Revision verworfen; Beihilfeverurteilung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 118/50
- Datum
- 28.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung der freien Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist beschränkt; das Revisionsgericht darf die Würdigung des Tatrichters nicht durch eigene Wertung ersetzen.
Hat ein Zeuge frühere unrichtige Angaben gemacht, trifft ihn bei erneuter Vernehmung die Pflicht, über den ursprünglich in Frage stehenden Vorgang wahrheitsgemäß auszusagen; eine bloße Datumsverlegung beseitigt nicht ohne Weiteres die Unwahrheit der früheren Darstellung.
Eine Verurteilung wegen Beihilfe setzt voraus, dass das Urteil konkrete Tatsachen darlegt, aus denen sich ergibt, dass der Gehilfe durch Rat oder Tat wissentlich zur Begehung der Tat Hilfe geleistet hat (vgl. § 49 StGB).
Fehlt es an einer hinreichenden Begründung für die Feststellung der Beihilfe, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 6. Oktober 1950
Leitsatz
(nicht explizit im Text enthalten)
Tenor
Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 6. Oktober 1950 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision der Angeklagten ███ wird das Urteil, soweit sie wegen Beihilfe zur Abgabe einer vorsätzlich falschen uneidlichen Aussage verurteilt wurde, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten ihres Rechtsmittels, zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Nach den █████████████ des Landgerichts hat der Angeklagte █████ am 16. Dezember 1948 und am 22. Oktober 1949 vor Gericht als Zeuge unwahre uneidliche Angaben gemacht, und hat die Mitangeklagte ███ ihn dabei durch Rat unterstützt. Das Strafverfahren ist durch das angefochtene Urteil auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 gegen beide Angeklagten insoweit eingestellt worden, als die Straftaten die erste uneidliche Aussage des Angeklagten █████ vom 16. Dezember 1948 und die Beihilfe der Mitangeklagten ███ zu dieser Verfehlung zum Gegenstande hatten. Im Übrigen wurden die Angeklagten wegen Abgabe einer falschen uneidlichen Aussage bzw. wegen Beihilfe hierzu, wegen Ehebruchs zu Gefängnis- und Geldstrafen verurteilt. Sie greifen mit der Revision das Urteil nur an, soweit der Angeklagte █████ wegen Abgabe einer vorsätzlich falschen uneidlichen Aussage und die Angeklagte ███ wegen Beihilfe zu der Verfehlung des Mitangeklagten verurteilt worden ist.
Gründe
1. Die Revision des Angeklagten █████ rügt Verletzung der §§ 267, 244 StPO und des sachlichen Rechts.
Nach den Feststellungen des Urteils suchte der Ehemann der Angeklagten ███ am 9. April 1948 nach der Heimkehr in die eheliche Wohnung nach seiner Frau. Dabei fand er die Tür zur Bodenkammer, die zur ███████schen Wohnung gehörte und in der er seine Frau vermutete, von innen zugehakt. Als ihm die Angeklagte ███ trotz mehrmaliger Aufforderung nicht öffnete, traf er sie, nachdem er die Tür aufgedrückt hatte, nur mit Bluse und Unterrock bekleidet in der Kammer an. Das Jackett des ████ hing über der Stuhllehne; seine Schuhe lagen unter dem in der Kammer stehenden Bett. ████ befand sich, mit Hose und Hemd bekleidet, im Bett und war mit der Bettdecke zugedeckt. Aus der geschilderten Sachlage hat das Landgericht entnommen, es sei zwischen den Angeklagten zu zärtlichen körperlichen Berührungen gekommen; es hat weiter festgestellt, die allgemeine Lebenserfahrung spreche dagegen, dass das Zusammensein ein rein freundschaftliches, kameradschaftliches gewesen sei. Mit seiner Würdigung hat das Landgericht zugleich der Einlassung der Angeklagten den Glauben versagt, die dahin ging, das Zusammensein habe einen harmlosen Anlass gehabt und einen freundschaftlichen Verlauf genommen. Diese Beweiswürdigung unter Berufung auf die allgemeine Lebenserfahrung überschreitet entgegen der Auffassung der Revision nicht die Grenzen des freien richterlichen Ermessens.
Die Revision kann auch mit ihrer Auffassung, die festgestellten Tatsachen reichten nicht aus, um aus ihnen die vom Landgericht gezogenen Schlüsse zu ziehen, keinen Erfolg haben. Die Nachprüfung der Beweiswürdigung ist dem Revisionsgericht entzogen. Die Revision strebt, soweit sie andere als die vom Tatrichter aus dem von ihm festgestellten Tathergang gezogenen Schlüsse durch andere ersetzen will, die die Revision gezogen zu sehen wünscht, einen unzulässigen Angriff an.
Die Revision sieht schließlich die Verletzung des § 244 StPO darin, dass die Angeklagten zu der Bekundung der Hausgehilfin ██████████████, sie habe die beiden Angeklagten in Abwesenheit des Ehemannes ████ in der Zeit von April bis Juni 1948 sehr häufig beieinander gesehen, nicht gehört worden seien. Dieser Angriff geht fehl. Denn ausweislich der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung wurden die beiden Angeklagten nach der Vernehmung eines jeden Zeugen gefragt, ob sie etwas dazu zu erklären hätten. Den Angeklagten war demnach Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Inwiefern Anlass zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts nach dieser Richtung bestanden haben soll, hat die Revision nicht ausgeführt.
2. Auch die Sachrüge des Angeklagten █████ kann keinen Erfolg haben; die Feststellungen tragen das Urteil. Danach hat der Angeklagte am 16. Dezember 1948 vor dem Amtsgericht ███████████ als Zeuge uneidlich ausgesagt, es sei am 9. April 1948 zu irgendwelchen Zärtlichkeiten nicht gekommen; auch in den nächsten Monaten habe er keine intimen Beziehungen zu der Mitangeklagten gehabt; es habe sich vielmehr nur um einen rein kameradschaftlichen Verkehr gehandelt. Im Frühjahr 1949 berichtigte er in einem Brief an Rechtsanwalt ███ diese Angaben, indem er den Beginn der zärtlichen Beziehungen zu der Mitangeklagten auf Ende September 1948 verlegte. Er wurde am 22. Oktober 1949 auf Grund eines Beschlusses des Oberlandesgerichts in Celle nochmals als Zeuge uneidlich vernommen und gab dabei an, dass er mit der Mitangeklagten seit September 1948 ehewidrige Beziehungen unterhalten habe.
Das Landgericht hat in beiden Aussagen des Angeklagten █████ die Unwahrheit darin gesehen, dass es am 9. April 1948 zu körperlichen Berührungen zwischen den Angeklagten gekommen ist. Es hält die Unrichtigkeit der zweiten gerichtlichen Zeugenaussage des Angeklagten █████ vom 22. Oktober 1949, auf die es gegenüber der Einstellung des Verfahrens bezüglich der Aussage vom 16. Dezember 1948 allein noch ankommt, deshalb für nachgewiesen, weil der Angeklagte seine Bekundung vom 16. Dezember 1948 nicht berichtigt, vielmehr den Beginn des Austausches von Zärtlichkeiten auf Ende September 1948 gelegt habe. Gegen diese Würdigung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat zwar nicht festgestellt, dass es zwischen den Angeklagten in der Zeit von April bis Ende September 1948 zu Ehewidrigkeiten gekommen ist; es spricht nur von einer Verbundenheit, die über eine rein freundschaftliche hinausgegangen sei. Es hat jedoch zweifelsfrei bei den eindeutigen Umständen, unter denen der Ehemann ████ die beiden Angeklagten am 9. April 1948 in der der Familie █████ gehörigen Kammer antrat, den Beginn der ehewidrigen Beziehungen gesehen und aus diesem Grunde die Darstellung des Angeklagten █████ von dem nachträglich auf das Ende des Monats September 1948 verlegten Beginn seiner ehewidrigen Beziehungen zu der Mitangeklagten als unwahr bezeichnet. Da der Angeklagte █████ bei seiner zweiten gerichtlichen Vernehmung die Unwahrheit seiner ersten Aussage vom 16. Dezember 1948 eingesehen und als unwahr bezeichnet hat, ist der Vorfall des 9. April 1948 wiederum Gegenstand seiner neuen, zweiten Vernehmung geworden. Ohne Rücksicht darauf, ob sich etwa der Beweissatz des oberlandesgerichtlichen Beschlusses darauf erstreckte, bestand nunmehr für den Angeklagten als Zeugen die Pflicht, wahrheitsgemäß über das Zusammensein am 9. April 1948 auszusagen (vgl. Schönke, StGB, 154 Anm. IV 8). Indem er den Beginn der Ehewidrigkeiten nur bis auf Ende des Monats September 1948 zurückverlegte, hat er entgegen der Wahrheit den ehewidrigen Charakter der Vorgänge vom 9. April 1948 abgestritten.
Zutreffend ist damit der äußere Tatbestand des § 153 StGB als vorliegend angenommen worden.
Auch die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die von der Revision vermissten Erörterungen über den Beweggrund, der den Angeklagten █████ zur Aufrechterhaltung seiner ersten Darstellung über die Vorgänge des 9. April 1948 veranlasst hat, finden sich im Rahmen der Erörterungen des Landgerichts zu § 158 StGB. Auch nicht gegen die Strafzumessungsgründe bestehen Bedenken. Das Landgericht hat in diesen ausgeführt, dass der Angeklagte █████, bezüglich seiner Aussage sein Unrecht nicht eingestehen wollte; dass von einer Strafe nicht abgesehen werden könne, habe bewirkt, dass er den Unrechtsgehalt einer falschen Zeugenaussage noch nicht recht eingesehen habe; er habe erklärt, er würde heute in gleicher Lage wieder so handeln. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Ein uneinsichtiges Verhalten vor Gericht durfte zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, insbesondere dann, wenn dieser erklärte, er würde in gleicher Lage wieder so handeln. Seine Revision kann somit keinen Erfolg haben.
Der Sachbeschwerde der Angeklagten ███ kann dagegen nicht versagt werden. Das Landgericht hat zu ihrer Verfehlung folgendes festgestellt: Das Verhalten dieser ███ habe dazu beigetragen, den Mitangeklagten █████ in seinem bereits feststehenden Entschluss, vor Gericht als Zeuge falsch auszusagen, zu bestärken und seine Bedenken zu vermindern. Vor allem, wenn man berücksichtigt, dass die Angeklagte ███ acht Jahre älter als █████ gewesen sei und daher ein natürliches psychisches Übergewicht über den damals erst Neunzehnjährigen gehabt habe. Für die zweite uneidliche Aussage gelte dasselbe. Das Berichtigungsschreiben an Rechtsanwalt Dr. ███ sei auch von beiden Angeklagten besprochen worden. Aus der „Gesamtsituation“ ergebe sich endlich, dass die Angeklagte ███ die falschen Aussagen gewollt und sich darüber im Klaren war, dass sie durch ihre Haltung den Entschluss des █████ gefördert habe.
Mit Recht rügt die Revision diese Ausführungen; sie tragen die Verurteilung der Angeklagten ███ wegen Beihilfe zur Abgabe der vorsätzlich falschen uneidlichen Aussage des Mitangeklagten █████ nicht. Vor dessen erster gerichtlicher Vernehmung fand eine Unterredung zwischen den Angeklagten statt. Sie schuf Klarheit darüber, was der Angeklagte █████ sagen wollte. Für die zweite Vernehmung, die allein noch in Betracht kommt, ist eine gleiche Feststellung nicht getroffen worden. Wenn die Angeklagten das Berichtigungsschreiben an den Rechtsanwalt Dr. ███ auch gemeinsam besprochen haben, so folgt daraus allein noch nicht, dass der Angeklagte █████ bei seiner zweiten gerichtlichen Vernehmung dementsprechende Angaben machen sollte. Ob die Angeklagten damals wussten oder wissen konnten, dass es zu einer neuen Vernehmung des Angeklagten █████ kommen werde, ist nicht festgestellt. Das Urteil führt aus, der Angeklagte █████ habe vor seiner zweiten Vernehmung einen neuen Entschluss gefasst, wie er sich bei dieser Vernehmung verhalten werde. Inwieweit die Mitangeklagte ███ durch Rat oder Tat den Angeklagten █████ in diesen neuen Entschluss, ihn billigend und unterstützend, gestärkt hat, ist gleichfalls nicht aufgeklärt. Keinesfalls genügt es, wenn das Urteil aus der „Gesamtsituation“ eine als Beihilfe gewertete Wirkung der Angeklagten ███ entnehmen zu können glaubt. Es war vielmehr erforderlich, Tatsachen anzugeben, aus denen zu schließen war, dass sie durch Rat oder Tat wissentlich dem Angeklagten █████ zur Begehung seiner als Vergehen mit Strafe bedrohten Handlung Hilfe geleistet hat (§ 49 StGB). Dieser Mangel der Urteilsbegründung muss zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führen.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird auch zu prüfen sein, ob die Angeklagte ███ etwa dadurch Beihilfe geleistet hat, dass sie in ihrer Eigenschaft als ████████████ bei der zweiten Zeugenvernehmung des █████ anwesend war und dessen unwahre Aussage nicht verhinderte, obwohl sie zu deren Entstehung wesentlich beigetragen hatte (vgl. LK 154, Anm. 3).
| Dr. Grosse | Drehorchner | Augustin | |||
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