Treffer
BGH Urteil

§ 330c StGB: Unterlassene Hilfeleistung nach vorsätzlicher Körperverletzung bei Todesgefahr

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 117/60
Datum
06.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision seine Verurteilung u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet, nahm jedoch zusätzlich einen Schuldspruch wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 330c StGB) auf. § 330c StGB tritt nur zurück, wenn der Täter den weiteren Schaden (etwa den Tod) vorsätzlich herbeiführen will; droht ein über den Vorsatz hinausgehender Erfolg, bleibt Raum für die Hilfeleistungspflicht. Eine Strafverhängung nach § 330c StGB war wegen § 358 Abs. 2 StPO ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 330c StGB tritt hinter ein vorsätzliches Begehungs- oder Unterlassungsdelikt nur zurück, wenn sich der Vorsatz des Täters auch auf den durch den „Unglücksfall“ gekennzeichneten weiteren Schaden richtet.

2

Wer einen anderen vorsätzlich verletzt und dadurch eine Lage schafft, in der dem Verletzten ein vom Vorsatz nicht umfasster weiterer erheblicher Schaden droht (insbesondere Todesgefahr), kann sich durch Nichtvornahme zumutbarer Hilfe wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen.

3

Eine vorsätzliche Vortat schließt die Strafbarkeit nach § 330c StGB nicht schon deshalb aus, weil sie den Notzustand verursacht hat; entscheidend ist, ob die drohende Gefahr vom Vorsatz des Täters gedeckt ist.

4

Erkennt der Täter die Hilfsbedürftigkeit und Zumutbarkeit der Hilfe und lässt er den Verletzten dennoch ohne Hilfe, ist der objektive und subjektive Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung erfüllt.

5

Wären der tödliche Erfolg und dessen Billigung vom Vorsatz umfasst, käme statt § 330c StGB ein (vollendetes oder versuchtes) Tötungsdelikt durch unechtes Unterlassen in Betracht, sodass für § 330c StGB kein Raum bliebe.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Hagen, 14. Dezember 1959

Rubrum

Nachschlagewerk: ja 2162 004

Amtliche Sammlung: ja StGB § 330c

Wer einen anderen vorsätzlich körperlich verletzt mit der Folge, dass daraus für den Verletzten eine über den gewollten Verletzungserfolg hinausgehender, vom Vorsatz des Täters nicht umfasster weiterer Schaden, nämlich die Gefahr des Todes erwächst, kann sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig machen.

BGH, Urt. v. 6. Mai 1960 – 4 StR 117/60 – SchwG Hagen

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus HC, dort den Hilfsarbeiter Heinz Günter geboren am ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████████, ███ ███████████████████ Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Hagen vom 14. Dezember 1959 wird verworfen. Jedoch wird der Angeklagte auch eines Vergehens nach § 330c StGB schuldig gesprochen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 15. Dezember 1959 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Schwurgericht hat den Angeklagten in zwei selbständigen Fällen wegen gefährlicher Körperverletzung, deren eine den Tod des Opfers zur Folge hatte (§ 226 StGB), und außerdem wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Zur Begründung seiner Revision erhebt der Angeklagte die Sachrüge. Insbesondere beanstandet er es, dass das Schwurgericht ihm mildernde Umstände nach § 228 StGB versagt und die erhebliche Minderung seiner Zurechnungsfähigkeit nicht zum Anlass einer Strafmilderung genommen hat. In beiden Beziehungen hat das Schwurgericht indes seine Entscheidungen rechtsfehlerfrei begründet. Was die Revision dagegen anführt, geht offensichtlich fehl.

Trotzdem hat der Senat davon abgesehen, das Rechtsmittel nach § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss als unbegründet zu verwerfen. Er wollte den Eindruck vermeiden, als billige er die Rechtsauffassung des Schwurgerichts, die es hinsichtlich des Beschwerdeführers zu § 330c StGB vertritt. Deshalb hat er die Möglichkeit einer Entscheidung durch Urteil wahrgenommen, um zu der vom Schwurgericht erörterten Rechtsfrage Stellung zu nehmen.

Gegen den Angeklagten hatte die Staatsanwaltschaft wirksam nachträglich Anklage wegen eines Vergehens der unterlassenen Hilfeleistung nach § 330c StGB erhoben. Der Vorwurf gegen ihn ging insoweit dahin, er habe den von ihm lebensgefährlich verletzten und später an den Folgen der Misshandlung gestorbenen Hilfsarbeiter ██ nicht sofort einer ärztlichen Betreuung zugeführt und dadurch ohne die zumutbare und erforderliche Hilfe gelassen. Das Schwurgericht hat von einer Verurteilung des Angeklagten aus § 330c StGB deshalb abgesehen, „weil ein unechtes Unterlassungsdelikt vorliege, so dass § 330c StGB zurücktrete“. Für diese Meinung bezieht sich das Schwurgericht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3, 65). Einen besonderen Freispruch des Angeklagten von dem in der Nachtragsanklage enthaltenen Vorwurf hat es nicht für erforderlich gehalten.

Für die zutreffende Beantwortung der vom Schwurgericht angeschnittenen Rechtsfrage zu § 330c StGB ist folgender Sachverhalt bedeutsam:

In der Nacht zum █████ 1958 traf der Angeklagte in Gesellschaft von vier anderen ungefähr gleichaltrigen Kameraden in ████ an einer in der Nähe des Bahnhofs gelegenen Omnibushaltestelle auf den 34-jährigen Hilfsarbeiter Valentin ███, der ihnen unbekannt und erheblich angetrunken war. Nachdem einer von ihnen die Krawatte des ███ ihm aus der Jacke gezupft und dieser dann eine abweisende Handbewegung gemacht hatte, versetzte ihm der Angeklagte ████ über die Handbewegung des ███ in Wut geraten, einen kräftigen Faustschlag gegen die rechte Gesichtshälfte. ███ fiel rücklings auf das Straßenpflaster. Dann beugte sich der Angeklagte über ihn, erfasste ihn an den Rockaufschlägen und schlug den Hinterkopf des bewusstlos am Boden Liegenden mehrmals hart auf das Kopfsteinpflaster. Dann stand er auf und ließ den besinnungslosen ███ liegen. Als einer seiner Begleiter Bedenken äußerte, ███ auf der Straße liegen zu lassen, weil er von einem Kraftfahrzeug überfahren werden könne, schleppten drei von ihnen den Verletzten über den Bürgersteig und trugen ihn auf ein angrenzendes Trümmergrundstück.

Obwohl alle erkannten, dass der besorgniserregende Zustand des bewusstlosen und schwer verletzten Mannes rasche ärztliche Hilfe forderte, unterließen sie es, einen Arzt oder die Polizei zu Hilfe zu rufen. ███ wurde, noch immer bewusstlos, erst um 3:30 Uhr gefunden. Er starb, ohne das Bewusstsein wieder erlangt zu haben, acht Tage später an den Folgen der Verletzungen, die ihm der Angeklagte zugefügt hatte.

Die vier mitangeklagten Kameraden des Beschwerdeführers, die an der Misshandlung des betrunkenen ███ nicht teilgenommen haben, sind vom Schwurgericht u. a. wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt worden. Auch der Angeklagte hatte im Gegensatz zur Meinung des Schwurgerichts wegen eines solchen Vergehens schuldig gesprochen werden müssen, wie im Folgenden dargelegt werden wird.

II. ███ war vom Angeklagten lebensgefährlich misshandelt worden. Ihm drohte als Folge der schweren Verletzungen der Tod. Er befand sich deshalb, wie keiner weiteren Darlegung bedarf, infolge eines Ereignisses, das für ihn ein Unglücksfall war, in Not. Hätte der Angeklagte sich den Tod des ███ als die, wenn auch nur mögliche Folge der Misshandlung vorgestellt und diesen Erfolg gebilligt und wäre er in diesem Bewusstsein und mit diesem Willen untätig geblieben, so wäre er, abgesehen von der vorausgegangenen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang, wegen vollendeten oder versuchten Totschlags oder möglicherweise sogar wegen Mordes in einer dieser beiden Begehungsformen schuldig geworden. Ein vollendetes Tötungsverbrechen würde dann vorgelegen haben, wenn die unterlassene Hilfe den Tod des Verletzten hätte verhindern können, ein versuchtes Tötungsverbrechen dann, wenn dieser Nachweis nicht hätte erbracht werden können. Ein solches vollendetes oder versuchtes Tötungsverbrechen würde der Angeklagte dann durch unechte Unterlassung begangen haben, weil er wegen seines vorausgegangenen für ███ gefährdenden Tuns verpflichtet war, den drohenden tödlichen Erfolg abzuwenden. Neben einer solchen durch unechte Unterlassung begangenen vollendeten oder versuchten Tötung wäre für eine Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung ebensowenig Raum geblieben wie dann, wenn der Angeklagte durch tätiges Verhalten ██ vorsätzlich getötet oder dies versucht hätte. In beiden Fällen hätte sich nämlich sein Vorsatz auf den Tod als Erfolg tätigen oder untätigen, aber pflichtwidrigen Verhaltens gerichtet. Dann hätte § 330c StGB hinter der Begehungstat wegen seiner nur subsidiären Geltung zurücktreten müssen.

Dies hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der vom Schwurgericht erwähnten Entscheidung (BGHSt 3, 65) bereits ausgesprochen, wenn auch nur in der Form eines Hinweises für die neue tatrichterliche Entscheidung: In jenem Fall zog der 2. Strafsenat die nach den Feststellungen des Tatrichters nicht auszuschließende Möglichkeit in Betracht, dass der damalige Angeklagte Beihilfe zum versuchten Notzuchtverbrechen eines anderen geleistet haben würde, wenn er dessen Tat bewusst und gewollt gefördert haben sollte. Ob dies der Fall war, hatte der 2. Strafsenat dem Landgericht zur Klärung aufgegeben und zum Schluss seiner Entscheidung ausgeführt, dass neben einer etwaigen Verurteilung wegen Beihilfe zu einem Notzuchtverbrechen eine Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung unzulässig wäre. Denn wer durch ein Handeln eine Straftat unterstütze, die für das Opfer ein Unglücksfall im Sinne des § 330c StGB sei, könne nicht auch wegen unterlassener Hilfeleistung bestraft werden, weil die durch § 330c StGB unter Strafe gestellte echte Unterlassung zu der Begehungsstraftat ihrer Wesensart nach im Verhältnis der sogenannten Subsidiarität stehe.

Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Was der 2. Strafsenat am angegebenen Ort im Hinblick auf die Beihilfe ausgeführt hat, gilt auch und erst recht für die Erfolgstat des Haupttäters, sei es, dass sie durch tätiges Verhalten oder pflichtwidriges Unterlassen bewirkt ist, wenn der Unrechtserfolg, auf den der Vorsatz des Haupttäters oder Gehilfen gerichtet ist, den in § 330c StGB gemeinten Unglücksfall darstellt.

In dem der Entscheidung BGHSt 3, 65 zugrundeliegenden Fall drohte dem von einem unbekannten Täter überfallenen Mädchen die vom Täter bewusst und gewollt bewirkte Gefahr der Vergewaltigung. Ebensowenig wie der Haupttäter neben versuchter oder vollendeter Notzucht noch nach § 330c StGB deswegen hätte verurteilt werden dürfen, weil er sein Opfer ohne Hilfe ließ, hätte auch der Gehilfe des versuchten oder vollendeten Notzuchtverbrechens nach § 330c StGB schuldig gesprochen werden dürfen. Die in dieser Vorschrift enthaltene Strafdrohung tritt hinter derjenigen zurück, die dem gilt, der vorsätzlich einen anderen in eine Leib oder Leben gefährdende Lage bringt, wenn diese Gefahr vom Täter gewollt war, als er die Gefahr bereitete oder danach pflichtwidrig untätig blieb. § 330c StGB scheidet also nicht immer schon dann als Grundlage für eine Bestrafung aus, wenn jemand gegen einen anderen sich so vergangen hat, und sei es auch vorsätzlich, dass daraus für den Betroffenen ein Unglück entstanden ist. Für § 330c StGB ist nur dann kein Raum, wenn auch dieses Unglück von dem vorsätzlich Handelnden oder pflichtwidrig Untätigen gewollt war.

In ständiger Rechtsprechung hält der erkennende Senat jemanden, der durch Fahrlässigkeit im Straßenverkehr einen anderen in Leibes- oder Lebensgefahr gebracht hat und ihm nicht die erforderliche Hilfe leistet, nach § 330c StGB für schuldig. Diese Strafbestimmung ist auch dann anwendbar, wenn jemand einen anderen durch eine vorsätzliche Straftat in einen Zustand gebracht hat, der für den anderen ein Unglücksfall ist, vorausgesetzt allerdings, dass dem Opfer ein weiterer Schaden droht als der, den der Täter gewollt hat. Dann ist er trotz seines bisherigen vorsätzlichen Verhaltens nach § 330c StGB zur Hilfe für den Betroffenen angesichts der Gefahr verpflichtet, die noch droht, weil sie nicht von seinem Vorsatz mitumfasst war und er deshalb insoweit nicht wegen eines vorsätzlich verwirkten Erfolgs strafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann.

Im vorliegenden Fall ist der Angeklagte nicht deshalb verurteilt worden, weil er etwa vorsätzlich, sei es durch Tun oder pflichtwidriges Unterlassen, den Tod des ███ verursacht hätte. Ihm ist der tödliche Ausgang nur unter dem Gesichtspunkt der Fahrlässigkeit zur Last gelegt worden (§§ 226, 56 StGB). Als er den von ihm misshandelten ██ liegen ließ, befand dieser sich trotz der Misshandlungen, die ihm der Angeklagte bereits zugefügt hatte, in einer Lage, aus der eine Gefahr zu erwachsen drohte, die nicht nachweislich vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war, nämlich der Tod. Weil der Angeklagte die wegen dieser drohenden Gefahr gebotene Hilfe unterließ, obwohl sie ihm zumutbar war, blieb noch Raum für einen Schuldspruch aus § 330c StGB. Die Feststellungen des Schwurgerichts ergeben, dass – wie die rechtskräftig wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilten Mitangeklagten – auch der Beschwerdeführer erkannte, dass ███ dringend der Hilfe bedurfte und dass diese Hilfe jedem der Angeklagten auch zumutbar war. Der Schilderung über das Tatgeschehen ist auch die Überzeugung des Schwurgerichts davon zu entnehmen, dass der Angeklagte sich seiner Pflicht zu helfen bewusst war. Aus diesem Grunde braucht im vorliegenden Fall die Frage nicht geprüft zu werden, ob bei einem echten Unterlassungsdelikt der innere Tatbestand schon dann erfüllt ist, wenn der Täter alle Umstände kennt, die seine Hilfspflicht erforderlich und zumutbar machen, er aber fahrlässigerweise annimmt, er sei zur Hilfe nicht verpflichtet.

Da die Feststellungen des Schwurgerichts zu einer Verurteilung des Angeklagten auch wegen unterlassener Hilfeleistung hätten führen müssen, ist selbstverständlich kein Raum für einen Freispruch insoweit. Andererseits steht einer Verurteilung des Angeklagten zu einer Strafe aus § 330c StGB die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO entgegen. Der Senat sieht sich jedoch nicht daran gehindert, den Schuldspruch aus § 330c StGB nachzuholen, umso mehr als er dies wegen der gleichen Behandlung des Angeklagten und der insoweit rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten für ein Gebot der Billigkeit hält.

SauerKrummeBortzler
MartinLang-Hinrichsen
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