Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Rückfallverurteilung wegen fehlenden Gewahrsams

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 116/68
Datum
13.12.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall und weiterer Delikte ein. Zentral war, ob die Wegnahme einer nahe am Firmenwagen liegenden Plastikmappe Gewahrsamsbruch darstellt. Der BGH hebt den Schuldspruch wegen Rückfalldiebstahls und den Strafausspruch auf, da Gewahrsam nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden konnte; weitere Teile der Revision wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewahrsam setzt tatsächliche Sachherrschaft im sinne einer dem Inhaber zurechenbaren, räumlich begrenzten und erkennbaren Sachherrschaft voraus.

2

Ist eine Sache außerhalb eines exklusiven Herrschaftsbereichs aufgegeben oder so locker gelagert, daß kein konkreter Gewahrsamsinhaber feststellbar ist, geht Gewahrsam verloren; die Wegnahme erfüllt dann regelmäßig den Tatbestand der Unterschlagung, nicht des Diebstahls.

3

Die Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verlangt eine sorgfältige Würdigung aller Umstände; längere straffreie Zeiten und abweichende Tatcharaktere vermindern die Annahme einer fortdauernden Neigung zu Straftaten.

4

Die Aufhebung von Einzelstrafen führt zur Hinfälligkeit abhängiger Nebenentscheidungen wie Sicherungsverwahrung und Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte, sofern diese auf den aufgehobenen Feststellungen beruhen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 13. Dezember 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 116/68 URTEIL in der Strafsache gegen den Kaufmann Alfred aus ███, dort geboren am ███████ 1929, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i. R. u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 13. Dezember 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Schuldspruch wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher, wegen Fahrens ohne Führerschein und wegen Ausweispapiermißbrauchs zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten Zuchthaus verurteilt, die Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat im Wesentlichen Erfolg.

1. Die Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher hat keinen Bestand.

a) Die bisherigen Feststellungen tragen die Annahme der Strafkammer nicht, daß der Angeklagte durch die Ansichnahme der Plastikmappe, in der sich ein Führerschein und ein Impfschein befanden, fremden Gewahrsam gebrochen hat.

Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft. Ob sie vorliegt, bestimmt sich nach der natürlichen Auffassung des täglichen Lebens. Dabei wird Gewahrsam nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Inhaber der t atsächlichen Gewalt räumlich von der Sache entfernt ist oder die Sachherrschaft erst nach einer gewissen Zeit ausüben kann, sofern eine solche Lockerung noch im Rahmen des sozial Üblichen liegt.

Die Plastikmappe und die darin befindlichen Papiere gehörten dem Installateur ███, der bei dem Installateurmeister █████, dem Schwiegervater des Angeklagten, beschäftigt war und ständig den Firmenwagen fuhr. ███ pflegte die Mappe im offenen Handschuhfach seines Wagens aufzubewahren. Als der Angeklagte sie an sich nahm, lag sie außerhalb des Wagens unmittelbar neben dessen rechter Tür auf dem Hof der Firma █████. ███████, der die Papiere in dem Handschuhfach vermutete, wo sie gewöhnlich lagen, hatte keinen Grund, sie zu vermissen, nachdem er sich von dem Wagen entfernt hatte. Es war nicht einmal sicher, daß er sie bemerkt haben würde, wenn er wieder zu dem Wagen zurückgekommen wäre, zumal da sie neben der rechten Wagentür lagen, während man in der Regel von links einsteigt. Außerdem hätte die Lage der zunächst unmittelbar neben dem Wagen liegenden Plastikmappe zur Zeit der späteren Rückkehr ███ zum Wagen – über deren Zeitpunkt nichts festgestellt ist – sehr leicht geändert sein können. Sie hatte z. B. durch einen Windstoß oder durch ein Anstoßen mit dem Fuß durch eine über den Hof gehende Person aus der Nähe des Wagens entfernt worden sein können. Es war auch trotz ihrer ursprünglichen Lage unmittelbar neben dem Wagen nicht für jeden Dritten erkennbar, daß sie dem Fahrer des Wagens gehörte.

Bei dieser Sachlage muß die Beziehung ███████ ███ zu der Plastikmappe und den Papieren zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte sie an sich nahm, als soweit gelockert angesehen werden, daß von einem Gewahrsam jedenfalls ████████ nicht mehr gesprochen werden kann. Ein Gewahrsam des Betriebsinhabers ██████ läßt sich den bisherigen Feststellungen ebenfalls nicht entnehmen. Zwar konnte ein solcher Gewahrsam bestehen, wenn der Hof, auf dem die Plastikmappe lag, oder doch ein erkennbar abgegrenzter Teil dieses Hofes ausschließlich zum Betrieb ██████ gehörte. Die Sachlage wäre dann ähnlich wie in den Fällen, in denen die Rechtsprechung annimmt, daß auf Bahnsteigen, in Wartesälen, in Dienstgebäuden von Behörden verlorene oder vergessene Gegenstände in den Gewahrsam der Bahnverwaltung oder der Behörde gelangen (vgl. RGSt 54, 231 und RG JW 1930, 3222), und daß an Sachen, die in Läden, Geschäftsräumen oder Gaststätten verloren oder zurückgelassen werden, dem Inhaber der Räumlichkeit Gewahrsam zusteht (vgl. RG GA 65, 371). In solchen Fällen bleibt die verlorene oder zurückgelassene Sache stets innerhalb eines räumlich umgrenzten Herrschaftsbereichs.

Hier ist dem Urteil jedoch nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob der Hof oder ein erkennbar abgegrenzter Teil des Hofes, auf dem die Plastikmappe lag, ausschließlich zum Betrieb gehörte oder ob er nicht auch für andere Personen, die als Arbeiter, Angestellte, Kunden oder Lieferer das Betriebsgelände betreten mußten, zugänglich und vorgesehen war. War der Hof oder der von der Firma █████ benutzte Teil des Hofes aber nicht nur Betriebsgelände, sondern stand er auch Personen offen, die zu dem Betrieb keine Beziehung hatten, also Mitbewohnern, deren Besuchern usw., so läßt sich ein Gewahrsamsinhaber an dort verlorenen oder zurückgelassenen Gegenständen nicht mehr zuverlässig feststellen.

Dann sind die Sachen außerhalb eines räumlich begrenzten Herrschaftsbereichs verloren oder zurückgelassen und damit gewahrsamslos geworden. Es liegt dann nicht anders als bei dem Fund eines Gegenstandes im Treppenhaus eines Mietshauses oder eines von mehreren Firmen benutzten Bürogebäudes: Die Sache kann einem Hausbewohner, einem in den Büros Beschäftigten, einem Besucher, einem Hausierer usw. abhanden gekommen sein. Eine Person, die an dem Gegenstand gleichgültig, wie er an den Fundort gekommen ist, – die tatsächliche Sachherrschaft ausüben kann, die also Gewahrsamsinhaber ist, ist hier nicht feststellbar, so daß die Aneignung eine Unterschlagung und keinen Diebstahl darstellt.

b) Auch die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begegnet Bedenken. Allerdings hat der Angeklagte zahlreiche einschlägige Vorstrafen verbüßt, und er hat sich im Anschluß an eine Strafe wegen Rückfalldiebstahls sogar in Sicherungsverwahrung befunden. Aus dieser ist er jedoch am 7. Juni 1963 entlassen worden; er hat sich danach fast vier Jahre, bis zum 7. April 1967, straffrei geführt. Diesen Umstand würdigt die Strafkammer bei der Prüfung, ob der Angeklagte gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, ebensowenig, wie die Tatsache, daß seine Handlungsweise eine typische Gelegenheitstat ist, die keine Verwandtschaft mit den früher von ihm begangenen schweren Verbrechen (Einbruchsdiebstahl, räuberischer Diebstahl, Gefangenenmeuterei) erkennen läßt. Ob daher die vorliegende Tat als Ausdruck eines noch vorhandenen Hanges zu Rechtsbrüchen angesehen werden kann, ist unter diesen Umständen mindestens zweifelhaft und hatte jedenfalls einer näheren und besonders sorgfältigen Erörterung bedurft.

Das gleiche gilt für die Ausführungen der Strafkammer über die Gefährlichkeit des Angeklagten bei der Begründung der Sicherungsverwahrung. Wenn sie in diesem Zusammenhang auf die rasche Aufeinanderfolge der Straftaten hinweist (UA 14), so übersieht sie, daß der Angeklagte sich fast vier Jahre lang straffrei geführt hat und erst einer besonderen Verlockung erlegen ist.

2. Die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen Ausweispapiermißbrauchs läßt im Schuldspruch einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere hat die Strafkammer zutreffend Tatmehrheit zwischen dem Vergehen nach § 24 StVG und § 281 StGB angenommen (BGH VRS 30, 185).

Jedoch läßt sich nicht ausschließen, daß die Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sich auf den Strafausspruch in diesen beiden Fällen ausgewirkt hat, so daß das Urteil auch insoweit aufgehoben werden muß.

Mit der Aufhebung der gegen den Angeklagten erkannten Einzelstrafen entfällt der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Damit werden auch die Entscheidungen über die Anordnung der Sicherungsverwahrung und den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte hinfällig (§ 76 StGB).

RotbergBortzlerSanders
MayrHirxthal
Revision: Aufhebung der Rückfallverurteilung wegen fehlenden Gewahrsams — Themis