Treffer
BGH Beschluss

Revision des Nebenklägers mangels Revisionsrechtfertigung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 116/96
Datum
18.04.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Detmold (versuchter Totschlag) ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung nach der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer; Erstattungen an den Angeklagten entfallen, da dessen Revision ebenfalls verworfen wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision des Nebenklägers ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils im Rahmen der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Dem unterliegenden Rechtsmittelführer sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, soweit das Rechtsmittel verworfen wird.

3

Eine Erstattung der im Revisionsverfahren notwendigen Auslagen an den Angeklagten kommt nicht in Betracht, wenn auch dessen Revision verworfen worden ist (§ 473 Abs. 1 S. 3 StPO).

4

Bei der Beurteilung der Begründetheit einer Nebenklägerrevision ist auf das Vorliegen entscheidungserheblicher Rechtsfehler abzustellen; bloße nicht substantiiert belegte Vorwürfe genügen nicht zur Rechtfertigung der Revision.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 27. November 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 116/96

vom 18. April 1996

in der Strafsache gegen

█ (Suleyman ██), geboren am ███ 1971 in ████ (Türkei), zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 1996 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 27. November 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 473 Rdn. 11).

SteindorfTolksdorfStolin-Stojanovic
MaatzKuckein