Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Annahmeerklärung als Verzicht auf Rechtsmittel

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 117/52
Datum
13.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Notzucht, Körperverletzung und sexueller Straftaten verurteilt und erklärte nach Urteilsverkündung, er nehme das Urteil an. Er legte dennoch Revision ein und rügte, sein „Ja“ sei unter Einschüchterung ohne Verzichtswillen abgegeben worden. Der BGH stellt klar, dass eine Annahmeerklärung nur dann Verzicht auf Rechtsmittel bewirkt, wenn unzweifelhaft der Wille zum Verzicht vorliegt; unter den geschilderten Umständen war dies hier der Fall, weshalb die Revision als unzulässig verworfen wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erklärung des Angeklagten, er nehme das Urteil an, gilt nicht automatisch als wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel, sofern nicht einwandfrei feststeht, dass er damit seinen Verzichtswillen kundgeben wollte.

2

Bei der Prüfung, ob eine Annahmeerklärung Verzicht auf Rechtsmittel darstellt, ist auf die Übereinstimmung von äußerer Erklärung und innerem Willen abzustellen; eine Bindung an den bloßen Wortlaut ist nicht ausreichend.

3

Die Sitzungsniederschrift der Hauptverhandlung ist für Vorgänge, die erst nach Schluss der Hauptverhandlung stattfinden, nicht ohne weiteres beweiskräftig.

4

Ergeben die Umstände (ausdrückliche Bedeutung der Frage durch den Vorsitzenden, überlegtes Antworten, gleichzeitiger Verzicht des Staatsanwalts und widerspruchsloses Hinnehmen der Rechtskraftfeststellung) die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten, kann aus seinem Verhalten ein wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel abgeleitet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 6. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den technischen Zeichner Kurt H ███ aus █████, geboren am ███████ 1926 in ███, Kreis ██████, z. Zt. in dieser Sache in Strafhaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Sade, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Pr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Leitsatz

StPO § 302

Die Erklärung des Angeklagten, er nehme das Urteil an, kann nicht als wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel angesehen werden, wenn nicht einwandfrei feststeht, dass der Angeklagte damit seinen Willen kundgeben wollte, von einer Anfechtung des Urteils abzusehen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 6. November 1951 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden. Nach Verkündung dieses Urteils verzichtete er ebenso wie der Staatsanwalt ausweislich der Sitzungsniederschrift auf Einlegung eines Rechtsmittels. Gleichwohl hat er durch seinen Verteidiger Revision eingelegt und geltend gemacht, er habe unter der niederschmetternden Wirkung des Urteils auf die ihn völlig einschüchternde Frage des Vorsitzenden, ob er das Urteil „annehme“, „jawohl“ gerufen, ohne damit zum Ausdruck bringen zu wollen, dass er auf Rechtsmittel verzichte.

Der genaue Wortlaut der „Verzichtserklärung“ ist im Sitzungsprotokoll nicht beurkundet; dieses hat auch keine Beweiskraft für einen Vorgang, der sich erst nach Schluss der Hauptverhandlung abgespielt hat. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer hat der Beschwerdeführer tatsächlich auf die Frage, ob er das Urteil annehme, mit „Ja“ geantwortet. Hierin kann, wie der Revision zugrunde liegt, kein Verzicht auf Rechtsmittel gefunden werden, wenn nicht einwandfrei feststeht, dass der Angeklagte damit seinen Willen kundgeben wollte, von einer Anfechtung des Urteils abzusehen; denn im Hinblick auf die Unwiderruflichkeit des Rechtsmittelverzichts wäre es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren, wenn der Angeklagte nur aus formellen Gründen an den äußeren Wortsinn einer Erklärung gebunden wäre, der mit seinem Willen nicht im Einklang steht.

Aus den von dem Vorsitzenden der Strafkammer geschilderten Umständen, unter denen der Angeklagte seine Erklärung abgegeben hat, ist aber mit Sicherheit zu entnehmen, dass dieser sich der Tragweite seiner Antwort bewusst war. Der Vorsitzende wies nämlich von vornherein mit einer gewissen Feierlichkeit auf die Bedeutung des Vorgangs hin, indem er seine Frage in die Worte kleidete: „Angeklagter, ich frage Sie pflichtgemäß, ob Sie das Urteil annehmen wollen.“ Darauf hat der Beschwerdeführer erst nach einigem Besinnen mit „Ja“ geantwortet. Sodann erklärte der Staatsanwalt gleichfalls auf Rechtsmittel zu verzichten, worauf der Vorsitzende, indem er auf seine Uhr sah, feststellte: „Das Urteil ist 11 Uhr rechtskräftig.“ Ein Widerspruch wurde von keiner Seite erhoben. Indem der Angeklagte diese Feststellung widerspruchslos hinnahm, bestätigte er, dass seine Willenserklärung denselben Sinn hatte wie der eindeutige Rechtsmittelverzicht des Staatsanwalts. Seine Revision muss deshalb als unzulässig verworfen werden.

EngelsGroßHille
KrummeDr. Augustin
Revision verworfen: Annahmeerklärung als Verzicht auf Rechtsmittel — Themis