Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Schuldfähigkeitsprüfung bei hoher Blutalkoholkonzentration und Gewalt im Straßenverkehr

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 118/96
Datum
18.04.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt ein Urteil wegen mangelhafter Schuldfähigkeitswürdigung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Zentrale Frage ist, ob die bei sehr hoher Blutalkoholkonzentration mögliche Schuldunfähigkeit ausreichend berücksichtigt wurde. Das Landgericht hatte mehrere vorangegangene Anstöße und das weitere Tatverhalten unzureichend gewürdigt. Der Senat betont die umfassende Prüfung der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit sowie der subjektiven Tatseite.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erheblich erhöhter Blutalkoholkonzentration kann die Annahme von Schuldunfähigkeit naheliegen; motorisch geordnetes, zielstrebiges Verhalten schließt Schuldunfähigkeit nicht ohne Weiteres aus.

2

Die Feststellung der (verbleibenden) Schuldfähigkeit erfordert eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände vor, während und nach der Tat, insbesondere der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeiten.

3

Unterlässt der Tatrichter die Berücksichtigung relevanter Vorkommnisse, die auf eine sehr tiefgreifende Beeinträchtigung hindeuten (z.B. mehrere unabsichtliche Anstöße), liegt ein Rechtsfehler vor.

4

Die Bewertung als ‚situationsgerechtes Verhalten‘ ist nur tragfähig, wenn die konkreten tatbegleitenden Umstände mit dieser Wertung in Einklang stehen und eine handlungsleitende Einsicht und Steuerungsfähigkeit erkennen lassen.

5

Zur Bestimmung der subjektiven Tatseite (Vorsatz oder nur bedingter Vorsatz; Tötungsvorsatz bei schweren Körperverletzungen) hat der Tatrichter alle einschlägigen Erklärungen und Verhaltensweisen des Täters eingehend zu erörtern; unbewiesene Einlassungen sind nicht automatisch als widerlegt hinzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Magdeburg, 2. November 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 118/96 vom 18. April 1996 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. April 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 2. November 1995 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Außerdem hat es Maßnahmen nach den §§ 69, 69a StGB getroffen.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.

1. Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,55 ‰ und höchstens 3,32 ‰ eine Landstraße. Es war dunkel und nebelig. Die Fahrbahn war überfroren. Der Angeklagte fuhr auf den Pkw der vor ihm in seiner Fahrtrichtung mit einer Geschwindigkeit von weniger als 50 km/h fahrenden Frau Ingrid B. auf. Frau B. fuhr weiter. Auch der Angeklagte setzte seine Fahrt fort. Dabei rechnete er mit der Möglichkeit, dass es zu weiteren Zusammenstößen mit Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit kommen konnte, und nahm dies billigend in Kauf. Während Frau B. immer schneller fuhr, kam es noch zu mindestens drei weiteren Zusammenstößen, bis diese schließlich aufgrund eines solchen Anstoßes die Kontrolle über ihr Fahrzeug verlor, von der Fahrbahn abkam und über eine Böschung hinweg auf einen Acker fuhr, wo sie unverletzt zum Stehen kam.

Der Angeklagte setzte zurück, fuhr die Böschung hinunter und hielt vor dem Fahrzeug der Frau B. an. Diese warf ihm erregt die absichtliche Herbeiführung der Zusammenstöße vor und bestand auf der Hinzuziehung der Polizei. Der Angeklagte bestritt die Vorwürfe und schlug mehrere Male mit einem Hammerstiel auf den Kopf der Frau B. Dabei sagte er, dass er das tun müsse, weil sie ihn erkannt habe. Als Frau B. bemerkte, dass sie blutende Wunden erlitten hatte, und erklärte, sie müsse zum Arzt, weil sie sonst verblute, erwiderte der Angeklagte, sie solle einsteigen, er bringe sie zum Arzt. Dazu kam es nicht mehr, weil sich andere Verkehrsteilnehmer einmischten, die für Hilfe sorgten. Der Angeklagte entfernte sich vor dem Eintreffen der Helfer.

2. Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die Strafkammer ausgeführt: Diese sei zwar vermindert, jedoch nicht aufgehoben gewesen. Der Angeklagte sei nicht gestolpert, er habe keine Übelkeit empfunden und auch keine Doppelbilder gesehen. Gegen eine Aufhebung der Schuldfähigkeit spreche zudem, dass der Angeklagte situationsgerecht reagiert habe, und zwar, als Frau B. von der Straße abgekommen war, als sie darauf hinwies, dass sie verblute, und als der Angeklagte davonfuhr.

Diese Darlegungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Bei einer von der Strafkammer nicht ausgeschlossenen Blutalkoholkonzentration von 3,32 ‰ liegt die Annahme von Schuldunfähigkeit nahe. Selbst motorisch kontrolliertes, äußerlich geordnetes, zielstrebiges und situationsgerechtes Verhalten schließt einen Fortfall des Hemmungsvermögens nicht ohne Weiteres aus. Die Annahme der Schuldfähigkeit erfordert eine Gesamtwürdigung, bei der neben der Blutalkoholkonzentration alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, zu berücksichtigen sind (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 12 mit weit. Nachw.).

3. Diesen Grundsätzen genügt das angefochtene Urteil nicht.

Bei ihrer Würdigung hat die Strafkammer die Vorgänge vor dem Abkommen von Frau B. von der Straße unberücksichtigt gelassen. Wenn der Angeklagte – wie die Strafkammer annimmt – die (mindestens) drei Anstöße, die dem ersten alkoholbedingten Auffahren folgten, tatsächlich nicht absichtlich herbeigeführt hat, dann dürfte dieses Geschehen nur noch mit einer sehr tiefgreifenden Beeinträchtigung der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeiten zu erklären sein, also mit einer erheblichen Leistungsminderung, die die aufgrund der Blutalkoholkonzentration naheliegende Annahme von Schuldunfähigkeit stützt.

Hinzu kommt, dass auch die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich situationsgerecht verhalten, in den festgestellten Tatumständen keine tragfähige Grundlage findet. Gegen sie spricht nicht nur das mehrfache Auffahren auf den Pkw der Geschädigten – gleichgültig, ob dies absichtlich geschah oder nicht –, sondern auch das weitere Tatverhalten. Wenn der Angeklagte die Entdeckung seiner Verkehrsstraftaten befürchtete und verhindern wollte, dann wäre es (aus seiner Sicht) situationsgerecht gewesen, weiterzufahren und sich nicht zu der Geschädigten zu begeben, die ihn noch nicht erkannt haben konnte. Auffällig ist auch, dass der Angeklagte mit seinem Pkw sogar eine Böschung hinunterfuhr. Weiter ist es mit der Annahme situationsgerechten Verhaltens kaum in Einklang zu bringen, dass der Angeklagte der Geschädigten, als sie auf Hinzuziehung der Polizei bestand, mit dem Bemerken, er müsse dies tun, weil sie ihn erkannt habe, lebensgefährliche Schläge versetzte, kurz danach aber auf ihren Hinweis, sie verblute, anbot, sie zum Arzt zu fahren.

4. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der Tatrichter die Einlassung des Angeklagten zur vorausgegangenen Alkoholaufnahme, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne Weiteres als unwiderlegt hinnehmen muss (BGHR a. a. O. mit weit. Nachw.).

Im Übrigen wird der neue Tatrichter auch Gelegenheit haben, die subjektive Tatseite – sowohl hinsichtlich des mehrfachen Auffahrens als auch hinsichtlich der Schläge mit dem Hammerstiel – eingehender zu erörtern als geschehen.

Sollten die Wahrnehmungsfähigkeiten des Angeklagten nicht vollständig aufgehoben oder nicht jedenfalls sehr weitgehend beeinträchtigt gewesen sein, spricht, zumal Frau B. ihr Fahrzeug nach dem ersten Zusammenstoß beschleunigte, nicht viel dafür, dass der Angeklagte die nachfolgenden drei Kollisionen nur bedingt vorsätzlich und nicht absichtlich herbeigeführt hat; nur bei einem solchen absichtlichen, zweckentfremdeten Einsatz seines Fahrzeugs kann der Angeklagte sich, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig gemacht haben.

Hinsichtlich der Schläge, die der Angeklagte dem Tatopfer mit dem Hammerstiel auf den Kopf versetzte, wird die Frage des Tötungsvorsatzes und, sollte dieser festgestellt werden, die eines strafbefreienden Rücktritts vom Tötungsversuch näherer Erörterung bedürfen. Dabei wird auch die Äußerung des Angeklagten, er müsse das tun, weil das Opfer ihn erkannt habe, nicht unberücksichtigt bleiben können.

[Unterschriften]

TölksdorfSteindorffSolin-Stojanovic
TepperwienKuckein
Revision aufgehoben: Schuldfähigkeitsprüfung bei hoher Blutalkoholkonzentration und Gewalt im Straßenverkehr — Themis