Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung nach Verkehrsunfall: Entzug der Fahrerlaubnis aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 117/54
Datum
12.08.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte verursachte beim Linksabbiegen einen Zusammenstoß mit einem Motorrad; Fahrer starb, Sozius verletzt. Das Landgericht verurteilte wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung und entzog die Fahrerlaubnis sowie versagte Bewährung. Der BGH bestätigt die Tat- und Schuldsprüche, hebt aber die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Versagung der Strafaussetzung auf und verweist zur neuen Entscheidung zurück, da die Begründung für die Nebenfolge unzureichend war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer beim Abbiegen ein entgegenkommendes Fahrzeug trotz ausreichbarer Sicht und vorhandener Reaktionszeit übersieht und dadurch einen Unfall verursacht, verletzt seine Pflichten aus § 1 StVO; die Voraussehbarkeit des Unfalls ist für die Zurechenbarkeit des Erfolgs maßgeblich.

2

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB erfordert mehr als die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts; sie setzt in der Regel eine auf einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit beruhende Überzeugung voraus, dass der Täter generell zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

3

Bei der Strafzumessung kann der Tatrichter die Nichtbeachtung der Vorfahrt oder sonstige tatbestandliche Verkehrsverstöße strafschärfend berücksichtigen; dies ist nur unzulässig, wenn dadurch eine rechtsfehlerhafte Verdopplung der Tatbestandsmerkmale erfolgt.

4

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB bedarf einer eigenständigen und nachvollziehbaren Begründung; ist nicht auszuschließen, dass dieselben (unzureichend begründeten) Erwägungen die Ablehnung der Bewährung beeinflusst haben, ist zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 26. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ hCo——————_ aus GC den Kraftfahrer Otto ███, geboren am ███ ██ in ███, wegen fahrlässiger Tötung,

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. August 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ██████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 26. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und Strafaussetzung zur Bewährung versagt ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision mit der Maßgabe verworfen, dass im Schuldspruch die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 8 Abs. 3, 13 Abs. 4, 49 StVO entfällt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte wollte mit seinem Lastkraftwagen von seiner bisherigen Fahrtrichtung abweichen und nach links in eine einmündende Straße einbiegen; er ordnete sich zur Mitte der Straße ein und fuhr mit Schrittgeschwindigkeit in engem Bogen nach links. Dabei geriet er in die Fahrbahn eines ihm entgegenkommenden Kraftrades, das mit voller Wucht gegen den vorderen rechten Kotflügel des Lastkraftwagens aufprallte und umstürzte; der Kraftradfahrer wurde getötet, sein Soziusfahrer erlitt erhebliche Verletzungen. Der Angeklagte wurde erst durch den Anstoß auf den Kraftradfahrer aufmerksam.

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Gefängnisstrafe verurteilt; die Fahrerlaubnis ist ihm mit der Maßgabe entzogen worden, dass die Verwaltungsbehörde eine neue nicht vor Ablauf eines Jahres ausstellen darf. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie hat nur teilweise Erfolg:

1. Das Landgericht hat die Anforderungen, die an den Angeklagten als Kraftfahrzeugführer gestellt werden mussten, keineswegs überspannt, wie dies die Revision behauptet. Nach den Urteilsfeststellungen konnte der Angeklagte die vor ihm liegende Straße auf 200 m gut übersehen. Für diese Strecke benötigte der entgegenkommende Kraftradfahrer bei der vom Landgericht unterstellten Geschwindigkeit von 80 km/h mindestens 9 Sekunden; er war demnach 9 Sekunden vor dem Zusammenstoß für den Angeklagten sichtbar geworden. In dem Zeitpunkt, als dieser mit seinem Lastwagen die Straßenmitte erreicht hatte, um sein Steuer nun nach links einzuschlagen, hatte er also das Motorrad bereits bemerken und sein Verhalten danach einrichten können. Diese Feststellungen des landgerichtlichen Urteils sind eindeutig und lassen sich mit rechtlichen Erwägungen nicht angreifen. Unter diesen Umständen bedarf es nicht der Entscheidung der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob der Angeklagte verpflichtet war, während des Einbiegevorganges noch nach rechts zu schauen und die Straßenlage in dieser Richtung zu beobachten. Mit Recht hat das Landgericht darin eine Pflichtverletzung des Angeklagten gesehen, dass er den Kraftradfahrer aus Unachtsamkeit nicht wahrgenommen hat, obwohl er ihn bei genügender Aufmerksamkeit hätte bemerken können (§ 1 StVO). Hätte er aber den Kraftradfahrer gesehen, so hätte er anhalten müssen, weil er sich hätte sagen müssen, bei seiner geringen Geschwindigkeit werde er die Fahrbahn des Kraftradfahrers nicht freigemacht haben, wenn dieser mit hoher Geschwindigkeit heranfahre. Die Voraussehbarkeit des Unfalls liegt nach dem festgestellten Sachverhalt nahe; das Landgericht hat übrigens ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte diesen Erfolg hätte voraussehen können.

Im Schuldspruch hat lediglich die Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu entfallen, da § 49 StVO in seiner Neufassung durch die Verordnung vom 24. August 1953 nur noch den Charakter einer Hilfsvorschrift hat (BGH NJW 1954, 810 Nr. 15).

2. Die Bedenken, die die Revision gegen die Strafzumessung vorträgt, greifen nicht durch. Die tatrichterliche Bewertung des Verhaltens des Angeklagten als grob verkehrswidrig lässt keinen Rechtsirrtum zugunsten des Angeklagten erkennen. Dass die Nichtbeachtung der Vorfahrt eines anderen einen „Verstoß erster Ordnung“ darstellt, ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber in § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB zu den besonders strafwürdigen Verletzungen der Verkehrsregeln die Nichtbeachtung der Vorfahrt zählt. Da die Strafe dem Strafrahmen des § 222 StGB zu entnehmen war, stellt es auch keine unzulässige Verwertung der Tatbestandsmerkmale des Strafgesetzes bei der Strafbildung dar, wenn der Tatrichter straferschwerend hervorhebt, dass der Angeklagte die Vorfahrt nicht beachtet habe (vgl. RGSt 49, 402; BGH NJW 1954, 810 Nr. 15).

3. Mit Recht wendet sich die Revision aber gegen die Begründung der Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Landgericht führt hierzu nur aus, das Verhalten des Angeklagten beweise, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Der Tatrichter wiederholt also lediglich den Wortlaut des Gesetzes (§ 42m StGB). Das genügt im vorliegenden Fall nicht. Freilich kann sich schon aus einer einzigen Straftat eine so große Verantwortungslosigkeit oder Gleichgültigkeit eines Fahrers gegenüber den Verkehrsregeln ergeben, dass sein strafwürdiges Verhalten nicht mehr mit einer gelegentlichen Unachtsamkeit erklärt werden kann, vielmehr seine Ungeeignetheit zum Führen eines Fahrzeuges im allgemeinen Straßenverkehr schlechthin beweist. In der Regel bedarf es indes einer allgemeinen Würdigung der Persönlichkeit des Täters, insbesondere der Feststellung, wie er sich sonst im Verkehr verhalten hat. Da das Landgericht selbst ausführt, der Angeklagte scheine nicht der Typ des wilden, rücksichtslosen Fahrers zu sein, er sei langsam nach links eingebogen, um Gefahren zu vermeiden, er habe auch seit 1940 keinen Unfall verschuldet, das Opfer des Unfalls treffe wahrscheinlich ein Mitverschulden, liegt die Annahme nahe, dass es aus der Straftat allein noch nicht die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte sei zum Fahren ungeeignet. Unter diesen Umständen hätte es näher darlegen müssen, auf welche Erwägungen es seine Entscheidung insoweit stützt (BGHSt 5, 168, 174).

Die Revision muss ferner Erfolg haben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Es lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Erwägungen, die zum Entzug der Fahrerlaubnis geführt haben, auch für die Nichtanwendung des § 23 StGB maßgebend waren. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, den Sachverhalt nach beiden Richtungen hin erneut zu prüfen.

Im Übrigen kann die Revision keinen Erfolg haben.

Dr. Augustin Krumme

Bundesrichter Dr. Schalscha und Bundesrichter Dr. Seibert sind beurlaubt und an der Unterschriftsleistung verhindert. Bundesrichter Dr. Hübner ist beurlaubt und an der Unterschriftsleistung verhindert.

Krumme
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