Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unklarer Würdigung der Schuldfähigkeit (§20 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 117/90
Datum
22.11.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Bielefeld ein, das ihn wegen Raubes und Mordes verurteilte. Streitpunkt ist die Würdigung der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB unter Berücksichtigung eines Suizidversuchs und fehlender organpathologischer Befunde. Der BGH hält die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit für zweifelhaft, hebt den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, da das Tatgericht offenbar zu stark auf negative organische Befunde abgestellt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Alternative der 'schweren anderen seelischen Abartigkeit' im § 20 StGB erfasst auch psychische Veränderungen nicht‑pathologischer Genese; das Fehlen organischer Befunde schließt ihre Annahme nicht aus.

2

Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit sind sowohl nicht‑organische Persönlichkeitsbesonderheiten als auch situative Faktoren (z. B. Suizidvorverhalten, Gruppendynamik, Alkoholisierung) zu berücksichtigen.

3

Das Urteil ist aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen, wenn das Tatgericht bei der rechtlichen Bewertung der Voraussetzungen des § 20 StGB von einem möglicherweise fehlerhaften Verständnis des Begriffs der schweren anderen seelischen Abartigkeit ausgegangen ist.

4

Das Vorliegen massiver eigenhändiger Gewalthandlungen schließt nicht per se eine erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit aus; eine kombinierte Würdigung von Persönlichkeitsmerkmalen, situativen Einflüssen und Intoxikation kann zu einer anderen Schuldfähigkeitsbeurteilung führen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 20. Dezember 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 117/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █████████, geboren am █████ 1964 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. November 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. Dezember 1989, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet.

Der Strafausspruch kann jedoch aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten begegnet rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht hat sich die Wertung des psychiatrischen Sachverständigen zu eigen gemacht, wonach bei dem Angeklagten keine schwere andere seelische Abartigkeit vorliege, und zwar auch im Blick auf einen etwa sechs Wochen vor der Tat begangenen Suizidversuch; dabei sei „wichtig“, dass bei den Untersuchungen nach jenem Suizidversuch wie nach den eigenen Untersuchungen des Sachverständigen eine „hirnorganische Störung“ oder ein sonstiger „Befund hirnorganischer Art“ nicht gefunden worden sei (UA 42).

Diese Erwägung lässt besorgen, dass das Landgericht von einem falschen Verständnis des Wesens der schweren anderen seelischen Abartigkeit ausgegangen ist. Diese Alternative des § 20 StGB erfasst gerade psychische Veränderungen, die nicht pathologisch bedingt sind (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 3, 6). Auf negative pathologische Befunde hat das Landgericht – in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen – aber gerade entscheidend abgestellt.

Angesichts der festgestellten beträchtlichen Besonderheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten und der Auffälligkeit und Zeitnähe des erwähnten Suizidversuchs lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht bei richtiger Wertung eine schwere andere seelische Abartigkeit bejaht hätte. Dass diese zur Aufhebung der Schuldfähigkeit geführt hätte, lässt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen zwar sicher ausschließen, nicht jedoch, dass bei dem Tatgeschehen, das ungeachtet der besonders massiven eigenhändigen Gewalthandlungen des Angeklagten von gruppendynamischer Enthemmung geprägt war, seine Steuerungsfähigkeit – möglicherweise auch im Zusammenwirken mit seiner immerhin nicht unerheblichen Alkoholisierung – erheblich vermindert gewesen ist.

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