Revision verworfen: Freispruch wegen fahrlässiger Tötung in Sandgrube bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 117/51
- Datum
- 02.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Täter nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung und seiner Einsicht die ursächliche Bedeutung seines Verhaltens für die Verwirklichung des konkreten Tatbestands voraussehen konnte.
Bei der Prüfung der Voraussehbarkeit ist auf den konkreten Ausgangspunkt der Ereigniskette abzustellen; allein die theoretische Voraussehbarkeit des Enderfolgs reicht nicht aus, wenn der Ausgangspunkt nicht voraussehbar war.
Tatsächliche Umstände der Örtlichkeit (z. B. Höhe und Beschaffenheit einer Böschung, Verwurzelung des Erdreichs, Fehlen von Überhängen) können die Voraussehbarkeit eines Unfalls verneinen und damit ein Verschulden ausschließen.
Eine Revisionsrüge, die einen Verkennungs des Fahrlässigkeitsbegriffs rügt, ist unbegründet, wenn das Tatgericht seine Entscheidung zur Voraussehbarkeit auf nichtrechtsfehlerhafte tatsächliche Erwägungen gestützt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Verden/Aller, 27. Oktober 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gast- und Landwirt Johann ██ ██ in ████, Krs. ████, geboren ████████ 1922 in ███, ███, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1951, an der teilgenommen haben:
Groß, Senatspräsident Dr. ██████████████████████ als Vorsitzender, Hebrener, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter als beisitzende Richter, ██████████████████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 27. Oktober 1950 wird auf Kosten der Staatskasse verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Zum landwirtschaftlichen Grundbesitz des Angeklagten gehört eine Sandgrube, die am Ausgang des Dorfes nahe an der Landstraße liegt. Die hintere Steilwand erreicht eine Höhe von etwa 7 m. Die beiden seitlichen Böschungen steigen von der Einfahrt allmählich bis zu einer Höhe von etwa 4 m an. Vor im Dorfe Sand braucht, fährt ihn ohne vorherige Benachrichtigung des Angeklagten ab und zahlt auch gelegentlich eine Geldsumme an ihn, damit Arbeitskräfte Schutzvorrichtungen wie Abflachungen der Steilwände, Drahtumzäunung und Warntafel, die der Angeklagte in den letzten Jahren hatte anbringen lassen, jedesmal alsbald wieder entfernt.
Am 21. Juni 1950 spielte dort mit ihren beiden Schwestern die zehnjährige Wilma ████, die der Angeklagte früher schon wiederholt aus der Sandgrube verjagt hatte. Die Minder bohrten Löcher (Höhlen) in die an dieser Stelle etwa 1,80 m hohe Sandwand, die in einem Winkel von etwa 70 Grad ansteigt. Plötzlich fiel eine etwa 2,70 m hohe Sandmasse herab und begrub das Kind. Dieses erstickte.
Die Strafkammer hat den Angeklagten von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen, da er den Unfall bei seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung, der ihm zur Verfügung stehenden Lebens- und Berufserfahrung und den ihn sonst bekannt gewordenen Umständen, aber auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung „an diesem Teil der Böschung“ nicht habe voraussehen können.
Die Staatsanwaltschaft erhebt mit der Revision die Sachbeschwerde; ihre Rüge, die Strafkammer habe den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt, kann keinen Erfolg haben.
Ob der Angeklagte den offen zutage liegenden Gefahren von seiner Anlage aus mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ausreichendem Maße begegnet ist, mag angesichts der Höhe von 7 m der hinteren Steilwand dahingestellt bleiben; denn die Strafkammer hat die Voraussehbarkeit des Unfalls durch den Angeklagten für den Teil der Sandgrube, an dem er sich ereignete, ohne Rechtsirrtum verneint. Das Landgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte vom Standpunkt der Pflichtwidrigkeit die ursächliche Bedeutung seines Verhaltens für die Verwirklichung des konkreten Tatbestandes nach der gewöhnlichen Erfahrung des Lebens und der ihm zuträglichen Einsicht voraussehen können musste.
Demgemäß hat es sich darauf abgestellt, ob der Unfall und sein tödlicher Ausgang gerade an der Unfallstelle und in ihrem näheren Bereich mit Rücksicht auf die geringe Höhe von 1,80 m, den festen Zustand der Steilwand, deren Wurzeln eng miteinander verfilzt und dadurch der oberen Erdschicht eine ein Abbröckeln in weiterem Umfang verhindernde Festigkeit geben, die auch durch das Herantreten eines Erwachsenen bis an den Böschungsrand nicht beeinträchtigt wurde, sowie des Fehlens jeden Überhangs allgemein und besonders für den Angeklagten voraussehbar gewesen sei. Dieser Betrachtungsweise, die keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, kann nicht entgegengehalten werden, dass der eingetretene Erfolg nur im Endergebnis voraussehbar gewesen sein müsse, nicht aber auch der Ablauf der Ereignisse, wie er sich im einzelnen Fall tatsächlich zugetragen habe; denn dieser Satz gilt nur für die Geschehensfolge innerhalb einer durch Handlung oder Unterlassung pflichtwidrig ausgelösten Ursachenreihe, nicht aber für ihren Ausgangspunkt, der durch den Lebensvorgang als solchen unverrückbar gegeben ist, nicht verlagert werden darf und vom Landgericht zutreffend ausgewertet wurde. Im Übrigen hat es die Voraussehbarkeit mit Erwägungen verneint, die auf tatsächlichem Gebiet liegen, so dass der Revisionsrichter kein Erfolg beschieden sein kann.
Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung beantragt.
Engels Bundesrichter Dr. Harchner
Groß ist erkrankt und an der Unterschriftsleistung verhindert.
| Groß | Dr. Hille | ||
| Dr. Augustin |