Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Prüfung verminderter Steuerungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 116/88
- Datum
- 21.04.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn das Gericht nicht hinreichend geprüft und darlegt, ob die Voraussetzungen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB vorliegen.
Bei der Beurteilung alkoholbedingter Beeinträchtigungen hat das Gericht die Grundlage für die angenommene Blutalkoholkonzentration und die hierauf gestützte Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt nachvollziehbar darzulegen.
Für die Anwendung des § 21 StGB sind auch frühere Betäubungsmittelkonsumationen zu berücksichtigen; insbesondere kann eine nicht mehr akute, aber noch wirksame Restwirkung oder eine Verstärkung alkoholischer Effekte durch frühere Drogenzufuhr die Steuerungsfähigkeit erheblich mindern.
Verhaltensweisen wie zielbewusstes Vorgehen oder detailgenaue Erinnerung schließen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht generell aus; dies ist im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 17. November 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 116/88
in der Strafsache gegen Rudolf Marion B. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1955 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. April 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 17. November 1987, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Der Maßregelausspruch bleibt bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Sie hat außerdem seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch ist
aber auf die Sachrüge aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Fehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt, berührt nicht die Anordnung, den Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterzubringen. Der Maßregelausspruch ist deshalb aufrechtzuerhalten.
Der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil die Strafkammer sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt hat, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen und ob deshalb die gegen den Angeklagten ausgesprochene Strafe – wie beim Mittäter geschehen – nach den §§ 21, 49 StGB zu mildern ist. Nach ihren Darlegungen ist zwar auszuschließen, dass der Angeklagte schuldunfähig gewesen ist. Es besteht aber die Möglichkeit, dass seine Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Das Landgericht geht davon aus, dass beim Angeklagten zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2 ‰ vorgelegen haben kann. Zwar teilt der Tatrichter die Berechungsgrundlage hierfür nicht vollständig mit, auch sonst lässt sich den Urteilsgründen nicht ausreichend klar entnehmen, welche vom Angeklagten getrunkene Alkoholmenge der Berechnung zugrunde gelegt worden ist (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2) und ob die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze über die Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7) beachtet worden sind. Der Generalbundesanwalt hat jedoch zutreffend ausgeführt, dass sich nach den Angaben des Tatrichters dessen Annahme nachvollziehen lässt, die Blutalkoholkonzentration habe den Wert von 2 ‰ nicht überschritten.
Bei der Prüfung, ob eine auf einer solchen alkoholischen Beeinflussung beruhende Beeinträchtigung zur erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt hat, hat der Tatrichter aber nicht bedacht, dass der Angeklagte vor der Tat „tageweise unterbrochen“ erhebliche Mengen Rauschgift – und zwar Heroin oder statt dessen Kodein-Kompretten (UA 43) – zu sich genommen hat. Das Landgericht nimmt an, er habe zur Tatzeit nicht unter einer akuten Drogeneinwirkung gestanden, weil er sich „letztmals am Tage vor der Tat eine Heroininjektion gesetzt“ gehabt habe (UA 55). Es befasst sich mit der Frage, ob dies zu Entzugserscheinungen geführt habe. Insoweit hat es sich ohne Rechtsfehler die Überzeugung verschafft, dass Entzugserscheinungen, „welche für die Tat von Bedeutung sein könnten“, nicht vorgelegen haben (UA 47, 55). Nicht auseinandergesetzt hat es sich aber mit der weiteren für die Anwendung des § 21 StGB bedeutsamen Frage, ob sich das eingenommene Betäubungsmittel bei den zum Teil erheblichen Abbauzeiten (vgl. Kemper DAR 1987, 391, 394) zur Tatzeit noch ausgewirkt und die Wirkung des genossenen Alkohols erhöht hat (vgl. Rüth in LK, 10. Aufl. § 316 StGB Rdn. 40, 47; Lackner, StGB 17. Aufl. § 315c Anm. 4 a. m. Nachw.). Dies kann die Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben, zumal die Erwägungen des Landgerichts zum Ausschluss einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nicht bedenkenfrei sind. Dass der Angeklagte bei der Öffnung einer verschlossenen Tür Widerstände überwunden, sich „zielbewusst und situationsadäquat“ verhalten und eine „detailgenaue Erinnerung an den Tatablauf“ gehabt hat (UA 56, 57), ist für die Einsichtsfähigkeit von Bedeutung, steht aber einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit auch
bei einem rauschmittelgewöhnten Menschen wie dem Angeklagten nicht ohne weiteres entgegen (BGHSt 34, 22, 26; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4; BGH, Urteil vom 24. März 1988 – 4 StR 18/88).
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