Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Prüfung verminderter Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 117/64
- Datum
- 13.01.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff der "krankhaften Störung der Geistestätigkeit" im Sinne des § 51 StGB umfasst nicht nur klinisch-psychiatrische Erkrankungen, sondern alle Störungen von Verstand, Willen, Gefühl oder Triebleben, die die zur Willensbildung erforderlichen Vorstellungen und Hemmungen erheblich beeinträchtigen.
Eine widernatürliche sexuelle Triebbesonderheit begründet nicht schon allein eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit; erst bei einer damit einhergehenden Persönlichkeitsentartung, die die nötigen Hemmungen aufhebt, kommt § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB in Betracht.
Aus planmäßigem oder zielstrebigem Verhalten sowie aus der Fähigkeit zur späteren Erinnerung an die Tat lässt sich nicht ohne weiteres schließen, dass die Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt nicht erheblich vermindert war; diese Merkmale schließen eine alkoholbedingte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nicht aus.
Bei Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit, insbesondere bei wiederholten gleichgelagerten Sexualdelikten und möglicher Alkoholwirkung, hat das Tatgericht ein fachkundiges sexualwissenschaftlich erfahrenes psychiatrisches Gutachten einzuholen; ergäbe sich verminderte Zurechnungsfähigkeit, sind auch Maßregeln (z. B. § 42b StGB) zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 13. Januar 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Bauhilfsarbeiter █ aus ███, geboren am █████ in ██, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 13. Januar 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Dem Urteil zufolge zog der Angeklagte der vierjährigen Elke die Strumpfhose herunter, holte sein erregtes Glied aus der Hose und forderte das Kind auf, daran zu reiben. Dazu kam es nicht, da Elkes Bruder nach seiner Schwester rief und der Angeklagte daraufhin von Elke abließ.
Er ist wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Außerdem hat das Landgericht die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Strafausspruch begründet.
1. Die Darlegungen des Landgerichts zum Schuldspruch lassen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
2. In der Urteilsbegründung ist ausgeführt, an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten bestünden nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen keine Zweifel. Der Angeklagte sei innerlich unsicher, labil und gering begabt. „Krankheitswert“ im Sinne von § 51 StGB hätten diese Merkmale aber nicht. Die innere Unsicherheit und Labilität gingen „im Wesentlichen auf eine erziehungs- und umweltbedingte Fehlentwicklung sowie auf eine Kontaktarmut zum heiratsfähigen weiblichen Geschlecht, d. h. auf Umstände zurück, durch die seine geistigen Fähigkeiten keinen Schaden genommen“ hätten. Seine mindere Begabung sei „nicht so ausgeprägt wie bei einem geistesschwachen oder gar geisteskranken Menschen“. Auch der Alkoholgenuss habe die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht erheblich eingeschränkt. Die Wirkung des Alkohols sei durch Nahrungsaufnahme und Zeitablauf weitgehend gemindert worden. Zudem habe sich der Angeklagte nach der Tat, die im Übrigen recht sicher und zielstrebig ausgeführt worden sei, noch gut und widerspruchsfrei an die Einzelheiten seines Tuns erinnert. Alle diese Umstände stünden einer alkoholbedingten verminderten Zurechnungsfähigkeit „eindeutig“ entgegen.
3. Diese Ausführungen erwecken Zweifel, ob das Landgericht den Begriff der „krankhaften Störung der Geistestätigkeit“ im Sinne des § 51 StGB in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgelegt hat.
Hierunter fallen nicht nur Geisteskrankheiten im klinisch-psychiatrischen Sinne, sondern alle Arten von Störungen der Verstandestätigkeit sowie des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens, welche die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle erheblich beeinträchtigen. Das gilt auch von einer geschlechtlichen Triebhaftigkeit, die infolge ihrer Naturwidrigkeit den Träger in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, dass er zur Bekämpfung des Triebs nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn der naturwidrige Trieb nur durchschnittlich stark ist. Allerdings kommt einem widernatürlichen Trieb nicht schon um seiner Abartigkeit willen allein die Bedeutung einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit zu; denn jeder muss die ihm zur Verfügung stehenden Willenskräfte voll betätigen. Tut er es nicht, obwohl er dazu in der Lage ist, so ist die Anwendung des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB nicht gerechtfertigt. Anders liegt es jedoch, wenn der Täter infolge der mit seinem Trieb verbundenen Persönlichkeitsentartung derjenigen Hemmungen entbehrt, die er braucht, um dem Trieb zur widernatürlichen geschlechtlichen Betätigung widerstehen zu können (BGHSt 14, 30, 32, 33; vgl. ferner Giese, Homosexuelle Fehlhaltungen und Perversionen in Beiträge zur Sexualforschung 1963 Heft 28 S. 32, 38 ff.; Krauss, Freiwillige Entmannung aus medizinischer und kriminalbiologischer Indikation, Grundlagen und Folgen, in Beiträge zur Sexualforschung 1964, Heft 32, S. 16 bis 21).
Da der Angeklagte nach der Schilderung des Tatverlaufs von Elke abließ, als deren Bruder nach ihr rief, bestand für das Landgericht zwar kein Anlass zu der Prüfung, ob beim Angeklagten zur Tatzeit die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB vorlagen. Denn das Landgericht konnte aus dem Verhalten des Angeklagten folgern, dass er zur Tatzeit nicht unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Die Prüfung aber lag nahe, ob das Hemmungsvermögen des Angeklagten bei der Tat erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB), wenngleich er, durch den unerwarteten Ruf des Bruders nach seiner Schwester überrascht, von dieser abließ. Der Angeklagte hat sich nach den Urteilsfeststellungen vor der abgeurteilten Tat schon fünfmal an Kindern in ähnlicher Weise vergangen, und zwar trotz mehrerer Zuchthausstrafen in zeitlich zunehmend kürzeren Abständen, im nunmehr abgeurteilten sechsten Fall sogar schon zehn Monate nach Verbüßung seiner letzten Zuchthausstrafe, so dass das Landgericht von einem beim Angeklagten tief eingewurzelten Hang zur Begehung von Unzuchtsverbrechen mit Kindern überzeugt ist. Auch hat der Angeklagte, der schon einige Selbstmordversuche gemacht hat, nur ein einziges Mal, Mitte 1959, näheren Umgang mit einem heiratsfähigen Mädchen gehabt.
4. Bedeutung kann in diesem Zusammenhang auch der vom Angeklagten vor der Tat genossene Alkohol und dessen Einwirkung auf ihn zur Tatzeit gewinnen. Das Urteil spricht sich darüber nicht im Einzelnen aus, auch nicht über den Grad der Enthemmtheit. Dies wird das Landgericht unter Beachtung von BGHSt 7, 238 nachzuholen haben. Die Hinweise in der Urteilsbegründung auf die sichere und zielstrebige Ausführung der Tat und die Fähigkeit des Angeklagten, sich nach der Tat an die Einzelheiten seines Verhaltens zu erinnern, stehen der Annahme einer alkoholbedingten erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit keineswegs „eindeutig“ entgegen. Aus der Planmäßigkeit des Handelns lassen sich keine eindeutigen Schlüsse auf das Steuerungsvermögen oder dessen erhebliche Verminderung ziehen (BGHSt 1, 384, 385; BGH VRS 8, 49). Auch die Fähigkeit, sich nachträglich an ein bestimmtes Geschehen zu erinnern, sagt nichts darüber aus, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat imstande war, sich entsprechend der Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns zu verhalten (BGH VRS 5, 198, 200; BGH MDR 1953, 596).
5. Es wird sich empfehlen, dass das Landgericht einen auf dem Gebiet der Sexualwissenschaft besonders erfahrenen Psychiater heranzieht. Ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB gegeben sind oder lassen sich diese nicht mit Gewissheit ausschließen, so wird zu prüfen sein, ob dennoch eine Milderung der Strafe zu unterbleiben hat, etwa weil sich der Angeklagte wiederholt an Kindern unsittlich vergangen hat und ihm die Unrechtmäßigkeit seines Handelns nachdrücklich zum Bewusstsein gebracht werden muss. Bei einwandfrei feststellbarer verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) wird das Landgericht die Anwendbarkeit des § 42b StGB zu prüfen haben. Auch während des Strafvollzugs liegt es dann nahe, soweit möglich und angebracht, mit geeigneten ärztlichen Maßnahmen der Wiederholungsgefahr im Interesse der Allgemeinheit und des Angeklagten entgegenzutreten.
Bortzler Flitner zugleich für den beurlaubten und an der Unterschrift verhinderten Senatspräsidenten
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