Treffer
BGH Urteil

Versagter Sachverständigenantrag bei jugendlicher Zeugin führt zur Aufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 117/55
Datum
07.12.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt ein Urteil wegen Unzucht mit Abhängigen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Grund ist die fehlerhafte Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags auf psychologische Begutachtung einer jugendlichen Zeugin. Bei besonderen altersbedingten Auffälligkeiten kann die richterliche Lebenserfahrung zur Glaubwürdigkeitswürdigung nicht ausreichen. Das Landgericht hat mögliche Fehlerquellen nicht ausreichend erörtert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter kann die Glaubwürdigkeit kindlicher und jugendlicher Zeugenaussagen grundsätzlich aus eigener Lebenserfahrung beurteilen.

2

Bei besonderen, altersbedingten Zügen und Eigentümlichkeiten kann die richterliche Sachkunde zur Würdigung jugendlicher Aussagen nicht ausreichen; in solchen Fällen ist gegebenenfalls ein psychologischer Sachverständiger heranzuziehen.

3

Die Ablehnung eines verteidigerischen Hilfsbeweisantrags auf psychologische Begutachtung überschreitet die durch § 244 Abs. 4 StPO gezogenen Grenzen des richterlichen Ermessens, wenn erhebliche Fehlermöglichkeiten nicht erörtert wurden.

4

Bei Sittlichkeitsverbrechen erfordert die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs eine sorgfältige und nachvollziehbare Begründung.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 15. Dezember 1955

Rubrum

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Landwirt und Maurer Hermann S. geboren am [REDACTED], aus [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Redelberger als Vorsitzender, Bundesrichter Keune, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt C____ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 15. Dezember 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Es hat die Überzeugung erlangt, daß der Angeklagte in den Jahren 1952 bis 1955 an seinen Töchtern Inge und Christa ██████ in verschiedenen Fällen, jedoch jeweils in Ausführung eines einheitlichen Gesamtvorsatzes, unzüchtige Handlungen vorgenommen hat.

Die Revision des Angeklagten rügt das Verfahren des Landgerichts und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Strafrechts. Sie muß Erfolg haben.

Unbegründet ist allerdings die Rüge, das Landgericht habe gegen § 61 Nr. 2 StPO verstoßen. Die beiden Töchter des Angeklagten sind in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen worden. Sie blieben als Verletzte unvereidigt. Daß die Strafkammer mit dieser Anordnung von ihrem richterlichen Ermessen in willkürlicher Weise Gebrauch gemacht habe, behauptet die Revision selbst nicht.

Dagegen muß die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages der Verteidigung durchgreifen. Den in der Hauptverhandlung vom Verteidiger des Angeklagten gestellten Eventualantrag, über die Glaubwürdigkeit der beiden Mädchen einen Sachverständigen zu hören, hat das Landgericht in den Urteilsgründen abgelehnt, weil dies nicht für erforderlich erachtet werde. Damit hat sich die Strafkammer nicht innerhalb der ihrem richterlichen Ermessen durch das Gesetz bewiesenen Schranken gehalten (§ 244 Abs. 4 StPO).

Der Bundesgerichtshof hat zwar wiederholt ausgesprochen, daß der Tatrichter die Glaubwürdigkeit kindlicher und jugendlicher Aussagen auch dann ohne Zuziehung eines Sachverständigen auf Grund eigener Lebenserfahrung beurteilen kann, wenn die Zeugen Opfer eines Sittlichkeitsverbrechens geworden waren. Weist aber ein Kind oder Jugendlicher besondere, aus dem Erscheinungsbild des kindlichen oder jugendlichen Alters hervortretende Züge und Eigentümlichkeiten auf, so kann je nach Lage des einzelnen Falles die eigene Sachkunde des Richters zur Würdigung solcher Aussagen nicht mehr ausreichen, so daß der Rat eines Psychologen einzuholen ist (BGHSt 3, 163; 273, 7; 82). Solche Besonderheiten waren im vorliegenden Falle deutlich bei Christa gegeben.

Aus den polizeilichen Ermittlungen ergibt sich, daß das Mädchen während der Schulzeit kleinere Diebstähle zum Nachteil seiner Kameradinnen begangen, die Verfehlungen aber stets in Abrede gestellt hatte. Auch in einer Badeanstalt hatte Christa ████████ gestohlen und in ihrer Arbeitsstelle Nähgarn entnommen und nach Hause gebracht. Die Vorfälle liegen in dem Zeitabschnitt, während dem sich die Verfehlungen des Angeklagten an seiner Tochter ereigneten. Diese befand sich damals in ihren Entwicklungsjahren. Sie schwieg über das Verhalten ihres Vaters, bis sich die Eltern im Jahre 1955 trennten und die Mutter ein Ehescheidungsverfahren einleitete. Mit einem von Christa unterzeichneten Schreiben vom 14. Mai 1955 (Bl. 60 GA) brachte sie das gegenwärtige Verfahren gegen ihren Vater in Gang, der seinen Kindern gegenüber sehr streng und zu harten Bestrafungen schnell bereit war.

Alle diese Umstände hat das Landgericht nicht erörtert. Es hat zur Glaubwürdigkeit der Zeugin weder deren früheren Lehrer noch andere in der Beurteilung von Kindern erfahrene Personen gehört. Bei dieser Sachlage waren die möglichen Fehlerquellen so zahlreich, daß sich der Tatrichter nicht über die Glaubwürdigkeit der Christa allein auf Grund eigener Lebenserfahrung zu entscheiden befugt halten konnte. Daran ändert auch der Hinweis des Landgerichts auf den aufgeweckten, bestimmten und in jeder Weise glaubwürdigen Eindruck, den beide Mädchen in der Hauptverhandlung machten, nichts. Denn die nun einmal situations- und zeitgebundene Anhörung in der Hauptverhandlung läßt bei allem Bemühen, einen Einblick in die Seelenlage eines Menschen zu erhalten, oft nur einen an der Oberfläche bleibenden Eindruck gewinnen.

Der Umstand, daß Christa sich zur Zeit ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung kurz vor der Vollendung ihres 18. Lebensjahres stand, machte die Zuziehung eines Sachverständigen nicht entbehrlich. Die unter Anklage stehenden Verfehlungen des Angeklagten begannen und setzten sich fort, als Christa 15 Jahre alt war, also in der Zeit der Geschlechtsreife stand. Während dieser Zeit besteht bei manchen Mädchen die Gefahr, daß sie Vorgänge, die das Geschlechtliche berühren, ungewollt falsch deuten, verdrängen und verzerren. Haben sich aber die Ereignisse in ungutreffender Deutung oder Ausschmückung in der Erinnerung festgewurzelt, so wird es der Heranwachsenden oft nicht mehr möglich sein, die damaligen Vorgänge in ihrer wirklichen Gestalt wiederzugeben. Deshalb kann es nach Lage des einzelnen Falles gerade darauf ankommen, zu erforschen, in welcher seelischen Verfassung sich eine jugendliche Zeugin zur Zeit der an ihr verübten Verbrechen befand.

Im übrigen hat die Strafkammer möglicherweise verkannt, daß manche 18 Jahre alten Jugendlichen trotz voller körperlicher Entwicklung die sittliche und charakterliche Reife noch nicht erreicht haben. Beobachtungen in den Nachkriegsjahren haben zu der Erkenntnis geführt, daß der Prozeß der geistigen und sittlichen Reifung jugendlicher Personen gegenwärtig im allgemeinen später zum Abschluß kommt als etwa um die Jahrhundertwende.

Auf dem gerügten Verfahrensmangel kann das Urteil im Falle Christa S. beruhen. Es ist aber nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß das Landgericht auch im Falle Inge S. anders entschieden hätte, wenn etwa die versäumte psychologische Begutachtung der Christa S. zu Bedenken hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit geführt hätte. Zwar weist Inge in ihrer Entwicklung besondere von der Norm abweichende Züge nicht auf. Indes lebten beide Schwestern im Haushalte ihrer Eltern zusammen. Die Möglichkeit einer gegenseitigen Beeinflussung lag daher besonders nahe. Auch Inge hat über die Verfehlungen ihres Vaters geschwiegen, solange die Eltern beisammen waren. Für die Annahme des Tatrichters, das Mädchen sei glaubwürdig, war lediglich der gute Eindruck maßgebend, den das Mädchen in der Hauptverhandlung erweckte.

Die Verfahrensrüge führt daher zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange.

Die rechtliche Würdigung des bisher festgestellten Sachverhalts hält an sich der Nachprüfung stand. Auch die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters lassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten hervortreten.

Für die neue Hauptverhandlung sei schon darauf verwiesen, daß die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs gerade bei Sittlichkeitsverbrechen sorgfältiger Begründung bedarf (vgl. BGHSt 2, 163/167, 168).

Dr. Augustin
Seibert
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