Revision: Schuldspruch auf Tateinheit (§ 52 StGB) geändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 116/83
- Datum
- 29.03.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tatmehrheit ist nur anzunehmen, wenn die einzelnen Tatbestandsverwirklichungen selbständig sind; bilden sie ein einheitliches tatliches Geschehen, ist Tateinheit nach § 52 StGB festzustellen.
Der Revisionssenat darf die rechtliche Würdigung und den Schuldspruch ändern, wenn ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte durch die geänderte Rechtsqualifikation in seiner Verteidigung entscheidungserheblich beeinträchtigt wird (§ 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen).
Ergeben sich aus der Änderung der rechtlichen Kategorie (z. B. von Tatmehrheit zu Tateinheit) Auswirkungen auf die Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Der Senat kann bei Neufassung des Schuldspruchs auch die Schuldformen bezeichnen; eine solche Umgestaltung ist zulässig, soweit dadurch Verteidigungsrechte nicht verletzt werden.
Vorinstanzen
großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 15. November 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 116/83
in der Strafsache gegen ████ aus OC, Andreas Robert Denis, geboren ██████████ 1960 in ████, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. März 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 15. November 1982 im Schuldspruch dahin geändert, dass der a) Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wird, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufb) gehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine Sperre von drei Jahren angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Das hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. März 1983 zutreffend dargelegt. Auf diese Schrift, die dem Verteidiger bekanntgemacht worden ist, wird Bezug genommen.
Wie der Generalbundesanwalt ebenfalls zutreffend dargelegt hat, ist die Sachbeschwerde im Schuldspruch nur insoweit begründet, als die Strafkammer zwischen der Trunkenheitsfahrt des Angeklagten ohne Fahrerlaubnis und der Vergewaltigung Tatmehrheit angenommen hat. In Wirklichkeit liegt insoweit nur eine Tat (§ 52 StGB) vor. Der Senat konnte den Schuldspruch entsprechend ändern; § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte sich nach einem entsprechenden Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes anders als geschehen hätte verteidigen können. Bei der Fassung des Urteilsspruchs hat der Senat die Schuldformen bezeichnet (vgl. Hürxthal in KK § 260 StPO Rdnr. 30–32).
Der Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben, da statt zwei Einzelstrafen und einer Gesamtstrafe nur eine Strafe ausgesprochen werden muss. Mag der der Strafzumessung zugrunde zu legende Sachverhalt auch keine Änderung erfahren haben, so lässt sich nach Auffassung des Senats
doch nicht ausschließen, dass die Strafkammer in der ihr obliegenden tatrichterlichen Entscheidung auf eine mildere Strafe erkannt hätte, wenn sie – richtigerweise – von einer Tat ausgegangen wäre.
| Salger | Knoblich | Goydke | |||
| Hürxthal | Engelhardt |