

Für die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten sich bei der Tatausführung nicht vor Augen gehalten, in welcher Lage sich die Fahrzeuginsassen befanden, geben die getroffenen Feststellungen keinen tatsächlichen Anhalt. Heimtücke scheidet schließlich auch nicht deshalb aus, weil den Angeklagten die Situation der Geschädigten „gleichgültig“ war bzw. sie nicht in der Vorstellung handelten, durch die Ahnungslosigkeit der Opfer werde die Tatausführung erleichtert. Die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers auszunutzen heißt nicht, sie zur (ursächlichen) Bedingung des eigenen Handelns zu machen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 1). Heimtückisch kann daher auch handeln, wer die Tat in einer anderen Situation ebenfalls begangen hätte (BGHSt 6, 120, 121).

3. Der Senat kann auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei und vollständig getroffenen Feststellungen die Schuldsprüche von sich aus ändern. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Bereits die zugelassene Anklage hatte den Angeklagten versuchten, heimtückisch begangenen Mord zur Last gelegt.

Die Änderung der Schuldsprüche hat die Aufhebung der für die Tat verhängten Strafaussprüche zur Folge.

Kuckein Richter am BGH

Maatz Richter am BGH

Meyer-Goßner ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.

Ernemann Richter am BGH

Athing Richter am BGH

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