BGH verwirft Revisionen: Diebstahl im Rückfall und wahlweise Verurteilung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 116/67
- Datum
- 28.04.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend konkret und ausgeführt vorgetragen wird.
Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen, solange die Urteilswürdigung sich frei von Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln hält und möglich ist.
Eine wahlweise Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei ist zulässig, wenn das Tatgericht die Einlassungen nicht als vollständig widerlegt erachtet und es zur sicheren Überzeugung gelangt, dass Diebstahl oder Hehlerei verwirklicht ist.
Die Anrechnung von Untersuchungshaft auf die Strafe erfolgt insoweit, wie sie die gesetzlich vorgesehenen Grenzen (hier: über drei Monate hinaus) betrifft.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 8. Dezember 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Hilfsmechaniker ██████ █, Wohnsitz ███████████, geboren ███ ███, in Untersuchungshaft,
2. den kaufmännischen Angestellten Heinrich ██, geboren am █████ in ████, zeitweise in anderer Sache in Strafhaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. April 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████ bei der Verhandlung, Staatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Dezember 1966 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten ██ wird die seit dem 9. Dezember 1966 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ██████ ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen schweren Diebstahls im Rückfall oder Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden, der Angeklagte ██ wegen schweren Diebstahls und wegen schweren Diebstahls oder Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis.
Die Revision des Angeklagten ██████ beanstandet das Verfahren und rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Die in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall oder Hehlerei und den gesamten Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten ██ wendet sich nur gegen die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Revisionen haben keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge des Angeklagten ██████ ist im Einzelnen nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrügen beider Angeklagten sind unbegründet.
Die Angriffe der Revision des Angeklagten ██████ gegen die Beweiswürdigung im Falle [REDACTED] sind unzulässig. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sich frei von Verstößen gegen die Denkgesetze und gegen Erfahrungsregeln. Sie ist möglich, und das genügt.
Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch und zum Strafausspruch lassen in beiden Fällen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Die Revision des Angeklagten ██ bemerkt zum Falle [REDACTED] zutreffend, die Einlassungen beider Angeklagten, die bei ihnen vorgefundenen Feuerzeuge nicht gestohlen, sondern voneinander erworben zu haben, seien im angefochtenen Urteil als „völlig unglaubwürdig“ bezeichnet worden. Dennoch ist es entgegen der Ansicht der Revision nicht rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer beide Angeklagten wegen schweren Diebstahls oder Hehlerei verurteilt hat. Denn sie sieht die Einlassungen beider Angeklagten zwar als unwahrscheinlich, nicht aber als widerlegt an und ist „zu der sicheren Überzeugung“ gelangt, dass die Angeklagten im Falle [REDACTED] gestohlen oder gehehlt haben. Damit rechtfertigt sich die wahlweise Verurteilung. Dass auch der innere Tatbestand des § 259 Abs. 1 StGB möglicherweise verwirklicht worden ist, lassen die Urteilsfeststellungen hinreichend deutlich erkennen.
| Rotberg | Mayr | Spiegel | |||
| Flitner | Hürxthal |