Revision und Zurückverweisung wegen unzureichender Sachaufklärung zur Durchschlüpfmöglichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 118/63
- Datum
- 26.04.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erhebt sich in einem Strafurteil ein naheliegender, entscheidungserheblicher technischer Zweifel an den Tatumständen, hat das Tatgericht diesen substantiiert zu erörtern; unterbliebene Auseinandersetzung führt zur Aufhebung und Rückverweisung.
Bei physikalischen oder konstruktiven Fragen zur Durchführbarkeit eines Tathergangs ist bei Bedarf ein sachverständiges Gutachten heranzuziehen; bloße Annahmen ohne ausreichende Prüfung genügen nicht.
Ein vom Angeklagten angebotener Körperversuch ist untauglich, wenn sich nicht mit Gewissheit überwachen lässt, dass er dabei alle vorhandene Geschicklichkeit anwendet; stattdessen ist ein neutraler sachverständiger Dritter zu beauftragen.
Das Tatgericht hat bei der Würdigung von Manipulationen an technischen Vorrichtungen auch mögliche nachträgliche Veränderungen (z. B. Wiederzusammendrücken nach der Tat) zu prüfen und in seine Feststellungen einzubeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 24. September 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen ██ den Metzger Wolfgang █████ aus Roß ███, dort geboren am ████ 1928, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 24. September 1962, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ██████ ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Seine Revision ist begründet.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist der Angeklagte in den Laden des Uhrmachermeisters W. C. durch das Werkstattfenster eingedrungen. Dieses 1,07 x 1,02 m große Fenster hatte zur Tatzeit als Vergitterung sechs mit Zement gefüllte, 3 cm starke Eisenrohre, die waagrecht in die Wand eingelassen waren. Ihr Abstand betrug 17 cm.
Zur Widerlegung der Behauptung des Angeklagten, er sei nicht der Dieb, denn er habe sich durch diese Vergitterung nicht durchzwängen können, legt die Strafkammer in der Begründung des angefochtenen Urteils dar: Der Angeklagte habe die beiden Eisenrohre, zwischen denen er hindurchgekrochen sei, mit einem Wagenheber möglicherweise so weit, nämlich mehr als 21 cm, auseinandergebogen, dass sie ihm ausreichenden Durchlass gestattet hätten. Wenn die Rohre bei Entdeckung der Tat wieder weniger Abstand gehabt hätten, nämlich nur noch 21 cm, so könne das daran liegen, dass sie nach Zurückschrauben des Wagenhebers, mit dem der Angeklagte sie während des Durchsteigens möglicherweise unter Spannung gehalten habe, wieder nachgegeben hätten.
Die Revision bemängelt demgegenüber, bei einem mit Zement gefüllten Eisenrohr, das gebogen werde, müsse der Zement springen. Auch besitze ein Eisenrohr, das man in der festgestellten Weise biege, keine Spannung, anders als ein Stahlrohr, und behalte die Biegung daher vollständig bei.
Mit diesem Zweifel hat sich das Landgericht, das sich insoweit als sachkundig bezeichnet, nicht auseinandergesetzt, obwohl er naheliegen mag, jedenfalls aber Erörterung verdient. Das Urteil muss daher aufgehoben werden, damit dies, gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen, nachgeholt werden kann. Dabei wird für den Fall, dass die Rohre dennoch einige Spannung vertragen und der Angeklagte dies ausgenutzt hat, auch geprüft werden müssen, ob er neben dem angesetzten Wagenheber noch genügend Raum zum Durchkriechen gehabt haben kann, besonders wenn der Wagenheber in der Mitte des Fensters angesetzt worden sein sollte. Auch in Betracht zu ziehen haben wird das Landgericht, ob der Angeklagte die Rohre nach der Tat selbst wieder zusammengedrückt hat.
Auf das Angebot des Angeklagten, durch Körperversuch zu beweisen, dass er durch eine Öffnung bestimmter Breite nicht hindurchkriechen könne, braucht sich das Landgericht nicht einzulassen. Dieses Beweismittel ist untauglich, weil sich bei diesem Versuch nicht mit Gewissheit überwachen ließe, ob der Angeklagte alle vorhandene Geschicklichkeit wirklich anwendet. Notigenfalls wird ein geeigneter sachverständiger Dritter heranzuziehen sein.
| Flitner | Krumme | Dr. Bortzler | |||
| Jagusch | Weber |