Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung der Bewährungsablehnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 118/62
Datum
01.06.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Volltrunkenheit (§ 330a StGB) zu vier Monaten Haft verurteilt; das Landgericht verweigerte die Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH bestätigt Schuldspruch und Strafzumessung, hebt jedoch die Ablehnung der Bewährungsprüfung auf. Die Zurückverweisung erfolgte, weil das Landgericht das öffentliche Interesse und die Zukunftsprognose nicht hinreichend abgewogen und begründet hat. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Den tatrichterlichen Feststellungen kommt im Revisionsverfahren Bindungswirkung zu; das Revisionsgericht darf von ihnen nur abweichen, wenn Widersprüche oder sonstige erkennbare Beanstandungen vorliegen.

2

§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO ist eine Ordnungsvorschrift; ihre bloße Nichtbeachtung begründet für sich genommen keinen erfolgreichen Revisionsangriff gegen die Tatsachenwürdigung.

3

Eine Aufklärungsrüge im Revisionsverfahren ist unbeachtlich, wenn nicht konkret dargetan wird, welche weiteren Beweismittel nach § 244 Abs. 2 StPO hätten erhoben werden sollen.

4

Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen öffentlichen Interesses bedarf einer gesonderten, nachvollziehbaren Abwägung; bloße Missbilligung der Tat reicht nicht aus, wenn nicht dargelegt ist, dass die Öffentlichkeit über die maßgeblichen Umstände unterrichtet war.

5

Bei der Prognose über die zu erwartende sittliche und rechtstreue Führung kann das Gericht auch krankhafte Eigenschaften des Täters berücksichtigen; es muss dies jedoch substantiiert begründen und abwägen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 16. November 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Invaliden Franz ███, geboren am ███ 1908 in ███, Kreis ███ (Westpr.), wegen fahrlässiger Volltrunkenheit hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Br. in der Verhandlung, ██ Oberstaatsanwalt Dr. Dr. █████████ bei der Verkündung der Bundesanwaltschaft, als █████████ Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 16. November 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen „fahrlässiger Raschtat“ (Vergehen gegen § 330a StGB) zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat es abgelehnt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet, soweit die Aussetzung der Strafe zur Bewährung abgelehnt worden ist.

I. Die Verfahrensrüge

Die Revision wendet sich gegen die tatsächlichen Feststellungen zur Schuldfrage. Ihre Einzelangriffe schlagen aber durchweg fehl.

Die Feststellung der Tatsachen obliegt dem Tatrichter. Wie er zu seinen Feststellungen gelangt ist, braucht er nicht anzugeben. § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO stellt nur eine Ordnungsvorschrift dar. Ihre Nichtbeachtung kann im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg gerügt werden.

An die Feststellungen des Tatrichters ist das Revisionsgericht, wenn – wie hier – entgegen der Annahme der Verteidigung Widersprüche nicht ersichtlich sind, gebunden, auch wenn die Würdigung der Beweisaufnahme nicht zwingend, sondern nur möglich ist. Infolge der erwähnten Bindung darf das Revisionsgericht auch neue Behauptungen im Revisionsrechtszug nicht beachten.

Wollte die Revision geltend machen, das Landgericht habe seine Pflicht zur Wahrheitsermittlung verletzt, so hätte sie angeben müssen, auf welchem weiteren Wege die Aufklärung hätte versucht werden, insbesondere, welche weiteren Beweismittel die Strafkammer hätte benutzen sollen (§ 244 Abs. 2 StPO). Daran fehlt es indessen. Somit ist die Aufklärungsrüge unbeachtlich (BGHSt 2, 168).

II. Die Sachrüge

1. Der Schuldspruch

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Volltrunkenheit verurteilt, weil nicht auszuschließen ist, dass er sich durch Alkoholgenuss in einen Zustand der Zurechnungsunfähigkeit versetzt hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGHSt 9, 390).

Dasselbe gilt von den weiteren Ausführungen zum Schuldspruch. Diese Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch weisen keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf. Die Einzelangriffe der Revision auf ihn sind unbegründet.

Obwohl der Sachverständige, dessen Gutachten die Strafkammer folgt, beim Angeklagten in geistig-seelischer Hinsicht einen vorzeitigen Altersabbau festgestellt hat, infolgedessen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB schon, wenn er nüchtern ist, bejaht und eine besondere Alkoholempfindlichkeit bei ihm für nicht ausschließbar hält, bestehen gegen die Verurteilung des Angeklagten nach § 330a StGB rechtlich keine Bedenken (vgl. BGHSt 1, 79; 4, 498).

Ersichtlich hat die Strafkammer der erwähnten Entscheidung folgend auch die Schuldfrage besonders sorgsam geprüft. Das grob fahrlässige Verhalten des Angeklagten hat sie – entgegen dem Vorbringen der Revision – den von dieser angenommenen rechtlichen Erfordernissen entsprechend festgestellt. Denn im angefochtenen Urteil (UA S. 9) heißt es, der Angeklagte habe selbst eingeräumt, es sei ihm „bewusst und bekannt“, dass er gegen den Genuss geistiger Getränke überempfindlich sei und schon unter dem Einfluss geringer Mengen, die bei einem gesunden Menschen noch keine Wirkung zeigen, „die Kontrolle über sich zu verlieren pflege“ und „zu derartigen unkontrollierten Handlungen“ neige.

Auf die Rechtsfrage, ob diese Feststellung zur Verurteilung aus § 330a StGB erforderlich ist, braucht hier nicht näher eingegangen zu werden. Das Verschulden nach § 330a StGB muss sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „nicht auf eine durch das Sichberauschen verursachte Zurechnungsunfähigkeit“ erstrecken (vgl. BGHSt 16, 187; 4, 490).

2. Der Strafausspruch und die Strafaussetzung

a) Auch die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Einzelangriffe der Revision auf sie schlagen fehl.

Es stand im Ermessen des Landgerichts, ob es die Strafe nach § 51 Abs. 2 StGB mildern wollte. Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht sein Ermessen missbraucht hat, als es von der Strafmilderung absah. Der Angeklagte hat – wie in anderem Zusammenhang schon erwähnt – selbst eingeräumt, ihm sei seit Jahren „bekannt, dass er bereits bei verhältnismäßig geringen Mengen Alkohols zu derartigen unkontrollierten Handlungen neigt“ (UA S. 9). Infolgedessen konnte die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten auch als grob fahrlässig ansehen und von der in ihr Ermessen gestellten Milderung der Strafe nach § 51 Abs. 2 StGB absehen. Dass sie – wie die Revision anführt – die geringen Folgen der Tat bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt hat, ist aus den Erwägungen dazu nicht ersichtlich. Die Strafkammer musste aber auch nur die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände anführen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Aus den weiteren Darlegungen des Urteils ergibt sich, dass die Strafkammer sich die gesamten Umstände des Tatgeschehens vor Augen gehalten hat.

b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegen jedoch die Darlegungen des Landgerichts, mit denen es die Aussetzung der Strafe ablehnt. „Angesichts des wenig günstigen Persönlichkeitsbildes des zum Alkoholmissbrauch neigenden Angeklagten“ bezeichnet es als zweifelhaft, dass er sich künftig „straffrei und ordentlich“ führen wird, meint aber, dass „eine nähere Prüfung der Zukunftsprognose dahingestellt bleiben könne“, da das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe im vorliegenden Falle gebiete. Die Tat des Angeklagten sei nicht nur in dem Hause, das der Angeklagte gemeinsam mit einigen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeuginnen bewohne, sondern durch eine Zeugin, die in einem ganz anderen Viertel von Fröndenberg wohne, „in weiteren Kreisen bekannt geworden“. Danach sei es gegen den Angeklagten „wiederholt zu tatsächlichen Kundgebungen“ gekommen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bestehe ein Interesse der Öffentlichkeit an der Vollstreckung der Strafe. Denn die Öffentlichkeit, „die an dem Delikt in diesem Umfang teilgenommen“ habe, „würde einer nur symbolischen Verurteilung des Angeklagten kein Verständnis entgegenbringen“.

Mit diesen Darlegungen verkennt das Landgericht, dass die Missbilligung der Tat durch die Allgemeinheit für sich allein zur Bejahung des öffentlichen Interesses nicht genügt, solange nicht geklärt ist, ob die Bevölkerung bei ihrer Meinungsbildung über die näheren Umstände der Tat unterrichtet war und sie berücksichtigt hat, hier vor allem die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten schon in nüchternem Zustand (vgl. BGH DAR 1956, 51; 4 StR 350/55 vom 29. September 1955 – nicht veröffentlicht). Dazu erfordert die Entscheidung über das öffentliche Interesse eine umfassende Abwägung der Tat gegen die Täterpersönlichkeit unter den Gesichtspunkten der Sühne, der Abschreckung anderer, der Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung und der Belange des Verletzten (vgl. MDR 1957, 369 = VRS 13, 24). Hier aber hat die Strafkammer das öffentliche Interesse bejaht, ohne dass die Ausführungen im angefochtenen Urteil erkennen lassen, sie habe die erforderliche Abwägung vorgenommen.

Dies nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Landgericht Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat. Bei neuer Verhandlung und Entscheidung wird sich das Landgericht zunächst darüber schlüssig werden müssen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB beim Angeklagten vorliegen und dabei zu beachten haben, dass die Überzeugung des Gerichts, der Verurteilte werde sich allein unter dem Eindruck der gegen ihn ausgesprochenen Strafe nicht wohl verhalten, auch auf Eigenschaften des Täters gestützt werden kann, die auf krankhafter Grundlage beruhen (vgl. NJW 1957, 1287 Nr. 15 = LM Nr. 36 zu § 23 StGB).

Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.

KrummeMartinFlitner
SauerBortzler
Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung der Bewährungsablehnung — Themis