Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung zur Bildung einer Gesamtstrafe (§ 55 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 116/85
Datum
02.04.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen seine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH verwirft die Revision insoweit, rügt aber, dass das Landgericht zu Unrecht keine Gesamtstrafe aus der hier festgesetzten und einer noch nicht voll verbüßten früheren Strafe gebildet hat. Die Sache wird zur Bildung einer Gesamtstrafe und Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen; ein reiner Strafausspruch ist als tatrichterliche Sachentscheidung i.S.v. § 55 Abs.1 Satz2 StGB zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB ist zu bilden, wenn frühere und spätere Strafen in zeitlicher Reihenfolge stehen und die tatlichen Voraussetzungen für die Zusammenrechnung vorliegen.

2

Ein Urteil, das nur den Strafausspruch betrifft, ist eine tatrichterliche Sachentscheidung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB und bei der Bildung einer Gesamtstrafe zu berücksichtigen.

3

Besteht Unsicherheit über den genauen Zeitpunkt einer tatbeteiligten Handlung, ist zugunsten des Angeklagten zu unterstellen, dass die Handlung bereits vor dem früheren Urteil beendet war, sofern dies zu seinen Gunsten geht.

4

Unterbleibt die gebotene Bildung einer Gesamtstrafe, führt dies zur Zurückverweisung an die Tat- oder Straffkammer zur Nachholung der Gesamtstrafenbildung und Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 5. Dezember 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 116/85 in der Strafsache gegen den Studenten Ulrich H. ██ aus [REDACTED], dort geboren am ██ 1961, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. April 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 5. Dezember 1984 wird die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel führt zur Zurückverweisung der Sache zum Zwecke der Bildung einer Gesamtstrafe, im Übrigen bleibt es erfolglos.

1. Die Verfahrensrügen gehen fehl. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zu diesen Rügen in der Antragsschrift vom 26. Februar 1985 nimmt der Senat Bezug.

2. Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Diese lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

3. Die Strafkammer hat jedoch zu Unrecht davon abgesehen, aus der in dieser Sache erkannten Strafe und der – noch nicht voll verbüßten – Strafe aus dem Berufungsurteil vom 16. März 1983 (UA 3) eine Gesamtstrafe zu bilden.

Der Angeklagte hat im vorliegenden Fall das Haschisch Ende Februar/Anfang März 1983 gekauft und es anschließend weiterveräußert (UA 3/4). Wann diese Weiterveräußerung erfolgt ist, hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht (UA 4). Zugunsten des Angeklagten ist deshalb davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt des genannten Berufungsurteils bereits beendet war, die hier abgeurteilte Tat also vor diesem früheren Urteil begangen worden ist. Damit liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB vor. Der Umstand, dass das Berufungsurteil nur noch den Strafausspruch betraf, ist dabei unerheblich, denn auch ein solches Urteil ist eine tatrichterliche Sachentscheidung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB (vgl. BGHSt 15, 66, 69/70; Stree in Schönke/Schröder 21. Aufl. § 55 StGB Rdn. 9; Dreher/Tröndle 42. Aufl. § 55 StGB Rn. 4, jeweils mit weiteren Nachweisen).

StPOKnoblichMeyer-Goßner
HürxthalGoydkeJahnke
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